Stadtrat Wernigerode - 15.07.2021
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Ö 6 | |||||||||||||||||||||||||
Ö 7 | |||||||||||||||||||||||||
Ö 8 | 064/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 9 | 046/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 10 | 066/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 11 | 047/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 12 | 059/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 13 | 050/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 14 | 038/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 15 | 053/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 16 | 058/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 17 | 049/2021 | ||||||||||||||||||||||||
VORLAGE Der Oberbürgermeister wird beauftragt:
1. Bei Bebauungsplanverfahren, die keine gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in die Natur vorschreiben, ist zwischen Stadt und Vorhabens- und Erschließungsträger/Investor, durch öffentlich- rechtlichen Vertrag / privat- rechtlichen Vertrag / städtebaulichen Vertrag, zu vereinbaren, einen angemessenen Ausgleich sicherzustellen.
Dieser Ausgleich muss quantitativ und qualitativ mindestens den Umfang einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung entsprechen.
Das erreichte Verhandlungsergebnis wird integraler Bestandteil des Aufstellungs- und Ablaufverfahrens oder ein parallel laufendes Verfahren des jeweiligen Bebauungsplanverfahrens.
2. Sofern die nach Punkt 1 vertraglich gesicherten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht, oder nicht ausreichend im Geltungsbereich des betreffenden Bebauungsplanes umgesetzt werden können, werden diese für das Projekt „Grünflächenstrategie für die Stadt Wernigerode“, DS 095/2017, vom Stadtrat Wernigerode am 22.02.2018 beschlossen, eigesetzt. Dabei soll der Schwerpunkt auf einer Ausweitung der bisherigen Referenzflächen und deren Verbund, auch durch sinnvolle und zweckdienliche Flächenankäufe, gelegt werden.
3. Ist eine Anwendung der Kompensationsmaßnahmen nach Punkt 2 zu gegebener Zeit nicht umsetzbar oder sinnvoll, kann die Maßnahme auch an anderer Stelle durchgeführt werden. Zu diesem Zweck erarbeitet die Stadtverwaltung einen Handlungskatalog, (z.B.: Unterhaltung und Pflege städtischer Bergwiesen, Förderung von Vereinen, die fachlich anerkannte Beiträge im Sinne der „Resolution zum Klimanotstand“ für die Stadt leisten, angemessene Zahlungen auf ein städtisches Verwahrkonto mit Zweckbindung, Förderung privater Grundstückseigentümer zur Unterhaltung natürlicher, an die Referenzflächen angrenzender Grundstücke, die öffentlich zugänglich sind, etc.), der mit Billigung des Bau- und Umweltausschusses der Stadt aufzustellen und fortzuschreiben ist.
4. Bauleitplanungen sollen sich primär am rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode orientieren, „beschleunigte Verfahren“, ohne gesetzlich geregelte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die gut zu begründende Ausnahme sein.
21.06.2021 - Bau- und Umweltausschuss Ö 8 - ungeändert beschlossen
15.07.2021 - Stadtrat Wernigerode Ö 17 - zur Kenntnis genommen
06.09.2021 - Bau- und Umweltausschuss Ö 7 - vertagt
30.09.2021 - Stadtrat Wernigerode Ö 17 - geändert beschlossen Beschluss Der Oberbürgermeister wird beauftragt:
1. Bei Bebauungsplanverfahren, die keine gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für die Eingriffe in die Natur vorschreiben, ist zwischen Stadt und Vorhabens- und Erschließungsträger/Investor, durch öffentlich- rechtlichen Vertrag / privat- rechtlichen Vertrag / städtebaulichen Vertrag, zu vereinbaren, einen angemessenen Ausgleich sicherzustellen.
Dieser Ausgleich soll sich quantitativ und qualitativ am Umfang einer vergleichbaren gesetzlichen Regelung orientieren.
Das erreichte Verhandlungsergebnis wird integraler Bestandteil des Aufstellungs- und Ablaufverfahrens oder ein parallel laufendes Verfahren des jeweiligen Bebauungsplanverfahrens.
2. Sofern die nach Punkt 1 vertraglich gesicherten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht, oder nicht ausreichend im Geltungsbereich des betreffenden Bebauungsplanes umgesetzt werden können, werden diese für das Projekt „Grünflächenstrategie für die Stadt Wernigerode“, DS 095/2017, vom Stadtrat Wernigerode am 22.02.2018 beschlossen, eigesetzt. Dabei soll der Schwerpunkt auf einer Ausweitung der bisherigen Referenzflächen und deren Verbund, auch durch sinnvolle und zweckdienliche Flächenankäufe, gelegt werden.
3. Ist eine Anwendung der Kompensationsmaßnahmen nach Punkt 2 zu gegebener Zeit nicht umsetzbar oder sinnvoll, kann die Maßnahme auch an anderer Stelle durchgeführt werden. Zu diesem Zweck erarbeitet die Stadtverwaltung auf Grundlage der Stadtratsbeschlüsse zur „Resolution zum Klimanotstand“, des „Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes der Stadt Wernigerode“, des „Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes Altstadt Wernigerode“, des „Ortsentwicklungskonzeptes Schierke“, des „Klimaschutzkonzeptes der Stadt Wernigerode“, „Integriertes Stadtteilentwicklungskonzeptes Hasserode“ und des Projektes „Artenreich und Vielfältig“ einen Handlungskatalog, der mit Billigung des Bau und Umweltausschusses der Stadt aufzustellen und fortzuschreiben ist. Die so durchgeführten Kompensationen können die Finanzierung/Teilfinanzierung von Projekten/Teilprojekten oben aufgeführter Ratsbeschlüsse, oder angemessene Zahlungen auf ein städtisches Verwahrkonto mit diesbezüglicher Zweckbindung sein.“
4. Bauleitplanungen sollen sich primär am rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode orientieren, „beschleunigte Verfahren“, ohne gesetzlich geregelte Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die gut zu begründende Ausnahme sein.
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Ö 18 | 055/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 19 | 056/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 20 | 057/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 21 | 054/2021 | ||||||||||||||||||||||||
Ö 22 | 070/2021 | ||||||||||||||||||||||||
N 23 | Genehmigung der Niederschrift - nichtöffentlicher Teil - vom 03.06.2021 |
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N 24 | Informationen und Anfragen |
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N 25 | Personalangelegenheit |
062/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 26 | Gewährung von Zuwendungen aus dem Förderprogramm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ bzw. „Lebendige Zentren“ |
051/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 27 | Erschließung und Veräußerung von Grundstücken im Wohngebiet "Küchengarten / Walther-Rathenau-Straße“ |
052/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 28 | Zustimmung zur Veräußerung eines Grundstücks |
041/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 29 | Zustimmung zur Belastung eines Erbbaurechts |
043/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 30 | Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechts |
048/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 31 | Zustimmung zur Belastung eines Grundstücks |
063/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 32 | Anpassung des Nutzungsentgeltes für den Grund und Boden von Garagen |
068/2021 | |||||||||||||||||||||||
N 33 | Anpassung des Nutzungsentgeltes für den Grund und Boden von Garten- und Erholungsgrundstücken |
067/2021 |