Örtliche Bauvorschriften
Altstadtsatzung
Gestaltungssatzung (gemäß § 85 Abs. 2 BauO LSA)
Die Stadt Wernigerode hat einen geschlossenen historischen Stadtkern und ist durch einen besonders schönen Fachwerkbestand geprägt mit Häusern der verschiedensten Bauepochen.
Um diese besonders gestaltete Ortslage zu bewahren und geordnet weiterzuentwickeln hat die Stadt Wernigerode die Altstadtsatzung als Gestaltungssatzung beschlossen. Die Grundlage dieser örtlichen Bauvorschrift ist der § 85 der Bauordnung des Landes-Sachsen-Anhalt (BauO LSA).
Der Geltungsbereich dieser Gestaltungssatzung erstreckt sich vom Hauptbahnhof, entlang der Harzquerbahntrasse bis zur Westerntorkreuzung, dem Zillierbach, Holfelder Platz, dem ehemaligen Tiergarten, Schloss, Lustgarten, Lindenallee, der Rudolf-Breitscheid-Straße und gilt weiterhin für unter Denkmalschutz stehende Ensemble und Einzeldenkmale im Bereich von Hasserode und Nöschenrode. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte im Stadtplanungsamt bei folgender Telefonnummer nach: +49 3943 654 630 (Heike Vehlhaber, Mail: heike.vehlhaber@wernigerode.de)
Möchten Sie nun außen an Ihrem Haus, welches im Geltungsbereich der Altstadtsatzung liegt etwas sanieren, instandsetzen um- oder anbauen sind diese Vorhaben, auch wenn Sie baugenehmigungsfrei sind (Baugenehmigungen erteilt das Bauordnungsamt des Landkreises Harz) im Stadtplanungsamt zu beantragen. Das bedeutet: alle Baumaßnahmen, Außensanierungen oder Instandsetzungsarbeiten am Dach oder der Fassade (Fachwerk, Fenster, Türen, Sockel, Putz, Außenwand) die von öffentlichen Flächen aus einsehbar sind, bedürfen der Genehmigung der Stadt Wernigerode. Das betrifft auch Garagen (Carports) Tore, Zäune etc., siehe Altstadtsatzung.
Zu den Öffnungszeiten oder nach telefonischer Vereinbarung werden sie im Stadtplanungsamt informiert und beraten. Abstimmungen vor Ort werden vorzugsweise Mittwochs und außerhalb der Öffnungszeiten wahrgenommen und sind zu empfehlen, wenn z.B. mehrere bauliche Maßnahmen oder eine Farbabstimmung geplant sind.
Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass auch für zahlreiche Baugebiete mit Bebauungsplänen (B-Plänen) ebenfalls örtliche Bauvorschriften gelten. Dazu erteilt ebenfalls das Stadtplanungsamt nähere Auskünfte.
Werbeanlagensatzung
Gestaltungssatzung (gemäß § 85 Abs. 2 BauO LSA)
Die Stadt Wernigerode ist durch Ihre historische und gut sanierte Bausubstanz ein Anziehungspunkt im gesamten Harz. Besonderer Augenmerk wird hier auf die Gestaltung der Häuser gelegt und die Werbung soll sich in das vorhandene Erscheinungsbild mit ihrer Größe, Farb- und Materialwahl einfügen. Die Werbeanlage muss auf das Haus abgestimmt werden, damit sich insgesamt ein harmonisches Stadtbild ergibt und nicht die Werbung die Stadtgestaltung dominiert.
Der Geltungsbereich ist dem § 1 Abs. 1 und 2 der Werbeanlagensatzung zu entnehmen.
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Erhaltungssatzung
(gemäß § 172 Baugesetzbuch)
Die gesamte Innenstadt, einschließlich des Bahnhofes, des Lustgartens und des Schlosses, liegt im Geltungsbereich der Erhaltungssatzung.
Das bedeutet die Stadt Wernigerode hat hier ein besonderes Interesse die städtebauliche Gestalt bzw. Eigenart eines Gebietes und die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung zu erhalten.
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Stellplatzsatzung
(§ 85 Abs. 1 BauO LSA)
In der Stellplatzsatzung wird die Anzahl der Stellplätze, die aus der jeweiligen Nutzung der Objekte und Gebäude hervorgehen, ermittelt und näher erläutert.
Die Berechnung erfolgt im Rahmen des Bauantragsverfahrens und wird durch das Bauordnungsamt des Landkreises Harz geprüft.
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Ablösesatzung
(gemäß §§ 4 und 6 GO LSA und § 48 BauO LSA sowie § 85 Abs. 1)
Zur Sicherung des Zu- und Abgangsverkehres sind Stellplätze (z.B. auch in Garagen) auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Nutzung für diesen Zweck öffentlich rechtlich gesichert ist herzustellen, soweit dies durch eine öffentliche Bauvorschrift wie die Stellplatzsatzung (Zahl der notwendigen Stellplätze) bestimmt ist. Bei Änderungen oder bei Änderungen der Nutzung baulicher Anlagen dürfen nur Stellplätze für den Mehrbedarf verlangt werden.
Ist die Herstellung von notwendigen Stellplätzen nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Gemeinde durch die Ablösesatzung verlangen, dass statt dessen der zur Herstellung Verpflichtete einen Geldbetrag zur Ablösung zahlt. Dieser Betrag darf 60 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes nicht übersteigen. Bei der Ermittlung des Geldbetrages bleiben die ersten 8 Stellplätze außer Betracht. Die Gemeinde hat den Geldbetrag wie folgt zu verwenden:
- Für die Herstellung zusätzlicher oder die Instandhaltung, die Instandsetzung oder die Modernisierung bestehender Parkeinrichtungen und
- sonstige Maßnahmen zur Entlastung der Straßen vom ruhenden Verkehr einschließlich investiver Maßnahmen des öffentlichen Personennahverkehrs
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