Begründung:
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Am Galgenberg“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets i. S. v. § 4 BauNVO geschaffen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt im nördlichen Stadtgebiet zwischen den Straßen „Zaunwiese“ und „Am Galgenberg“ und umfasst eine Fläche von 5.951m². Es ist gekennzeichnet durch eine brachliegende Grünfläche (ehem. Wiesenfläche mit Gehölzbestand), die im Westen an eine Bebauungsreihe des „August-Bebel-Platzes“ grenzt. Bei den angrenzenden Bestandsgebäuden handelt es sich um eine überwiegend 1 bis 2 - geschossige Bebauung.
Planungsanlass ist es, diese brachliegende Wiesenfläche einer Wohnnutzung zuzuführen. Beabsichtigt ist die Nachverdichtung mit der Errichtung einer Wohnbebauung in Form von Ein-, Doppel- und Mehrfamilienhäusern im beschleunigten Verfahren nach § 13a Abs. 1 BauGB. Der Bebauungsplan wird damit der steten Nachfrage nach Wohnraum bzw. Bauflächen für diese Marktsegmente in Wernigerode gerecht.
Die innerörtliche Lage des Bebauungsplangebietes sowie die Wiedernutzbarmachung von brachgefallenen Flächen ermöglicht die Anwendbarkeit des Bebauungsplanverfahrens der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren. Er erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung, da er der Nachverdichtung dient und weniger als 20.000m2 anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. In diesem Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens
nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 sowie dem Umweltbericht nach § 2a BauGB. Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, gelten als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Es erfolgte jedoch eine artenschutzrechtliche Beurteilung (Anhang zur Begründung, siehe Anlage 2).
Der räumliche Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 72 „Am Galgenberg“ ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode als Wohnbaufläche dargestellt. Somit wird der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Am 05.11.2020 hat der Stadtrat im Beschluss Nr. 068/2020 den 1. Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. 72 „Am Galgenberg“ gebilligt und die Aufstellung, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange beschlossen.
Die Öffentlichkeit hatte im Rahmen der öffentlichen Auslegung vom 07.12.2020 bis einschließlich 13.01.2021 Gelegenheit, die Entwurfsunterlagen einzusehen. Die Behörden und betroffene Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 30.11.2020 zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 13.01.2021 aufgefordert.
Im Rahmen dieser Beteiligung sind verschiedene Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange eingegangen, die in der Abwägung entsprechend behandelt wurden (siehe Anlage 4). Die Hinweise und Anregungen bezogen sich insbesondere auf die Themen Löschwasserversorgung, die Rückhaltung des Niederschlagswassers, die Versorgung des Plangebietes mit telekommunikationstechnischen Anlagen, die Energieversorgung sowie die Sicherstellung der Abfallbeseitigung. Redaktionelle Änderungen ergaben sich im Bereich Immissionsschutz hinsichtlich der DIN 4109 (2018) (siehe Schallimmissionsprognose, Anlage 3), in der Thematik der Gasversorgung, als auch in der Korrektur der Präambel. Alle Anregungen waren redaktioneller Art und wurden in den Planunterlagen entsprechend berücksichtigt. Es ergeben sich daraus keine Änderungen der Planung.
Kritikpunkt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung war u.a. die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens in Form eines beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a des Baugesetzbuches (BauGB). Hierbei wurde auf den Beschluss des Stadtrates vom 02.07.2020 über die Resolution zum Klimanotstand Bezug genommen. Eine pauschalisierte Klimaunverträglichkeit durch die fehlende Umweltprüfung im beschleunigten Verfahren kann nicht abgeleitet werden. Vereinfachte Verfahren nach § 13 BauGB sind grundsätzlich anwendbar. Die Klimanotstandsverordnung hat somit keine unmittelbare Auswirkung auf die Anwendung der vereinfachten Bauleitplanverfahren nach § 13 BauGB. Weitere Anregungen aus der Öffentlichkeit betrafen insbesondere die verkehrliche Situation vor Ort, den fließenden und ruhenden Verkehr gleichermaßen. Dazu wurde auf Wunsch der Bürger eine Ortsbesichtigung am Plangebiet, mit Klärung aller noch offener Fragen, durchgeführt. Negative Auswirkungen auf die Planung ergaben sich daraus nicht.
Die Ergänzungen der Planunterlagen haben redaktionellen Charakter und damit keine inhaltlichen Auswirkungen auf das Planverfahren. Sie berühren nicht die Grundzüge der Planung, so dass die vorliegende Fassung des Bebauungsplanes Nr. 72 „Am Galgenberg“ die formellen und materiellen Voraussetzungen für den Satzungsbeschluss erfüllt.