Begründung:
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 69 „Börstedter Straße“, Ortsteil Silstedt sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets i. S. v. § 4 BauNVO geschaffen werden. Der Bebauungsplan zielt dabei in seinem Anliegen auf die Schaffung von einer Wohnbebauung, bestehend aus Einfamilien- und Doppelhäusern ab und wird damit der steten Nachfrage nach Wohnraum bzw. nach Bauflächen für diese Marktsegmente in Wernigerode und seinen Ortsteilen gerecht.
Das Plangebiet ist verkehrlich durch die öffentlichen Erschließungsstraßen „Harzstraße“ (L 82) im Norden und „Börstedter Straße“ im Süden von Teilbereich 1 sowie „Schmiedestraße“ im Teilbereich 2 angebunden. Derzeit werden die betreffenden Flächen als Wiesen-, Weiden- und Gartenland genutzt, die mit einem geringen Anteil an Bewuchs aus Sträuchern und Bäumen bestanden sind. In zwei flächenmäßig sehr kleinen Bereichen sind gesetzliche geschützte Biotope betroffen (Ligusterhecke in Teilbereich 2 und Feuchtwiese im Norden von Teilbereich 1), die jedoch gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG i. V. m. § 30 Abs. 4 BNatSchG in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Harz einen entsprechenden Ausgleich finden werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfs wurde im Vergleich zum Vorentwurfsstand vom 21.10.2019 auf Grund von neuen Flächenverfügbarkeiten umfassend nach Norden erweitert und umfasst nunmehr eine Fläche von ca. 30.000 m², welche sich direkt an die im Westen bestehende Bebauung der Ortschaft Silstedt anschließt. Die zulässige Grundfläche beläuft sich auf ca. 8.600 m2, so dass der Schwellenwert gem. § 13b BauGB für die zulässige Grundfläche von 10.000 m2 nicht überschritten wird. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b BauGB und die Einbeziehung dieser Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren sind damit gegeben.
Der gültige Flächennutzungsplan (Planstand: 22.06.2009) stellt den Teilbereich 1 des Plangebietes als Wohnbaufläche dar. Der Teilbereich 2 des Geltungsbereiches wird als Fläche für die Landwirtschaft und in einem kleinen Teilbereich als Grünfläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist damit nicht vollständig im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan entwickelbar, dieser wird jedoch gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB im Zuge der Berichtigung angepasst (Bestandteil der Begründung).
Im Rahmen der freiwilligen, frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 1 BauGB die Öffentlichkeit durch die frühzeitige öffentliche Auslegung des Bebauungsplanvorentwurfs beteiligt. Sie hatte im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt vom 07.01.2020 bis einschließlich 24.01.2020 Gelegenheit, die Vorentwurfsunterlagen (Stand: 21.10.2019) einzusehen und eine Stellungnahme abzugeben. Von dieser Möglichkeit haben nur wenige Bürger Gebrauch gemacht. In diesen wenigen Stellungnahmen wurden Interessensbekundungen an den zukünftigen Grundstücken mitgeteilt und Bedenken in Bezug auf nachbarschaftsrechtliche Anliegen angesprochen, welche jedoch nicht auf Ebene des Bebauungsplanes geklärt werden können, da sie privatrechtlicher Natur sind.
Somit liegt ein Planstand vor, welcher den Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit im Rahmen des formellen Beteiligungsverfahrens vorgelegt werden soll. Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung gewählt.
Parallel dazu erfolgt die reguläre Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf.