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084/2022 - Stadtrat
Beratungsfolge ...
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Ordnungsausschuss
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Vorberatung
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08.11.2022
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ungeändert beschlossen
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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17.11.2022
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ungeändert beschlossen
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Stadtrat Wernigerode
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Entscheidung
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08.12.2022
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an Ausschuss zurück verwiesen
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Ortschaftsrat Benzingerode
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Vorberatung
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24.01.2023
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Ortschaftsrat Reddeber
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Vorberatung
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18.01.2023
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Ortschaftsrat Schierke
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Vorberatung
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19.01.2023
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ungeändert beschlossen
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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26.01.2023
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geändert beschlossen
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Ortschaftsrat Minsleben
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Vorberatung
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31.01.2023
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Ordnungsausschuss
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Vorberatung
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31.01.2023
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geändert beschlossen
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Ortschaftsrat Silstedt
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Vorberatung
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01.02.2023
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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02.02.2023
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geändert beschlossen
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Stadtrat Wernigerode
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Entscheidung
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16.02.2023
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geändert beschlossen
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Finanzielle Auswirkungen ...
Art der Aufgabe:
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X | Freiwillige Aufgabe |
| Pflichtaufgabe |
Finanzielle Auswirkungen:
Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.: 6.1.1.01.4032000 Hundesteuer
| keine finanziellen Auswirkungen | EUR |
| Gesamteinnahmen* in Höhe von: | jährlich 52.200,00 EUR |
| Gesamtausgaben* in Höhe von: *Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich! | EUR |
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| Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung | |||||
| keine |
| einmalige |
| Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v. | EUR/Jahr |
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| (Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage) |
Nachhaltigkeitseinschätzung nach dem Augsburger Modell:
Bei der Anwendung der Nachhaltigkeitseinschätzung handelt es sich um eine Übergangslösung, die als Lernprozess zu verstehen ist, bis mit dem Stadtentwicklungskonzept eigene Wernigeröder Leitlinien genutzt werden können.
| fördernd | kein Effekt | hemmend |
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| fördernd | kein Effekt | hemmend |
Ökologische Zukunftsfähigkeit | Bitte ein „x“ eintragen |
| Wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit | Bitte ein „x“ eintragen | ||||
Ö1. Klima schützen
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| X |
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| W1. Wernigerode als Wirtschaftsstandort stärken |
| X |
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Ö2. Energie- und Materialeffizienz verbessern
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| X |
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| W2. Leben und Arbeiten verknüpfen |
| X |
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Ö3. Biologische Vielfalt erhalten und entwickeln |
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| X |
| W3. Soziales und ökologisches Wirtschaften fördern |
| X |
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Ö4. Natürliche Lebensgrundlagen bewahren |
| X |
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| W4. Finanzen nachhaltig generieren und einsetzen |
| X |
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Ö5. Ökologisch mobil sein für alle ermöglichen |
| X |
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| W5. Flächen und Bebauung nachhaltig entwickeln und gestalten |
| X |
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Soziale Zukunftsfähigkeit |
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| Kulturelle Zukunftsfähigkeit |
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S1. Gesundes Leben ermöglichen
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| X |
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| K1. Wernigerode als selbstbewusste Mittelstadt begreifen |
| X |
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S2. Bildung ganzheitlich leben
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| X |
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| K2. Werte reflektieren und vermitteln
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| X |
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S3. Sicher leben - Risiken minimieren
| X |
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| K3. Vielfalt leben
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| X |
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S4. Allen die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen |
| X |
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| K4. Beteiligung und bürgerschaftliches Engagement stärken und weiterentwickeln |
| X |
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S5. Sozialen Ausgleich schaffen
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| X |
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| K5. Kunst und Kultur wertschätzen
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| X |
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Sachverhalt ...
Begründung:
Mit der Neufassung der Hundesteuersatzung werden die jährlichen Steuersätze angehoben, die Besteuerung von gefährlichen Hunden eingeführt, Steuervergünstigungen neu geregelt und erforderliche klarstellende Regelungen bzw. durch Urteile und Gesetze erforderliche Regelungen aufgenommen.
Die Steuersätze nach § 6 wurden
von 81,00 € für den ersten Hund auf 102,00 Euro
von 129,00 € für den zweiten Hund auf 204,00 Euro
von 156,00 € für den dritten und jeden weiteren Hund auf 306,00 Euro angehoben.
Entgegen der früheren Regelung weist die Steuerhöhe eine gleichmäßige Steigerung aus. Die Steuersätze für den 2. Hund sowie den 3. und jeden weiteren Hund weichen deutlich von den üblichen Steuersätzen ab, um eine Mehrfachhundehaltung durch eine Einzelperson auch aus ordnungspolitischen Gründen einzuschränken.
Zusätzlich soll eine Besteuerung von gefährlichen Hunden aufgenommen werden, da in der Vergangenheit eine verstärkte Anmeldung aufgrund von Zuzug von Hundehaltern mit Listenhunden festgestellt werden musste. Der Steuersatz für diese Hunde soll 612,00 € betragen, was dem Durchschnitt von Steuersätzen für gefährliche Hunde in Sachsen-Anhalt bzw. den Nachbargemeinden entspricht. Entsprechend der Regelung werden nur die Hunde besteuert, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird. Es findet keine höhere Besteuerung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und von Vorfallshunden statt.
Die Regelungen zur Steuervergünstigung wurden komplett überarbeitet. Gefährliche Hunde sind von einer Vergünstigung grundsätzlich ausgeschlossen. Steuerbefreiungsgründe sind auf den Schutz und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen ausgerichtet. Die Ermäßigungsgründe wurden auf alle weiteren nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse oder dem Allgemeinwohl dienende Gründe beschränkt.
Dabei entfällt zukünftig die Befreiung von Jagdhunden, für die nur noch eine Ermäßigung beantragt werden kann, um damit gleichwohl den Beitrag der Jäger bzw. der Jagdhunde am Allgemeinwohl zu würdigen.
Eine Steuerermäßigung für Hunde von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach den jeweiligen Gesetzen oder von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen entfällt gänzlich, da bei einer Einkommens- und Vermögensverwendung zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes, die über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse erforderliche Maß hinausgeht, eine Besteuerung erfolgen kann und es bei einer derartigen Einkommens- und Vermögensverwendung keiner Ermäßigung bedarf. Zudem gibt es diesen Ermäßigungsgrund in kaum einer anderen Gemeinde.
Eine Regelung zur Steuerermäßigung für Begleithunde, die eine vom Verband des deutschen Hundewesens (VDH) anerkannte Begleithundeprüfung abgelegt haben, wurde nicht in die Satzung aufgenommen, da eine Begleithundeprüfungspflicht in Sachsen-Anhalt nicht besteht. Das Ablegen einer Begleithundeprüfung liegt daher im Ermessen des Hundehalters und ist für eine Hundehaltung nicht zwingend vorgeschrieben, da die Hundehalter nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz – HundeG LSA) Hunde so zu halten und zu führen haben, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeht.
Die „Honorierung“ einer Begleithundeprüfung durch Ermäßigung der Hundesteuer ist nicht erforderlich, da Hundehalter bereits nach dem Gesetz verpflichtet sind, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.
Alle weiteren in der Satzung vorgenommen Änderungen dienen der Klarstellung und der Umsetzung von Satzungsregelungen insbesondere bei Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten oder beruhen auf Urteile sowie neuen gesetzlichen Anforderungen an Satzungen.