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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Neufassung der Hundesteuersatzung der Stadt Wernigerode.

                       

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Art der Aufgabe:

 

X

Freiwillige Aufgabe

 

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.: 6.1.1.01.4032000  Hundesteuer

 

 

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

hrlich 52.200,00 EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 


Nachhaltigkeitseinschätzung nach dem Augsburger Modell:

Bei der Anwendung der Nachhaltigkeitseinschätzung handelt es sich um eine Übergangslösung, die als Lernprozess zu verstehen ist, bis mit dem Stadtentwicklungskonzept eigene Wernigeröder Leitlinien genutzt werden können.

 

 

rdernd

kein Effekt

hemmend

 

 

rdernd

kein Effekt

hemmend

Ökologische Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

 

Wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

Ö1. Klima schützen

 

 

X

 

 

W1. Wernigerode als Wirtschaftsstandort stärken

 

X

 

Ö2. Energie- und Materialeffizienz verbessern

 

 

X

 

 

W2. Leben und Arbeiten verknüpfen

 

X

 

Ö3. Biologische Vielfalt erhalten und entwickeln

 

 

X

 

W3. Soziales und ökologisches

Wirtschaften fördern

 

X

 

Ö4. Natürliche Lebensgrundlagen

bewahren

 

X

 

 

W4. Finanzen nachhaltig generieren und einsetzen

 

X

 

Ö5. Ökologisch mobil sein für alle

ermöglichen

 

X

 

 

W5. Flächen und Bebauung nachhaltig entwickeln und gestalten

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soziale Zukunftsfähigkeit

 

 

 

 

Kulturelle Zukunftsfähigkeit

 

 

 

S1. Gesundes Leben ermöglichen

 

 

X

 

 

K1. Wernigerode als selbstbewusste

Mittelstadt begreifen

 

X

 

S2. Bildung ganzheitlich leben

 

 

X

 

 

K2. Werte reflektieren und vermitteln

 

 

X

 

S3. Sicher leben - Risiken minimieren

 

X

 

 

 

K3. Vielfalt leben

 

 

X

 

S4. Allen die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen

 

X

 

 

K4. Beteiligung und bürgerschaftliches Engagement stärken und weiterentwickeln

 

X

 

S5. Sozialen Ausgleich schaffen

 

 

X

 

 

K5. Kunst und Kultur wertschätzen

 

 

X

 

                       

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Begründung:

 

Mit der Neufassung der Hundesteuersatzung werden die jährlichen Steuersätze angehoben, die Besteuerung von gefährlichen Hunden eingeführt, Steuervergünstigungen neu geregelt und erforderliche klarstellende Regelungen bzw. durch Urteile und Gesetze erforderliche Regelungen aufgenommen.

 

Die Steuersätze nach § 6 wurden

von 81,00 €r den ersten Hund auf 102,00 Euro

von 129,00 € r den zweiten Hund auf 204,00 Euro

von 156,00 € r den dritten und jeden weiteren Hund auf 306,00 Euro angehoben.

 

Entgegen der früheren Regelung weist die Steuerhöhe eine gleichmäßige Steigerung aus. Die Steuersätze für den 2. Hund sowie den 3. und jeden weiteren Hund weichen deutlich von den üblichen Steuersätzen ab, um eine Mehrfachhundehaltung durch eine Einzelperson auch aus ordnungspolitischen Gründen einzuschränken.

 

Zusätzlich soll eine Besteuerung von gefährlichen Hunden aufgenommen werden, da in der Vergangenheit eine verstärkte Anmeldung aufgrund von Zuzug von Hundehaltern mit Listenhunden festgestellt werden musste. Der Steuersatz für diese Hunde soll 612,00 € betragen, was dem Durchschnitt von Steuersätzen r gefährliche Hunde in Sachsen-Anhalt bzw. den Nachbargemeinden entspricht. Entsprechend der Regelung werden nur die Hunde besteuert, deren Gefährlichkeit aufgrund der Rasse vermutet wird. Es findet keinehere Besteuerung von Hunden mit gesteigerter Aggressivität und von Vorfallshunden statt.

 

Die Regelungen zur Steuervergünstigung wurden komplett überarbeitet. Gefährliche Hunde sind von einer Vergünstigung grundsätzlich ausgeschlossen. Steuerbefreiungsgründe sind auf den Schutz und die Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen ausgerichtet. Die Ermäßigungsgründe wurden auf alle weiteren nicht ausschließlich im öffentlichen Interesse oder dem Allgemeinwohl dienende Gründe beschränkt.

 

Dabei entfällt zukünftig die Befreiung von Jagdhunden, für die nur noch eine Ermäßigung beantragt werden kann, um damit gleichwohl den Beitrag der Jäger bzw. der Jagdhunde am Allgemeinwohl zu würdigen.

 

Eine Steuerermäßigung für Hunde von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach den jeweiligen Gesetzen oder von solchen Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen entfällt gänzlich, da bei einer Einkommens- und Vermögensverwendung zur Bestreitung eines Aufwandes, nämlich für das Halten eines Hundes, die über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse erforderliche Maß hinausgeht, eine Besteuerung erfolgen kann und es bei einer derartigen Einkommens- und Vermögensverwendung keiner Ermäßigung bedarf. Zudem gibt es diesen Ermäßigungsgrund in kaum einer anderen Gemeinde.

 

Eine Regelung zur Steuerermäßigung für Begleithunde, die eine vom Verband des deutschen Hundewesens (VDH) anerkannte Begleithundeprüfung abgelegt haben, wurde nicht in die Satzung aufgenommen, da eine Begleithundeprüfungspflicht in Sachsen-Anhalt nicht besteht. Das Ablegen einer Begleithundeprüfung liegt daher im Ermessen des Hundehalters und ist für eine Hundehaltung nicht zwingend vorgeschrieben, da die Hundehalter nach dem Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz HundeG LSA) Hunde so zu halten und zu führen haben, dass von Ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgeht.

 

Die „Honorierung“ einer Begleithundeprüfung durch Ermäßigung der Hundesteuer ist nicht erforderlich, da Hundehalter bereits nach dem Gesetz verpflichtet sind, Gefahren für die öffentliche Sicherheit vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

 

Alle weiteren in der Satzung vorgenommen Änderungen dienen der Klarstellung und der Umsetzung von Satzungsregelungen insbesondere bei Kontrollen und Ordnungswidrigkeiten oder beruhen auf Urteile sowie neuen gesetzlichen Anforderungen an Satzungen.                  

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Kascha

Oberbürgermeister                     

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