Begründung:
Die derzeit gültige Satzung ab dem 01.01.2020 setzte die Neuregelungen des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalts vom 05.03.2003 (KiFöG LSA) in der Änderung vom 19.12.2018 um. Aktuelle Änderungen des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalts finden in der vorliegenden Satzungsüberarbeitung Berücksichtigung.
Die redaktionelle Überarbeitung der Kostenbeitragssatzung konkretisiert bisherige inhaltliche Ausführungen und stellt in einzelnen Punkten klarstellende Ergänzungen im Verwaltungshandeln dar (Synopse in Anlage 2).
Die Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen der Satzung bestehen im Grundsatz seit dem 01.01.2020. Die vom Land nicht gegenfinanzierten Aufwendungen in der Kinderbetreuung sind jedoch seit 2020 kontinuierlich gestiegen. Eine Beteiligung der Personensorgeberechtigten an dem bestehenden Defizitausgleich wurde bisher als politische Vorgabe mit 36 % ausgewiesen.
Berechnungsgrundlagen der Kostenbeitragskalkulation sind:
- die Ist-Kostenabrechnung der eigenen Einrichtungen für das Jahr 2022,
- die Zuschüsse (die Finanzausgleichszahlung) gemäß geltender Entgeltvereinbarung an die freien Träger sowie
- die prospektiven Kostenentwicklungen für den Zeitraum 2024 – 2026 mit einem gewichteten Mittel,
- abzüglich der Zuweisungen des LSA und des Landkreises Harz.
Die Kalkulation erfolgte mit den Kinderzahlen des Jahres 2022.
Auch gesetzlich geregelte Ermäßigungen finden in den weiterführenden Betrachtungen Berücksichtigung, wie:
- Mehrkindregelung, wonach mit der Novellierung des KiFöG LSA seit dem 01.01.2020 bis vorerst 31.12.2023[1]die Eltern in Sachsen-Anhalt nur noch für das älteste Kind Kostenbeiträge entrichten müssen, wenn weitere Kinder in Krippe, Kindergarten und/oder Hort betreut werden (§13 Abs. 4 KiFöG).
- Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (Gute-KiTa-Gesetz) beschlossene Änderung des §90 SGB VIII – demnach können Eltern von den Kostenbeiträgen ganz oder teilweise entlastet werden, wenn die Belastung durch Kostenbeiträge den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.[2]
Von der unter Punkt 1 angeführten Mehrkindregelung profitiert derzeitig nur jede fünfte Familie. Zu Punkt 2 lag dem Fachamt im Oktober 2023 für lediglich 6 Prozent der Kinder eine Kostenübernahme durch das Jugendamt des Landkreises vor.
Mit der geforderten Kostenbeteiligung der Eltern (36 % des Defizitausgleichs), gestaffelt nach Altersgruppen und Betreuungszeiten, ergeben sich auf Grundlage der angezeigten Kostenrechnung Beitragserhöhungen von durchschnittlich 51,3 Prozent bzw. 73,42 EUR zu den bisherigen Beiträgen.
Aufgrund der eingetretenen Kostensteigerung durch Tarifsteigerungen im Bereich der Sozialtarife für den öffentlichen Dienst von rd. 11% sowie einer Sachkostensteigerung von 9% ergibt sich bei der Anwendung der 36%-Regelung ein enormer Beitragsanstieg. Viele Beitragszahler haben in der momentanen wirtschaftlichen Lage durch den Ukrainekrieg und den daraus resultierenden Preissteigerungen, mit gestiegenen Lebenshaltungskosten zu kämpfen. Die erforderlichen Beitragserhöhungen stellen für die Familien eine zusätzliche finanzielle Belastung dar.
Demgegenüber befindet sich die Stadt Wernigerode in der Haushaltskonsolidierung und ist insofern nicht in der Lage, die Kostensteigerung seit dem Jahr 2022 vollständig abzufangen. Infolgedessen wurde ein Kompromissvorschlag erarbeitet, der die finanzielle Belastung für die Beitragszahler mildert und der Haushaltskonsolidierung dennoch Rechnung trägt.
Der nachfolgend aufgeführte Vorschlag - mit 32 % des Defizitausgleiches - begrenzt die Erhöhung der Beiträge für die einzelnen Leistungen auf max. 49,00 Euro bzw. durchschnittlich 33,2 Prozent.
Die gesetzlich geregelten Anhörungen zu den geplanten Kostenbeiträgen sind erfolgt.
Gemeindeelternrat: am 08.11.2023
Freie Träger von Tageseinrichtungen: am 13.11.2023
Im Vergleich zu den Beiträgen anderer Gemeinden des Landkreises Harz gibt es tlw. noch höhere Beiträge, unberücksichtigt hierbei sind auch angestrebte Beitragserhöhungen weiterer Gemeinden des Landkreises (siehe Anlage 4).