Begründung:
Aufgrund der Entwicklungen der letzten Jahre ist eine Anpassung der Gefahrenabwehrverordnung geboten, um seitens des Ordnungsamtes auf entsprechende Sachverhalte reagieren zu können.
Änderungen und Ergänzungen sind in Rot dargestellt. Alle Änderungen sind mit der Fachaufsichtsbehörde und der Polizei abgestimmt und nach § 101 Abs. 1 SOG LSA durch den Landkreis Harz genehmigt.
§ 2
Die erforderliche Definition eines Haustieres in Abgrenzung zum Wildtier bzw. wildlebenden Tier wurde aufgenommen. Die Definition ist mit dem Veterinäramt des Landkreises abgestimmt.
§ 3
d) Neben dem Baden wurde auch das Waschverbot für Mensch und Tier aufgenommen.
h und i) Beide neu aufgenommenen Vorschriften dienen der Müllvermeidung und der entsprechenden Ahndung bei Verstößen.
§ 4
Die Erweiterung des Verbotes von Feuern auf Grünanlagen ist notwendig. Des Weiteren werden in Absatz 3 die Zuständigkeiten klargestellt.
§ 5
Da es für das Entwässerungsverbot auf öffentliche Straßen, Gehwege und öffentliche Anlagen auch Ausnahmen für den Fall geben muss, dass eben eine andere Entwässerung technologisch nicht oder noch nicht möglich ist, wurde das Wort „grundsätzlich“ ergänzt.
§ 6
Die Regelungen zu ruhestörendem Lärm wurden in Abstimmung mit der Unteren Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz der aktuellen Rechtslage angepasst. So ergibt sich für die Nachtruhe eine Verlängerung von 06:00 Uhr auf 07:00 Uhr.
§ 8
Auf Hinweis der Immissionsschutzbehörde des Landkreises Harz wurde in Absatz 1 das Krähen neben Bellen und Heulen mit aufgenommen. Hier soll nur das lang andauernde und damit störende Krähen verhindert werden.
In Absatz 6 wird das Fütterungsverbot erhärtet. Ausnahmen können, außer für Waschbären, durch das Ordnungsamt im Einzelfall aber weiter zugelassen werden.
Neu aufgenommen wird in Absatz 7 das Kastrationsgebot für freigängige Katzen. Auch in Wernigerode bereitet die ungehemmte Vermehrung von Katzen zunehmend Probleme und Kosten. Treten entsprechende Katzenbestände auf, die keinem Halter zugeordnet werden können, wird die Kastration durch das Ordnungsamt veranlasst, um eine Ausweitung der Population zu verhindern. Mangels Landesverordnung und ohne kommunale Rechtsgrundlage bestand für die Stadt ein Haftungsrisiko, wenn die Halter im Nachgang wegen möglicher Sachbeschädigung Ansprüche anmeldeten. Mit der ergänzten Kastrationspflicht kann das Ordnungsamt nunmehr eingefangene Katzen frei von möglichen Schadensersatzforderungen kastrieren und ggf. vom Halter Kostenersatz verlangen, sofern dieser feststellbar ist. Ausnahmen zu Zuchtzwecken sind auch hier möglich.
§ 12
Die Bestimmungen zu den Ordnungswidrigkeiten wurden der aktuellen Regelungen und der Rechtslage angepasst.
Gaffert
Oberbürgermeister