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Von Seiten der Verwaltung führt Frau Münzberg in die Beschlussvorlage 055/2020 ein. Grund für die Änderung der recht jungen Gefahrenabwehrverordnung waren Dinge, die sich aus der praktischen Arbeit heraus ergeben haben. Die vorliegende Fassung wurde im Vorfeld mit den betreffenden Ämtern des Landkreises Harz (z.B. Immissionsschutzbehörde, Veterinäramt) sowie der Polizei abgestimmt. Sie nennt im Anschluss Beispiele von Veränderungen in der vorliegenden Fassung.

Insgesamt soll die Gefahrenabwehrverordnung an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden.

 

Frau Gorr fragt zum § 12 Absatz 2 nach, ob es für die einzelnen Punkte aus Absatz 1 konkrete Festlegungen zur Höhe der Geldbuße gibt. Zum Punkt 8 des Absatzes 1 (Ablagern von Wurfsendungen, Werbematerial usw.) fragt sie nach, ob sowas dem Ordnungsamt gemeldet wird und ob es selbst kontrolliert wird.

Frau Münzberg teilt hierzu mit, dass durch den Außendienst des Ordnungsamtes eigene Kontrollen durchgeführt werden. Es werden jedoch auch Hinweise von Bürgern oder der Polizei aufgenommen und dann überprüft. Einen eigenen Bußgeldkatalog für die Gefahrenabwehrverordnung gibt es nicht. Die Bußgeldstelle legt die Höhe mit Augenmaß fest und berücksichtigt dabei z.B. die Härte des Falls, ist es ein einmaliger Vorfall oder bereits mehrfach vorgekommen, wie ist das Verhalten des Verantwortlichen usw.

 

Herr Winkelmann weist zunächst auf einen Rechtsschreibfehler beim Wort „Zigarettenstummel hin“. Dass das Wegwerfen dieser nun in die Gefahrenabwehrverordnung mit aufgenommen wurde, begrüßt er ausdrücklich. Er spricht sich für ein rigoroses Vorgehen dagegen aus, da die Zigarettenstummel schädlich für die Umwelt sind. In anderen Ländern wird ebenfalls rigoros dagegen vorgegangen. In einer Touristenstadt wie Wernigerode findet er dies daher auch wichtig. Gleichzeitig unterstützt er die Ansicht von Frau Gorr, dass ein gewisser Rahmen in Bezug auf die Höhe des Bußgeldes vorhanden sein sollte.

Frau Münzberg gibt jedoch auch zu bedenken, dass bei der Bebußung immer auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist.

Herr Dorff ergänzt, dass die Ordnungswidrigkeiten entsprechend der Gefahrenabwehrverordnung verfolgt und auch geahndet werden. Das Wegwerfen von Zigarettenkippen war entsprechend einer anderen Rechtsnorm schon immer verboten. Die Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit gestaltet sich jedoch recht schwierig.

 

Frau Gorr weist darauf hin, dass es bereits Verbotsschilder mit entsprechenden Hinweisen auf die Bußgeldhöhe gibt. Im Sinne der Transparenz würde sie es begrüßen, dies festzulegen und entsprechend zu kommunizieren. Eine Geldbuße von z.B. 5,00 € würde ihrer Ansicht nach nicht den gewünschten Effekt erzielen. Vielleicht könne die Stadtverwaltung einen entsprechenden Aushang zu den Bußgeldhöhen machen.

An den Spielplätzen gibt es nach Aussage von Herrn Dorff bereits solche Schilder, auf denen zu erkennen ist, was erlaubt oder verboten ist. Eine Bekanntgabe von Bußgeldhöhen für die Ordnungswidrigkeiten entsprechend der Gefahrenordnung hält er für möglich.

 

Herr Härtel fragt nach, ob es im Ordnungsamt Beschwerden zu auswärtigen Mitbürgern gibt, die mit Tieren durch die Fußgängerzone laufen und um Spenden werben. Gibt es dazu etwas in der Gefahrenabwehrverordnung?

Frau Münzberg teilt hierzu mit, dass das Führen von Tieren nicht verboten ist. Natürlich ist dem Ordnungsamt der Sachverhalt bekannt und es wird geschaut, dass keine Verschmutzungen in der Stadt durch den Ponyführer verursacht werden. Im Rahmen der Sondernutzung wurde dieser auch schon verwiesen, wenn er Stroh auf den Gehwegen abgelagert hatte. Auch der Landkreis Harz ist in diesem Fall schon mit involviert.

 

Herr Schicker spricht die Regelungen zum Lärmschutz an und möchte wissen, ob aus der genannten Lärmschutzverordnung Grenzwerte hervorgehen.

Laut Frau Münzberg sind in der genannten Lärmschutzverordnung entsprechende Grenzwerte genannt. Lärm ist oft auch ein subjektives Empfinden eines jeden. Die Unterstützung bei Lärmproblemen durch den Landkreis Harz ist vorhanden. Von dort können z.B. auch geeichte Geräte für Lärmpegelmessungen genutzt werden.

 

Hierzu fragt Herr Winkelmann nach, ob an einem Samstag generell mit lauteren Gerätschaften gearbeitet werden kann.

Dies wird durch Frau Münzberg bejaht. Der Samstag ist ein Werktag und eine generelle Mittagsruhe gibt es ebenfalls nicht mehr.

 

Frau Gorr fragt nach, wie es sich mit den städtischen Fahrzeugen und Lieferfahrzeugen verhält, wenn die Nachtruhe bis 07:00 Uhr gilt. Diese Fahrzeuge sind deutlich vor 07:00 Uhr unterwegs und auch recht laut.

Hierzu teilt Herr Wurzel mit, dass es sich dabei um gewerbliche Fahrzeuge handelt. Die Ruhezeiten beziehen sich auf private Lärmproblematiken. Frau Münzberg stimmt diesen Ausführungen zu.

 

Nachdem es keine weiteren Wortbeiträge gibt, stellt der Ausschussvorsitzende die Beschlussvorlage 055/2020 zur Abstimmung.

 

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Beschluss
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Abstimmungsergebnis:

7

Ja-Stimmen

 

 

 

 

 

Die Beschlussvorlage wird dem Stadtrat einstimmig zur Beschlussfassung empfohlen.

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