Begründung:
Um eine wirtschaftlich effektivere Bewirtschaftung des gesamten öffentlichen Parkraums im Ortsteil Schierke zu ermöglichen, ist eine Zusammenlegung der Parkplätze sowohl organisatorisch-administrativ als auch finanziell, hier insbesondere steuerrechtlich vorteilhaft.
Sie sind von der allgemeinen Betrachtung her gleichartig in ihrer Tätigkeit (Parkraumbewirtschaftung); ein wesentlicher Unterschied besteht derzeit allerdings noch und soll durch diesen Beschluss vereinheitlicht werden.
- Das Parkhaus in Schierke wird von Seiten der Stadt Wernigerode bereits als Betrieb gewerblicher Art gem. § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetzt geführt. Die Bewirtschaftung erfolgt über das Stadtbetriebsamt.
- Der Parkplatz „Am Thälchen“ ist zurzeit teilweise noch an die HSB verpachtet und wird von dieser bewirtschaftet. Der Vertrag wird aufgekündigt. Die restliche Fläche unterliegt der Parkgebührensatzung der Stadt Wernigerode.
- Weitere Parkmöglichkeiten in Schierke, werden bei Bedarf (vorwiegend im Winter) wieder geöffnet (Barenberg, Alte Schule usw.).
Die unter 2. und 3. genannten Parkmöglichkeiten sind jedoch noch an die Parkgebührensatzung der Stadt Wernigerode gebunden (§ 2 Abs. 1) (In der Zone I sowie im gesamten Ortsteil Schierke). Dies führt in der organisatorisch-administrativem Abwicklung zu Doppelstrukturen, die nun mit einer Zusammenlegung optimiert werden können.
Ein Betrieb gewerblicher Art kann mit einem anderen Betrieb gewerblicher Art zusammengelegt werden, wenn diese unter anderem gleichartig sind.
Bei den drei oben genannten Tätigkeiten liegen augenscheinlich die Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 6 Nr. 1 KStG vor. Sie sind von der allgemeinen Betrachtung her gleichartig in ihrer Tätigkeit (Parkraumbewirtschaftung); ein wesentlicher Unterschied besteht derzeit allerdings noch und soll durch diesen Beschluss vereinheitlicht werden. Während das Parkhaus Schierke einer privatrechtlichen Grundlage (Entgeltordnung) unterliegt, sind die unter 2. und 3. genannten Parkmöglichkeiten noch an eine hoheitliche Festlegung gebunden.
Um auch im körperschaftsteuerrechtlichen Sinne eine „Gleichartigkeit“ herzustellen, ist die Änderung der Entgeltordnung sowie die Änderung der Parkgebührensatzung notwendig. Durch die Zusammenlegung der Parkmöglichkeiten im Ortsteil Schierke unterliegen alle Erlöse einer einheitlichen Tarifstruktur sowie der Umsatzsteuer. Die neue Struktur wird weiterhin als Betrieb gewerblicher Art (BgA) geführt. Die Vorsteuer kann geltend gemacht werden.
Weiterhin sind in der Neufassung eine Anpassung der Gebühren für den Verlust eines Parkscheines neugefasst, da die tatsächlichen Aufwendungen (Fahrtkosten, personeller Aufwand) durch das bisherige Entgelt nicht kostendeckend abgedeckt wurden.
Gaffert
Oberbürgermeister