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Beratungsfolge

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Der Stadtrat der Stadt Wernigerode beschließt die Bildung und Besetzung eines Ältestenrates als Vertrauensgremium. Er kann von allen Mitgliedern des Stadtrates angerufen werden.

 

In den Ältestenrat wird aus jeder Fraktion eine Person entsandt. Diese benannten Personen sollten überfraktionell Anerkennung haben. Dem Ältestenrat steht der Präsident des Stadtrats vor. Im Verhinderungsfall wird die Sitzung von einem aus der Mitte des Ältestenrates zu wählenden Stellvertreter geleitet.

 

Der Ältestenrat unterstützt den Präsidenten und das Präsidium bei der Führung der Geschäfte und ist für die inneren Angelegenheiten des Stadtrates zuständig. Er fasst keine Beschlüsse. Er gibt Vorschläge, Hinweise und Empfehlungen ab, die gegebenenfalls in den Ausschüssen oder im Stadtrat beraten und beschlossen werden.

 

Aufgaben des Ältestenrates sind insbesondere:

 

-  Auslegungsfragen zur Hauptsatzung und zur Geschäftsordnung zu klären,

-  Die Mitglieder des Stadtrates vor ungerechtfertigten Anschuldigungen zu schützen,

-  Dienstaufsichtsbeschwerden gegen den Oberbürgermeister zu klären und für eine Entscheidung im  Stadtrat vorzubereiten,

-  Vorberatung zu möglichen Disziplinarmaßnahmen.

 

Folgende Personen werden als Mitglieder in den Ältestenrat entsandt:

 

CDU   _______________________________

 

 

SPD   _______________________________

 

 

DIE LINKE.  _______________________________

 

 

Bü 90/DIE GRÜNEN _______________________________

 

 

AfD   _______________________________

 

 

H&G/FDP  _______________________________

  

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Finanzielle Auswirkungen: keine

  

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Begründung:

Das am 01.07.2014 in Kraft getretene Kommunalverfassungsgesetz (KVG LSA) sieht, anders als einzelne Gemeindeordnungen in anderen Bundesländern, keine Regelung zur Bildung eines Ältestenrates als einer in der Hauptsatzung festzulegenden Ausschusses vor. Unbenommen davon richtet der Stadtrat der Stadt Wernigerode auf der Grundlage dieses Beschlusses gemäß § 45 Abs. 1 KVG LSA ein solches Gremium ein, um überfraktionell insbesondere die unter Ziff. 4 genannten Angelegenheiten vor zu beraten.

 

Der Ältestenrat ist kein Ausschuss im Sinne des § 46 Abs. 1 KVG LSA. Er dient der interfraktionellen Zusammenarbeit. Der Ältestenrat wird nicht von den ältesten Mitgliedern des Stadtrates gebildet. Der Name rührt daher, dass die Aufgaben des Ältestenrates viel kommunalpolitische Erfahrung erfordern. Die Aufgaben des Ältestenrates bestehen darin, den Stadtrat bei der Entscheidungsfindung in wesentlichen Punkten beratend zu begleiten und den Entscheidungsprozess zu unterstützen. Der Ältestenrat tagt grundsätzlich nichtöffentlich.

 

 

 

gez. M. Winkelmann

Fraktionsvorsitzender CDU

 

 

 

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