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085/2013 - Stadtrat
Beratungsfolge ...
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Stadtrat Wernigerode
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Vorberatung
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07.11.2013
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zur Kenntnis genommen (085/2013)
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Ausschuss für Jugend, Senioren und Soziales
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Vorberatung
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20.11.2013
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ungeändert beschlossen
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Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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Vorberatung
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28.11.2013
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ungeändert beschlossen
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Stadtrat Wernigerode
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Entscheidung
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05.12.2013
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ungeändert beschlossen (085/2013)
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Beschlussvorschlag ...
Der Stadtrat beschließt:
1. Die Satzung über das Erheben von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Wernigerode (Kostenbeitragssatzung).
2. Der Beschluss 087/2007 vom 31.08.2008 Familienförderung für Mehrkindfamilien wird aufgehoben.
Finanzielle Auswirkungen ...
Anlage/n ...
Begründung:
Das Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt ist zum 01.08.2013 in Sachsen-Anhalt in Kraft getreten. (GVBl. LSA Nr. 2/2013, S. 38 ff.) Mit Wirkung der Gesetzesänderung werden für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern mit dem gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Stadt Wernigerode in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen von der Stadt Wernigerode Kostenbeiträge festgelegt. Die Höhe der Kostenbeiträge darf für die Personensorgeberechtigen in der Höhe nicht den Eigenanteil der Stadt Wernigerode übersteigen. Um einem flexiblen Angebot von Betreuung zu entsprechen, ist der Kostenbeitrag für unterschiedliche Betreuungsbedarfe und für differenzierte Altersgruppen ermittelt worden. Grundlage dafür bildet die Kostenrechnung aller Tageseinrichtungen auf dem gemeindlichen Gebiet der Stadt Wernigerode.
Der durchschnittliche Anteil der durch die Stadt Wernigerode getragen wird und die durchschnittlichen Kostenbeiträge für die Personensorgeberechtigten 2014 bilden sich wie folgt ab:
pro Betreuungsplatz | Durchschnittliches monatliches Defizit Summe | Durchschnittliches monatliches Defizit getragen durch die Stadt | Durchschnittlicher monatlicher Kostenbeitrag der Personensorgeberechtigten |
Kinderkrippe | 528,00 € | 364,00 € | 164,00 € |
Kindergarten | 276,00 € | 153,00 € | 123,00 € |
Hort | 108,00 € | 63,00 € | 45,00 € |
Die vorgeschlagenen Kostenbeiträge liegen deutlich unter den 50 v.H. des Defizites, der als gemeindlicher Anteil an der Finanzierung eines Betreuungsplatzes aufzubringen ist.
Betreuungsplätze In 2014
| Gesamtdefizit | getragen durch die Stadt Wernigerode | Anteil der Personensorgeberechtigten Kostenbeiträge |
Kinderkrippe | 2.608.189,11 € | 1.814.245.11 € | 793.944,00 € |
Kindergarten | 2.003.913,74 € | 1.159.429.74 € | 884.484,00 € |
Hort | 832.370,84 € | 490.498.84 € | 342.072,00 € |
Die Gesamtbeträge der Kosten für die Stadt Wernigerode und für die Personensorgeberechtigten betragen im Kalenderjahr 2014:
5.484.674,00 € 100 % Gesamtdefizit im Produkt 3.6.5.02 eigene Tageseinrichtungen für Kinder
3.464.174,00 € 63 % Defizitanteil der Stadt Wernigerode im Produkt 3.6.5.02 eigene
Tageseinrichtungen für Kinder
2.020.500,00 € 37 % Erträge aus Kostenbeiträgen im Produkt 3.6.5.02.432100
Die vorgeschlagenen Kostenbeiträge erfüllen die gesetzliche Vorgabe. Die Personensorgeberechtigten tragen im Durchschnitt 37 v.H. des verbleibenden Finanzbedarfes der Kosten für einen Betreuungsplatz auf dem gemeindlichen Gebiet, das entspricht einem Anteil von 20 v.H. an den Gesamtkosten eines Betreuungsplatzes. Die Stadt Wernigerode beteiligt sich zu 63 v. H. an den Kosten des verbleibenden Defizits.
Die Stadt Wernigerode erhebt gemäß § 13 Abs.2 des KiFöG LSA und § 1 Abs.1 des KAG LSA für die Betreuung von Kindern mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Stadt Wernigerode einheitliche Kostenbeiträge. Veränderungen in den Kostenbeiträgen treffen somit für die Personensorgeberechtigten in kommunalen und in freien Trägerschaften zu.
Ausgehend von den differenzierten in der Kostenrechnung detailliert erfassten Betreuungsbedarfen werden ab 01.01.2014 folgende Kostenbeiträge vorgeschlagen:
Kinderkrippe
Betreuungsstunden | bisheriger Kostenbeitrag pro Monat | neuer Kostenbeitrag pro Monat |
bis 5 Stunden täglich/ 30 Wochenstunden | 109,00 € | 105,00 € |
bis 7 Stunden täglich/ 35 Wochenstunden | 139,00 € | 133,00 € |
bis 8 Stunden täglich/ 40 Wochenstunden | 146,00 € | 147,00 € |
bis 9 Stunden täglich/ 45 Wochenstunden | 154,00 € | 169,00 € |
bis 10 Stunden täglich/ 50 Wochenstunden | 161,00 € | 191,00 € |
bis 12 Stunden täglich/ 60 Wochenstunden | 182,00 € | 236,00 € |
Kindergarten
Betreuungsstunden | bisheriger Kostenbeitrag pro Monat | neuer Kostenbeitrag pro Monat |
bis 5 Stunden täglich/ 30 Wochenstunden | 89,00 € | 73,00 € |
bis 7 Stunden täglich/ 35 Wochenstunden | 118,00 € | 100,00 € |
bis 8 Stunden täglich/ 40 Wochenstunden | 121,00 € | 114,00 € |
bis 9 Stunden täglich/ 45 Wochenstunden | 125,00 € | 128,00 € |
bis 10 Stunden täglich/ 50 Wochenstunden | 128,00 € | 144,00 € |
bis 12 Stunden täglich/ 60 Wochenstunden | 155,00 € | 176,00 € |
Hort
Betreuungsstunden | bisheriger Kostenbeitrag pro Monat | neuer Kostenbeitrag pro Monat |
Frühhort bis zu 2 h täglich/ 10 Wochenstunden | 13,00 € |
6,00 € |
Regelbetreuung bis zu 6 h täglich/ 30 Wochenstunden + 10 h in der Ferienzeit |
43,00 € |
48,00 € |
Hort Ganztagsschule Bis zu 4 h täglich/ 20 Wochenstunden | 24,00 € | 27,00 € |
Hort Ganztagsschule zzgl. Ferienbetreuung bis zu 10 Stunden |
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pro Woche 5,25 € |
Ferienbetreuung bis zu 10 h als Einzelvertrag im Rahmen freier Kapazitäten |
| pro Woche 15,00 € |
Bei einem nachgewiesenen Bedarf können neben allen angebotenen Betreuungsumfängen auch Ausnahmeregelungen im Einzelfall getroffen werden.
Folgende Förderungen werden gemäß KiFöG LSA für Familien ab dem 01.01.2014 gültig:
Gemäß §13 Abs.4 KiFöG LSA begrenzt sich für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei und mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden der gesamte Kostenbeitrag auf 160 v.H. des Kostenbeitrages des ältesten Kindes (ausgenommen schulpflichtige Kinder). Für Familien mit mehreren Kindern ergibt sich daraus eine deutliche Begrenzung der finanziellen monatlichen Belastung.
Maximale Kostenbeiträge für Familien mit mehreren Kindern gem. § 13 Abs. 4 KiFöG LSA:
Betreuungs-umfang | ältestes Kind Kinderkrippe
| 2. Kind der Familie | weitere Kinder | ältestes Kind Kindergarten
| 2. Kind der Familie
| weitere Kinder |
bis zu 5h | 105,00 € | 63,00 € | 0 € | 73,00 € | 44,00 € | 0 € |
bis zu 7 h | 133,00 € | 80,00 € | 0 € | 100,00 € | 60,00 € | 0 € |
bis zu 8 h | 147,00 € | 88,00 € | 0 € | 114,00 € | 68,00 € | 0 € |
bis zu 9 h | 169,00 € | 101,00 € | 0 € | 128,00 € | 77,00 € | 0 € |
bis zu 10 h | 191,00 € | 115,00 € | 0 € | 144,00 € | 86,00 € | 0 € |
bis zu 12 h | 236,00 € | 142,00 € | 0 € | 176,00 € | 106,00 € | 0 € |
Zusätzlich zu o.g. Förderung der Familien gemäß §13 Abs.4 KiFöG LSA beschließt die Stadt Wernigerode im Rahmen der Förderung von Mehrkindfamilien, bei gleichzeitiger Förderung und Betreuung von weiteren Kindern der Familie in Tageseinrichtungen oder in der Tagepflege, für ein schulpflichtiges Kind pro Familie den Kostenbeitrag in Höhe von 50 v.H. des Hortbeitrages zu erheben.
Die Kosten für diese Förderung von Familien erhöhen den Anteil der Stadt Wernigerode an den Kosten für die Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und werden aus den Haushaltsmitteln der Stadt Wernigerode getragen.
Gleichzeitig entfällt die Grundlage für den Beschluss des Stadtrates Nr. 087/2007 vom 31.01.2008 zur Familienförderung für Mehrkindfamilien. Das Land Sachsen-Anhalt regelt in § 13 Abs.6 des KiFöG die Beteiligung an den Kosten der Mittagsmahlzeit in Tageseinrichtungen neu.
Die Personensorgeberechtigten tragen gemäß §13 Abs.6 KiFöG LSA die Kosten für die Verpflegung ihrer Kinder.
Weitere Punkte wurden ergänzend in die Kostenbeitragssatzung eingefügt:
1. Die Kostenbeitragssatzung regelt die Kostenbeiträge auf dem gemeindlichen Gebiet. Sie sind dem individuellen Bedarf von Personensorgeberechtigten zum Betreuungsumfang ihrer Kinder gestaffelt anzubieten.
2. Die Stadt Wernigerode überträgt die Regelung der Einziehung der Kostenbeiträge an die freien Träger von Tageseinrichtungen.
3. Der Kostenbeitrag wurde unter Berücksichtigung der Kostenermäßigung, laut § 13 Abs.4 KiFöG LSA, für Familien mit einem Kindergeldanspruch für zwei und mehr Kinder, die gleichzeitig in Tageseinrichtungen oder Tagespflegestellen gefördert und betreut werden angepasst.
Aus den vorgeschlagenen Kostenbeiträgen, den in der Beschlussvorlage 086/2013 enthaltenen Verpflegungsentgelten sowie dem Wegfall der Förderung von Mehrkindfamilien (Beschluss 087/2007) ergeben zusammengefasst folgende finanzielle Auswirkungen für die Familien gegenüber den bisher geltenden Regelungen.
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Bei der Bewertung ist zu beachten, dass nach Inkrafttreten der Satzung vom 25.03.2010, seit dem 01.06.2010 die Kostenbeiträge stabil waren und eine entsprechende Erhöhung der Kosten zu berücksichtigen ist.
Gaffert
Oberbürgermeister