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Beratungsfolge

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  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 09 Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode“ in der Fassung vom 03.07.1991 gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
  2. Der Entwurf der Bebauungsplanaufhebung i. d. F. vom 20.12.2022 wird mit der beigefügten Begründung und der Vorprüfung des Einzelfalls gebilligt.
  3. Der Entwurf wird mit der Begründung sowie der Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 Abs. 2 BauGB (30-tägige Auslegung) öffentlich ausgelegt.
  4. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt wird, wird gemäß § 4 Abs. 2. BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf sowie zur Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 2 gegeben.
  5. Der Aufstellungsbeschluss vom 11.07.1991 (Stadtverordnetenversammlung Wernigerode, Drucksache Nr. 91/91) zum Bebauungsplanes Nr. 09 für das Gebiet am Kreiskulturhaus wird aufgehoben.
  6. Der Aufstellungsbeschluss vom 17.03.2016 (Stadtrat, Vorlage Nr. 013/2016) zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 09 für das Gebiet am Kreiskulturhaus wird aufgehoben.

                                               

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

X

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

 

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 

Nachhaltigkeitseinschätzung nach dem Augsburger Modell:

Bei der Anwendung der Nachhaltigkeitseinschätzung handelt es sich um eine Übergangslösung, die als Lernprozess zu verstehen ist, bis mit dem Stadtentwicklungskonzept eigene Wernigeröder Leitlinien genutzt werden können.

 

 

rdernd

kein Effekt

hemmend

 

 

rdernd

kein Effekt

hemmend

Ökologische Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

 

Wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

Ö1. Klima schützen

 

 

X

 

 

W1. Wernigerode als Wirtschaftsstandort stärken

X

 

 

Ö2. Energie- und Materialeffizienz verbessern

 

 

X

 

 

W2. Leben und Arbeiten verknüpfen

 

X

 

Ö3. Biologische Vielfalt erhalten und entwickeln

 

X

 

 

W3. Soziales und ökologisches

Wirtschaften fördern

 

X

 

Ö4. Natürliche Lebensgrundlagen

bewahren

 

X

 

 

W4. Finanzen nachhaltig generieren und einsetzen

 

X

 

Ö5. Ökologisch mobil sein für alle

ermöglichen

 

X

 

 

W5. Flächen und Bebauung nachhaltig entwickeln und gestalten

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soziale Zukunftsfähigkeit

 

 

 

 

Kulturelle Zukunftsfähigkeit

 

 

 

S1. Gesundes Leben ermöglichen

 

 

X

 

 

K1. Wernigerode als selbstbewusste

Mittelstadt begreifen

 

X

 

S2. Bildung ganzheitlich leben

 

 

X

 

 

K2. Werte reflektieren und vermitteln

 

 

X

 

S3. Sicher leben - Risiken minimieren

 

 

X

 

 

K3. Vielfalt leben

 

 

X

 

S4. Allen die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen

 

X

 

 

K4. Beteiligung und bürgerschaftliches Engagement stärken und weiterentwickeln

 

X

 

S5. Sozialen Ausgleich schaffen

 

 

X

 

 

K5. Kunst und Kultur wertschätzen

 

 

X

 

                                               

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Begründung:

Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 09 "Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode" soll die städtebauliche Struktur innerhalb des Geltungsbereiches dem planungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zugeordnet werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 09 in der Fassung vom 03.07.1991 enthält projektbezogene Baukörperfestlegungen, welche jedoch nie umgesetzt wurden. Damit entstanden neue Bebauungsstrukturen und Funktionsverteilungen, die mit entsprechenden Baugenehmigungen gemäß § 34 BauGB umgesetzt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 09 hat somit jeglichen Regelungscharakter verloren und ist insoweit funktionslos geworden.

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 09 "Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode" befindet sich im Zentrum der Stadt Wernigerode, am nördlichen Innenstadtrand und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode nahezu vollständig als gemischte Baufläche dargestellt. Nur ein kleiner Teil im Norden des Aufhebungsgebietes ist als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) ausgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bleiben von dem Aufhebungsverfahren unberührt.

 

Am 17.03.2016 hat der Stadtrat der Stadt Wernigerode den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode“ in der Fassung vom 03.07.1991 bestehend aus der Planzeichnung als Satzung sowie die Begründung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchführung der Aufhebung über ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB nach damaliger Gesetzeslage nicht möglich. Der Beschluss der Aufhebung war somit ungültig.

 

Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) aus dem Jahr 2021 ist die Aufhebung eines Bebauungsplanes in § 13a Absatz 4 BauGB ausdrücklich aufgenommen worden. Eine Aufhebung nach § 13a Absatz 4 n.F. ist nach geltender Rechtslage nunmehr auch möglich, wenn der ursprüngliche Bebauungsplan im Regelverfahren, d.h. nicht im beschleunigten Verfahren, erlassen worden ist. Der o. g. Bebauungsplan erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung, weil er der Nachverdichtung dient und mehr als 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung des beschleunigten Verfahrens liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Jedoch darf ein Bebauungsplanverfahren, welches eine Grundfläche zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzt, nur im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes (BauGB) genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Diese hat ergeben, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (siehe Anlage 1 der Begründung). Das Verfahren kann somit rechtssicher nach § 13a BauGB durchgeführt werden.

 

Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme in­nerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung gewählt.

Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan­ge zum Bebauungsplanentwurf sowie zur Vorprüfung des Einzelfalls.                                           

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Kramer

Stellvertretung des Oberbürgermeisters  

 

 

 

 

 

 

Anlage 1 Entwurf Aufhebung Satzungstext mit Geltungsbereich, B-Plan Nr. 09Kultur- und    
                  Tagungszentrum Wernigerode“, i. d. F. vom 20.12.2022

 

Anlage 2 Entwurf Aufhebung Begründung mit Vorprüfung des Einzelfalls, B-Plan Nr. 09 „Kultur- und
                  Tagungszentrum Wernigerode“, i. d. F. vom 20.12.2022

 

Anlage 3 Vorprüfung des Einzelfalls, B-Plan Nr. 09 „Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode“,

                   i. d. F. vom 20.12.2022

 

Anlage 4 Planzeichnung des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 09 „Kultur- und Tagungszentrum
                  Wernigerode“, i. d. F. vom 03.07.1991 mit Begründung i. d. F. vom 04.07.1991

                                            

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