Begründung:
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 09 "Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode" soll die städtebauliche Struktur innerhalb des Geltungsbereiches dem planungsrechtlichen Innenbereich gemäß § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zugeordnet werden. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 09 in der Fassung vom 03.07.1991 enthält projektbezogene Baukörperfestlegungen, welche jedoch nie umgesetzt wurden. Damit entstanden neue Bebauungsstrukturen und Funktionsverteilungen, die mit entsprechenden Baugenehmigungen gemäß § 34 BauGB umgesetzt wurden. Der Bebauungsplan Nr. 09 hat somit jeglichen Regelungscharakter verloren und ist insoweit funktionslos geworden.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 09 "Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode" befindet sich im Zentrum der Stadt Wernigerode, am nördlichen Innenstadtrand und ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode nahezu vollständig als gemischte Baufläche dargestellt. Nur ein kleiner Teil im Norden des Aufhebungsgebietes ist als Fläche für den Gemeinbedarf (Schule) ausgewiesen. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes bleiben von dem Aufhebungsverfahren unberührt.
Am 17.03.2016 hat der Stadtrat der Stadt Wernigerode den Aufstellungsbeschluss zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 09 „Kultur- und Tagungszentrum Wernigerode“ in der Fassung vom 03.07.1991 bestehend aus der Planzeichnung als Satzung sowie die Begründung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB beschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war die Durchführung der Aufhebung über ein beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB nach damaliger Gesetzeslage nicht möglich. Der Beschluss der Aufhebung war somit ungültig.
Mit dem Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) aus dem Jahr 2021 ist die Aufhebung eines Bebauungsplanes in § 13a Absatz 4 BauGB ausdrücklich aufgenommen worden. Eine Aufhebung nach § 13a Absatz 4 n.F. ist nach geltender Rechtslage nunmehr auch möglich, wenn der ursprüngliche Bebauungsplan im Regelverfahren, d.h. nicht im beschleunigten Verfahren, erlassen worden ist. Der o. g. Bebauungsplan erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13a Abs. 1 Nr. 2 BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung, weil er der Nachverdichtung dient und mehr als 20.000 m2 bis weniger als 70.000 m2 anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung des beschleunigten Verfahrens liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Jedoch darf ein Bebauungsplanverfahren, welches eine Grundfläche zwischen 20.000 m2 und 70.000 m2 festsetzt, nur im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn aufgrund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes (BauGB) genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls). Diese hat ergeben, dass voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind (siehe Anlage 1 der Begründung). Das Verfahren kann somit rechtssicher nach § 13a BauGB durchgeführt werden.
Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung gewählt.
Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf sowie zur Vorprüfung des Einzelfalls.