Frau Wohlert erläutert den vorliegenden Bebauungsplan aus dem Jahr 1991 und die formelle Aufhebung des Bebauungsplanes. Die Präsentation wird zur Verfügung gestellt. Herr Kramer sagt, dass keine aktuelle Anfrage zur Nutzungsänderung oder ein Antrag zu einer Baumaßnahme vorliegt. Herr Dr. Bosse fragt zur Konsequenz bei einer möglichen Ablehnung der Vorlage. Herr Zagrodnik antwortet, dass ein ungeklärter Planungszustand bestehen bleibt.
Herr Siegel bemängelt die fehlende Rechtsgrundlage des Beschlusses aus dem Jahre 2016. Er betont, dass eine Änderung des B-Plans nur durch den Stadtrat kann. Herr Siegel beruft sich auf Punkt 2 der Beschlussvorlage. Er möchte wissen, wer die Entscheidung getroffen hat, die Baugenehmigung zu erteilen, obwohl keine Übereinstimmung mit dem B-Plan vorlag. Er bittet um Antwort im Protokoll. Herr Siegel kritisiert, dass zum damaligen Zeitpunkt keine Änderung oder Anpassung des B-Plans erfolgte. Herr Siegel beruft sich auf Aussagen aus dem Hauptausschuss im September 1993. Der B-Plan wurde geprüft wurde und es wurde festgestellt, dass keine Änderungen notwendig seien. Er möchte wissen, wer diese Entscheidung getroffen hat. Herr Siegel erhebt Einspruch gegen die Formulierung „Der B-Plan erfüllt nicht mehr seine Funktion und muss aufgehoben werden.“ Herr Siegel betont, dass diese Feststellung nur durch den Stadtrat erfolgen kann. Er fragt an, ob unter Punkt 5 der Beschlussvorlage der Satz “Die Aufhebung vom Aufstellungsbeschluss vom 11.07.1991 zum Bebauungsplan Nr. 09 für das Gebiet am Kreiskulturhaus wird aufgehoben.“ geändert wird. Er empfiehlt, sich auf den Satzungsbeschluss vom 19.09.1991 zu beziehen. Herr Winkelmann dankt Herrn Siegel für die Erläuterungen und stellt fest, dass der entsprechende Vorgang viele Jahre zurückliegt. Herr Kramer betont den Willen zur Heilung des Missstandes. Zur Beantwortung der Fragen von Herrn Siegel sichert er eine ausführliche Recherche im Bauarchiv zu.
Herr Winkelmann spricht die Wichtigkeit der Kontrolle von Baugenehmigungen beim Bauamt der Stadtverwaltung und auch beim Landkreis an. Herr Bergmann gibt zu bedenken, dass bei Auflösung des vorliegenden B-Plans die Stadt Wernigerode ihren Entscheidungsspielraum verliert. Ohne Bebauungsplan entscheidet nach § 34 dann lediglich der Landkreis Harz über eine zukünftige Bebauung und ist die Genehmigungsbehörde. Herr Zagrodnik erläutert die Vorgehensweise des Baugenehmigungsverfahrens im 2016. Er weist auf die planungsrechtliche Stellungnahme durch die Stadt Wernigerode hin.
Dr. Bosse sieht die Versäumnisse aus der Vergangenheit seitens des Stadtrates.
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