Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 76 „An der Zaunwiese“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines Urbanen Gebiets i. S. v. § 6a BauNVO geschaffen werden.
Urbane Gebiete dienen vorrangig der Unterbringung von Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben sowie sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Dabei soll ein Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, Dienstleistung und sonstiger Nutzungen ermöglicht werden. Das Urbane Gebiet definiert eine Schnittstelle zwischen Mischgebieten, Kerngebieten und Allgemeinen Wohngebieten, wobei eine Nutzungsmischung ermöglicht wird, die zur Wahrung des Gebietscharakters nicht an bestimmte Anteile einer Nutzung gebunden ist. Ein Ungleichgewicht zwischen den verschiedenen Nutzungen ist gestattet, ohne dass die Wohnnutzung wesentlich gestört wird (im Vergleich zum Baugebietstyp Mischgebiet). Geplant ist die Errichtung von Wohngebäuden und Gebäuden mit gewerblicher Nutzung, wie zum Beispiel Intensivpflege, Praxen und Dentallaboren, geplant. Ziel des Vorhabens ist es, die ehemals gewerblich genutzte Brachfläche städtebaulich neu zu ordnen und als Bindeglied zwischen dem nördlich gelegenen Gewerbegebiet sowie dem südlich der Zaunwiese befindlichen Wohngebiet zu fungieren. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen werden durch die neuen Nutzungen nicht beeinträchtigt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich im nördlichen Stadtgebiet Wernigerodes entlang der Straße „Zaunwiese“ und wird durch diese verkehrlich erschlossen. Er umfasst eine Fläche von weit unter 20.000 m², sodass der Schwellenwert gem. § 13a BauGB für die zulässige Grundfläche nicht überschritten wird. Damit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens gegeben. Das Plangebiet selbst ist gekennzeichnet durch eine ehemalig gewerblich genutzte Fläche (ehemals IMO Haustechnik Wernigerode GmbH) und weist derzeit einen hohen Grad an versiegelter Grundfläche auf. Innerhalb des gültigen Flächennutzungsplan wird der Geltungsbereich als Gewerbegebiet dargestellt. Da Urbane Gebiete aus diesem Gebietstyp entwickelt werden können, ist der Bebauungsplan im Sinne des § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Eine Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes sind nicht erforderlich, da im beschleunigten Verfahren die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend gelten. Ausgleichsmaßnahmen gemäß Stadtratsbeschluss vom 30.09.2021, Beschlussnummer 049/2021 sind nicht erforderlich, da durch die Entsiegelung der Fläche eine positive Flächenbilanz erreicht wird. Dies bedeutet, dass mit der Entwicklung der Fläche mehr Entsiegelung erfolgt, als vorher.
Der betroffenen Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung gewählt.
Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf.