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Beratungsfolge

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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die Aufhebung der Beschlüsse 137/2019 und 030/2020

2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt,

 

a.  die 100 %-ige Tochtergesellschaft der Stadt Wernigerode, die Gebäude- und Wohnungsbaugesellschaft Wernigerode mbH (GWW) mit dem Neubau der Francke-Schule einschließlich Abriss des Bestandsgebäudes, Herstellung einer Sportfläche sowie der

(Wieder-) Herstellung/Aufwertung des Außengeländes zu beauftragen;

 

b. die Ausführung und Finanzierung - angelegt für die Dauer von 30 Jahren und in Höhe von ca. 12,08 Mio. € - im Rahmen eines sog. Public Private Partnership (PPP)-Inhabermodell vertraglich zu vereinbaren;

 

c. im Rahmen der Finanzierung eine Forfaitierungsvereinbarung abzuschließen;

 

d. nach Abschluss der unter 2a benannten Investitionen in einem weiteren Schritt die Sanierung der Turnhalle mit der GWW zu verhandeln, vorbehaltlich der Festlegungen in der Haushaltssatzung. 

 

                     

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.: 2.1.1.01 Grundschulen

 

 

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

X

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

Rd. 12,08 Mio. EUR

 

 

X

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

X

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

Rd. 403 TEUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 

 

Nachhaltigkeitseinschätzung nach dem Augsburger Modell:

Bei der Anwendung der Nachhaltigkeitseinschätzung handelt es sich um eine Übergangslösung, die als Lernprozess zu verstehen ist, bis mit dem Stadtentwicklungskonzept eigene Wernigeröder Leitlinien genutzt werden können.

 

 

fördernd

kein Effekt

hemmend

 

 

fördernd

kein Effekt

hemmend

Ökologische Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

 

Wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

Ö1. Klima schützen

 

X

 

 

 

W1. Wernigerode als Wirtschaftsstandort stärken

X

 

 

Ö2. Energie- und Materialeffizienz verbessern

 

X

 

 

 

W2. Leben und Arbeiten verknüpfen

 

X

 

Ö3. Biologische Vielfalt erhalten und entwickeln

 

X

 

 

W3. Soziales und ökologisches

Wirtschaften fördern

 

X

 

Ö4. Natürliche Lebensgrundlagen

bewahren

 

X

 

 

W4. Finanzen nachhaltig generieren und einsetzen

X

 

 

Ö5. Ökologisch mobil sein für alle

ermöglichen

 

X

 

 

W5. Flächen und Bebauung nachhaltig entwickeln und gestalten

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soziale Zukunftsfähigkeit

 

 

 

 

Kulturelle Zukunftsfähigkeit

 

 

 

S1. Gesundes Leben ermöglichen

 

 

X

 

 

K1. Wernigerode als selbstbewusste

Mittelstadt begreifen

 

X

 

S2. Bildung ganzheitlich leben

 

 

X

 

 

K2. Werte reflektieren und vermitteln

 

 

X

 

S3. Sicher leben - Risiken minimieren

 

 

X

 

 

K3. Vielfalt leben

 

 

X

 

S4. Allen die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen

 

X

 

 

K4. Beteiligung und bürgerschaftliches Engagement stärken und weiterentwickeln

 

X

 

S5. Sozialen Ausgleich schaffen

 

 

X

 

 

K5. Kunst und Kultur wertschätzen

 

 

X

 

                     

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Begründung:

Zu 1+2:

Beschlossen ist, den Neubau der Francke-Schule einschließlich Abriss des Bestandsgebäudes, Herstellung einer Sportfläche sowie der (Wieder-) Herstellung/Aufwertung des Außengeländes mit der 100 %-igen Tochtergesellschaft der Stadt Wernigerode, der Gebäude- und Wohnungsbaugesellschaft Wernigerode mbH (GWW), durchzuführen. An diesem Ziel ändert sich nichts, und eine zeitliche Verzögerung tritt durch den neuen Beschlussvorschlag nicht ein.

 

Abweichend von der bisherigen Verfahrensweise gemäß Beschlüssen 137/2019 und 030/2019, die einen Verkauf der Gebäude und Grundstücke an die GWW mit anschließender Anmietung durch die Stadt vorsahen, soll die Zusammenarbeit nunmehr, angelegt für die Dauer von 30 Jahren, angelehnt an ein sog. Public Private Partnership (PPP)-Inhabermodell, erfolgen. Die Verträge werden abgeschlossen, sobald das Ausschreibungsergebnis zu den Baumaßnahmen rechtssicher feststeht.

Zu 2a+b:

 

Die Stadt Wernigerode beabsichtigt, die GWW mit der Planung, der Errichtung bzw. den Abriss des Schulgebäudes (Bauleistung) und der Finanzierung (insgesamt die Projektleistung“) in Anlehnung an ein PPP-Inhabermodell zu beauftragen. Ein klassisches PPP-Modell liegt schon deshalb nicht vor, da es sich bei der GWW um eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Stadt Wernigerode in öffentlicher Hand und eben nicht um einen privaten Dritten handelt.

 

Zur Umsetzung des Projekts beabsichtigt die Stadt Wernigerode der GWW die Schulgebäude ausschließlich zur Umsetzung der Projektleistungen zur unentgeltlichen Nutzung ohne Einräumung dinglicher Rechte, wie z. B. Erbbaurechte, zu überlassen. Die GWW wiederum verpflichtet sich zur fristgemäßen und ordnungsgemäßen Erbringung der Projektleistungen, im Wesentlichen also zur Errichtung des neuen Schulgebäudes.

 

Die Stadt Wernigerode bleibt hierbei als Schulträger für die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebs verantwortlich. Des Weiteren auch für den Betrieb der Schule samt den hierfür erforderlichen Leistungen, wie Instandhaltung, Instandsetzung und Betrieb, Wartung, Reinigung und verbrauchsabhängige Medienversorgung.

 

Nach Errichtung und Übergabe des Schulgebäudes zahlt die Stadt Wernigerode einen monatlichen Pauschalfestpreis in festen Raten über einen Zeitraum von 30 Jahren. Durch diesen Pauschalfestpreis werden sämtliche Projektleistungen, also Bauleistungen und auch Finanzierungsleistungen, abgegolten. Aufgrund der vertraglichen Konstruktion wird die Stadt Wernigerode mit Errichtung des Schulgebäudes sogleich Eigentümerin des Gebäudes, da das Schulgebäude auf dem Grundstück der Stadt Wernigerode ohne Einräumung dinglicher Rechte zugunsten der GWW (z. B. Erbbaurecht) errichtet wird.

 

Die ursprünglich angedachte vertragliche Konstellation, welche auch bereits im Ergebnishaushalt der Stadt Wernigerode berücksichtigt wurde, dass die GWW Eigentümerin des gesamten Schulgrundstücks wird, soll u.a. aufgrund der damit verbundenen erheblichen steuerlichen Implikationen und den daraus entstehenden Mehrkosten, nicht mehr weiterverfolgt werden. Des Weiteren soll zur Vermeidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen Schul- und Gebäudebetrieb die vollständige Verantwortung für beide Bereiche nach Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes durch die Stadt Wernigerode erfolgen.

 

Die GWW wiederum beabsichtigt, mit der Bauausführung einen geeigneten Generalunternehmer zu beauftragen. Die GWW finanziert die Baumaßnahmen im Wesentlichen durch die Inanspruchnahme von Fremdkapital (Bankdarlehen). Hierbei ist davon auszugehen, dass das finanzierende Kreditinstitut auf eine Abtretung der Forderungsansprüche der GWW gegen die Stadt Wernigerode im Rahmen eines sogenannten Forfaitierungsgeschäfts bestehen wird. Zumindest wird ein solches Forfaitierungsgeschäft Voraussetzung für das Erlangen kommunalähnlicher Kreditkonditionen sein.

 

Das vorliegend beabsichtigte Vertragsmodell zwischen der Stadt Wernigerode und GWW ist

an ein sogenanntes PPP-Inhabermodell angelehnt, bei welchem üblicherweise ein privater Dritter auf einem im Eigentum des öffentlichen Auftraggebers befindlichen Grundstücks Planung, Bau und Finanzierung einer Immobilie, die vom öffentlichen Auftraggeber genutzt wird, übernimmt. Ein ansonsten auch üblicher damit verbundener Betrieb des Gebäudes ist bei dem hiesigen Vorhaben, wie bereits oben beschrieben, nicht beabsichtigt.

 

Da derartige PPP-Vorhaben regelmäßig im Finanzhaushalt als kreditähnliche Geschäfte genehmigungspflichtig sind (vgl. Grimberg, in PdK SAn B-1, § 108 Abs. 6 KVG LSA), kann vorliegend auch durch die Stadt Wernigerode nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem mit der GWW angestrebten Vertragsmodell um ein kreditähnliches Rechtsgeschäft i. S. d. § 108 Abs. 6 KVG LSA handelt, welches durch die Kommunalaufsicht zu genehmigen wäre.

 

In der Vergangenheit bestanden auf Grund der Haushaltssituation der Stadt hier wie auch beim Kita-Neubau in Reddeber Bedenken, eine Genehmigung durch die Kommunalaufsicht zu bekommen, weshalb das ursprüngliche Modell (Verkauf und Rückmietung) mit einer Belastung im Ergebnishaushalt gewählt wurde.

 

Der Prüfmaßstab bei kreditähnlichen PPP-Geschäften ist gem. § 108 Abs. 6 Satz 2 KVG LSA grundsätzlich der gleiche, wie bei einer Kreditaufnahme gem. § 108 Abs. 2 KVG LSA. Sie setzt gem. § 108 Abs. 2 dauernde Leistungsfähigkeit der Kommune voraus.

 

Die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt kann momentan (auch im Hinblick auf die Corona – Auswirkungen) nicht dargestellt werden. Dennoch ist es der Stadt Wernigerode gelungen, den Fehlbetrag in der mittelfristigen Finanzplanung zu verringern, wobei hier ab 2022 bereits Aufwendungen für Mietkosten des Schulgebäudes i. H. v. 750 T€ berücksichtigt worden sind. Im Rahmen der Aufstellung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes ist die Erbringung der dauernden Leistungsfähigkeit in dem dafür vorgesehenen Zeitraum angestrebt und wahrscheinlich. Im Hinblick auf die Verschuldung der Stadt Wernigerode bleibt festzustellen, dass sich diese weit unter dem Landesdurchschnitt befindet und im mittelfristigen Finanzplanungszeitraum drei weitere Kredite getilgt werden können.

 

Unabhängig von einer dauernden Leistungsfähigkeit der Stadt Wernigerode liegen erhebliche Gründe für die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit der Investitionen vor. Die Francke-Schule befindet sich in einem maroden Zustand, der keinen weiteren Zeitverzug bei der Erneuerung erlaubt.

 

Der Betrieb einer Schule gehört zu den Pflichtaufgaben einer Stadt. Die August-Hermann-Francke-Grundschule wurde 1978 als Schulbau der Serie „Erfurt“ errichtet und weist erhebliche bauliche Mängel auf, die dem Fortsetzen des Schulbetriebes entgegenstehen.

 

Das äußere und teilweise auch das innere Erscheinungsbild des Schulgebäudes ist mit mangelhaft zu bewerten.

 

Eigenmittel für die Umsetzung der Investitionen liegen bei der Stadt Wernigerode nicht vor, so dass im Vergleich zur Durchführung der Baumaßnahme in Eigenregie unter Inanspruchnahme eines Investitionskredits das PPP-Modell nunmehr erste Wahl ist.

 

Zu 2c:

 

Voraussichtlich wird das finanzierende Kreditinstitut gegenüber der GWW auf die vorsorgliche Abtretung von Vergütungsansprüchen gegen die Stadt Wernigerode im Wege eines Forfaitierungsgeschäfts bestehen. Auch aus Sicht der Stadt Wernigerode dürfte es sich bei dem Abschluss einer solchen Forfaitierungsvereinbarung um ein genehmigungspflichtiges Rechtsgeschäft nach § 109 Abs. 3 KVG LSA handeln. Allerdings sind die hieraus resultierenden wirtschaftlichen Risiken für die Stadt Wernigerode äußerst gering. Vorrangig wird das finanzierende Kreditinstitut die GWW für Zins- und Tilgungsverpflichtungen in Anspruch nehmen. Erst wenn die GWW hierzu nicht mehr in der Lage sein sollte, was aufgrund ihrer heutigen Vermögenssituation und aufgrund der Stellung der Stadt Wernigerode als Gesellschafterin der GWW kaum zu erwarten ist, würde ggfs. die Stadt Wernigerode in Anspruch genommen werden.

 

Hinzu kommt, dass auch im Fall der Abgabe einer Einredeverzichtserklärung die Kommune auch bei Schlecht- oder Nichtleistungen ihres Vertragspartners zwar nicht von der Leistungspflicht befreit wird, jedoch die GWW wiederum in der Lage ist, Gewährleistungsansprüche gegenüber dem von ihr ausgewählten Generalunternehmer geltend zu machen. Selbstverständlich wird die GWW dabei darauf achten, einen finanziell und wirtschaftlich leistungsfähigen Generalunternehmer zu beauftragen.

 

Im Ergebnis stellt sich also auch ein solches Forfaitierungsgeschäft aus Sicht der Stadt Wernigerode als ein äußerst geringes wirtschaftliches Risiko dar und sichert auf der anderen Seite der GWW die Möglichkeit, kommunalähnliche Kreditkonditionen in Anspruch zu nehmen, die diese wiederum im Rahmen des Vertragsmodells an die Stadt Wernigerode weitergeben kann. Insoweit überschreitet der Nutzen dieses Forfaitierungsgeschäfts ein mögliches Risiko bei weitem.

 

Zu 2d:

 

Mittelfristig wird auch in die Turnhalle investiert werden müssen. Der Stadtrat würde über die Beschlussfassung zur Haushaltssatzung des betreffenden Haushaltsjahres eingebunden bleiben. Akuter Handlungsdruck besteht bei der Turnhalle noch nicht.

 

 


2. Zusammenfassung

 

Im Ergebnis zeigt sich also, dass das vorliegend an ein PPP-Inhabermodell angelehnte Vertragskonstrukt sämtliche rechtlichen Anforderungen erfüllt und insbesondere aus Sicht der Stadt Wernigerode das wirtschaftlichere Modell im Vergleich zur Bauausführung in Eigenregie unter Inanspruchnahme eigener Investitionskredite ist. Das Vorgehen ist mit der Kommunalaufsicht und der GWW abgestimmt. Eine zeitliche Verzögerung der Investition tritt nicht ein.

 

                    

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Gaffert

Oberbürgermeister

                    

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