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ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt die Satzung zur Erhebung von Umlagen für die Unterhaltung von öffentlichen Gewässern der Stadt Wernigerode.

                        

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Finanzielle Auswirkungen:

Ja

Die Einnahmen der Stadt Wernigerode durch die Umlagesatzung für die Jahre 2017, 2018, 2019 betragen ca. 130.000,00 € in 2020 (HHST 5.5.2.01.4481000 70.000,00 € und HHST 5.5.2.01.4487000 60.000,00 €).

                        

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Begründung:

Die Unterhaltung der Gewässer in der Gemarkung Wernigerode wird durch die Unterhaltungsverbände „Ilse/Holtemme“ und „Großer Graben“ wahrgenommen.

Als Eigentümer, Erbbauberechtigter, Nutzer oder Verwalter von Grundbesitz werden diese durch eine Umlage an den Aufwendungen für die Gewässerunterhaltung beteiligt. Grundlage für die Berechnung und Erhebung der Umlage ist § 56 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) sowie die zum Beschluss vorgelegte Satzung.

Die Satzung muss geändert und neu beschlossen werden, da die Umlagesätze durch die Unterhaltungsverbände jährlich neu berechnet werden. Aufgenommen wurden rechtliche Änderungen sowie die Berechnung von Verwaltungskosten, die seit 2017 geltend gemacht werden können. Die Änderungen sind im Text kenntlich gemacht (Synopse).

 

Zur Rechtslage: § 56 WG LSA

(1)   Ist eine Gemeinde, die nicht Mitglied einer Verbandsgemeinde ist, oder eine Verbandsgemeinde Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, kann sie, soweit sie sich nicht für eine andere Art der Finanzierung entscheidet, die Verbandsbeiträge für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde stehen, einschließlich der Kosten, die der Unterhaltungsverband an das Land abzuführen hat, sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten vorrangig auf die Eigentümer, Erbbauberechtigten, oder ersatzweise auf die Nutzer der im Gemeindegebiet oder im Verbandsgemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. Dabei sind der Flächenbeitrag auf alle Grundstücke nach Satz 1 und der Erschwernisbeitrag zusätzlich auf die Grundstücke nach Satz 1, die nicht der Grundsteuer A unterliegen oder durch Satzung nach Satz 3 ausgenommen sind, zu ermitteln und zu verteilen; die Umlage erfolgt jeweils entsprechend § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nach dem Verhältnis der Fläche. Aufgrund einer Satzung der Gemeinde oder der Verbandsgemeinde dürfen solche Grundstücke von der Umlage des Erschwernisbeitrages ausgenommen werden, deren Flächen unwesentlich versiegelt sind, die für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke genutzt werden und deren Nutzung und Finanzierung in keinem öffentlich-rechtlichen Zusammenhang stehen.

(2)   Die Umlagen werden wie Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz erhoben.

 

Das Landesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 12.05.2015, LVG 3/14,  klargestellt, dass den Gemeinden jedoch in aller Regel ein Wahlrecht dahingehend, ob sie den Verbandsbeitrag umlegen, gar nicht besteht; sie sind vielmehr verpflichtet, die Umlage zu erheben. Es hat diese Auffassung - ungeachtet des ausdrücklichen Wortlautes von § 56 Abs. 1 Satz 1 WG LSA - allein mit der den Grundstückseigentümern gebotenen Vorteilslage begründet. Als Nutznießer schulden die (grundsteuerpflichtigen) Eigentümer regelmäßig einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem in Sachsen-Anhalt.

Daraus folgt, dass die Gemeinden verpflichtet sind, eine Satzung zu schaffen, mit der sie in der Lage sind, den Flächen- und Erschwernisbeitrag umzulegen. Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, kann dies kommunalaufsichtlich verlangt werden (vgl. VG Magdeburg, B. v. 11.09.2015, 9 B 694/15 MD zum Anschlussbeitragsrecht).

Diese Satzung liegt hiermit vor.

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlage

Satzung                        

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