Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Der Stadtrat beschließt die Satzung über die Wahl der Gemeindeelternvertretung für die Kindertageseinrichtungen in der Stadt Wernigerode. 

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Finanzielle Auswirkungen:

keine   

Reduzieren
ALLRIS® Office Integration 3.9.2

Begründung:

 

Die Novellierung des Kinderförderungsgesetzes vom 23.12.2018 sieht ab dem 01.08.2019 eine Änderung im Wahlverfahren zu den Gemeindeelternvertretungen vor. Im Rundschreiben 01/2019 vom 17.05.2019 des Landkreises Harz sind die Städte aufgefordert worden, das Wahlverfahren der Gemeindeelternvertretungen durch eigene Satzungen möglichst bis zum 01.08.2019 zu regeln. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nach § 19 Abs. 7 KiFöG LSA nur das Wahlverfahren der Kreiselternvertretungen zu regeln.

 

Nach § 19 Absatz 4 KiFöG LSA haben die Gemeinden das Nähere zum Verfahren und zu den Terminen der Wahlen zu den Gemeindeelternvertretungen durch Satzung zu regeln.

 

Da bereits im Frühherbst entsprechende Wahlen in Wernigerode vorgesehen sind, müsste eine spätere Beschlussfassung durch den Stadtrat zu einer Verschiebung der Wahlen führen.

 

 

Im Einzelnen:

 

zu § 1 Abs. 1:

Die Bezeichnung Stadtelternbeirat wurde im KiFöG nicht in Stadtelternrat umbenannt. Elternvertretungen der Städte sind nach dem KiFöG Gemeindeelternvertretungen.

 

zu § 1 Abs. 3:

Nur wenn keine Elternsprecher gem. § 19 Abs. 2 KiFöG gewählt sind.

 

zu § 3 Abs. 2:

Die Wahrnehmung der Aufgaben soll gewährleistet bleiben. Sollte z. B. einer von beiden erkranken, wird sich der andere um die Kinder kümmern müssen. In begründeten Fällen (getrennt lebende Elternteile) mag eine Abweichung davon möglich sein.

 

zu § 3 Abs.3:

Interessenkonflikte sollen vermieden werden. Das andere Elternteil sollte sich nur in begründeten Fällen zur Wahl stellen.

 

zu § 6 Abs. 4:

Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur die Namen und die jeweilige Einrichtung mitgeteilt. Dadurch kann die ordnungsgemäße Vollmacht für Beschlüsse in der StEV-Versammlung festgestellt werden.

 

zu § 7 Abs. 1:

Weitere Beispiele: Wechsel der Einrichtung, Wechsel Kindergarten – Hort.
Falls eine Einrichtung dadurch zeitweise keinen eigenen Vertreter hat, stehen natürlich trotzdem die öffentlichen Sitzungen und die Kontaktmöglichkeiten zur StEV Halle (Link: https://www.stev-halle.de/kontakt/) zur Verfügung.
Die Vertreter sind auf Zeit ernannt, um eine kontinuierliche Arbeit der StEV zu ermöglichen.

 

zu § 8 Abs. 2:

Die Stadtelternvertretung ist der Nachfolger des Stadtelternbeirates. Nur wenn bislang keine Vertreter der Einrichtung gewählt wurden, muss dies nunmehr nachgeholt werden.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister   

nach oben