Begründung:
Mit dem Aufstellungsbeschluss des Stadtrates vom 05.10.2016 wurde öffentlich beschlossen, die Ergänzungssatzung Nr. 4 „Hornstraße“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen. Mit der Aufstellung der Ergänzungssatzung Nr. 4 „Hornstraße“ soll die relevante Fläche, welche bis dahin baurechtlich als Außenbereich zu betrachten ist, im Sinne von § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich einbezogen werden.
Durch § 34 Abs. 6 wird weiterhin festgelegt, dass bei Anwendung des § 34 Abs. 4 die Vorschriften zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 (vereinfachtes Verfahren) anzuwenden sind. Des Weiteren wird im vereinfachten Verfahren von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 sowie einem Umweltbericht nach § 2a BauGB abgesehen. Maßnahmen zum notwendigen Ausgleich von Bodenversiegelungen sind in den Festsetzungen der Satzung enthalten.
Eine bauliche Prägung der Umgebung, als Voraussetzung für eine solche Einbeziehung, ist gegeben. Darüber hinaus sind Teile der relevanten Fläche im Flächennutzungsplan als Wohnbauflächen dargestellt
Durch die baustrukturelle Prägung der Umgebung ist eine singuläre bauliche Ergänzung auf der Fläche sinnvoll. In diesem Zusammenhang zielt die Satzung auf die Schaffung eines Einfamilienhauses ab. Als künftiger Bauherr tritt der Flächeneigentümer auf.
Der mit dem oben genannten Stadtratsbeschluss vom 05.10.2016 gebilligte Entwurf i. d. F. vom 27.09.2016 hat vom 05.12.2016 bis einschließlich 05.01.2017 zur öffentlichen Einsicht in den Diensträumen im Dezernat für Bauwesen und Stadtplanung ausgelegen. Berührte Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 01/02.12.2016 um Stellungnahme zum Vorhaben bis einschließlich 05.01.2017 gebeten.
Nach öffentlicher Auslegung bzw. Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange und der Auswertung eingegangener Stellungnahmen, muss der Satzungsentwurf aufgrund vielfältiger und grundlegender Änderungen (bzgl. des räumlichen Geltungsbereiches, brandschutzrechtlicher Sicherung und verkehrlicher Erschließung) erneut öffentlich ausgelegt und die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt werden.
Da der Änderungs- bzw. Überarbeitungsbedarf auf bestimmte Belange der Ergänzungssatzung abzielt, kann der Auslegungszeitraum nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB in angemessenen Rahmen verkürzt werden. Der hierfür veranschlagte Auslegungszeitraum beträgt zwei Wochen.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlagen
- Überarbeitete Planzeichnung vom 21.02.2017
- Überarbeitete Satzung vom 21.02.2017
- Überarbeitete Begründung vom 21.02.2017