Viehhandel (gewerblich) - Anzeige
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerbsmäßig mit Vieh handeln oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh transportieren oder eine Viehsammelstelle betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen. Änderungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
Rechtsgrundlage
Zuständige Stelle
Veterinäramt (Landkreis/kreisfreie Stadt)
Fristen
Die Anzeige hat vor Beginn der Tätigkeit zu erfolgen.
Gebühren (Kosten)
In der Regel fallen Gebühren nach der jeweiligen Kosten- oder Gebührenordnung an.