Blinden- und Gehörlosengeld beantragen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie blind oder hochgradig sehbehindert sind, kann Ihnen Blindengeld gewährt werden. Es soll Ihre Mehraufwendungen aufgrund der Behinderung ausgleichen.
Das volle Blindengeld beträgt monatlich 360,00 Euro für Erwachsene und 250,00 Euro für Minderjährige. Hochgradig Sehbehinderte erhalten monatlich 52,00 Euro.
Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz sind einkommens- und vermögensunabhängig.
Es werden jedoch einige Leistungen der Pflegeversicherung auf das Blindengeld angerechnet. Wenn Sie beispielsweise Geld- oder Sachleistungen bei häuslicher Pflege oder teilstationäre Pflege erhalten, erhalten Sie ein gekürztes Blindengeld.
Wenn Sie in einem Heim leben, erhalten Sie nur die Hälfte des Blindengeldes.
Ähnliches gilt auch, wenn Sie gehörlos sind. Das Gehörlosengeld in Sachsen-Anhalt beträgt 52 Euro. Anders als beim Blindengeld wird das Gehörlosengeld immer in dieser Höhe ausgezahlt.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landesverwaltungsamt (LVwA).
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Blinden- oder Gehörlosengeld
- Feststellungsbescheid über Ihre Behinderung
Gebühren (Kosten)
Es fallen keine Gebühren an.
Fristen
Leistungen nach dem Landesblinden- und Gehörlosengeldgesetz werden auf Antrag gewährt. Es wird ab dem Monat gezahlt, ab dem die Voraussetzungen und Ihr Antrag vorliegen.
Fachlich freigegeben am
Anträge / Formulare
Sie finden Antragsformulare zum Blinden- und Gehörlosengeld auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.
- Antrag auf Gewährung von Blindengeld
- Einverständniserklärung zum Antrag auf Gewährung von Blindengeld/Gehörlosengeld
- Anlage zum Antrag auf Gewährung von Landesblindengeld/Gehörlosengeld - Bestätigung der Meldebehörde
- Antrag auf Gewährung von Gehörlosengeld
Weitere Informationen
Im Gegensatz zum Blindengeld ist die Blindenhilfe eine Bundesleistung. Sie kann zusätzlich zum Blindengeld gewährt werden. Welche Voraussetzungen vorliegen müssen, erfahren Sie beim örtlichen Sozialamt.
Voraussetzungen
Sie haben Anspruch auf Blindengeld, wenn
- Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt,
- Sie hochgradig sehbehindert mit einer Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung von mehr als 1/20 sind.
Sie erhalten Gehörlosengeld
- mit angeborener oder bis zum 7. Lebensjahr erworbener Taubheit
- Oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit, soweit der Grad der Behinderung infolge schwerer Störungen des Spracherwerbs 100 beträgt,
- mit später erworbener Taubheit, wenn der Grad der Behinderung allein infolge Taubheit und mit der Taubheit einhergehender schwerer Sprachstörung 100 beträgt.