Darlehensvermittler/in - Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Wenn Sie gewerbsmäßig Darlehensverträge vermitteln wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO umfasst die Vermittlung von Darlehen, nicht jedoch die Darlehensgewährung selbst.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde oder kreisfreie Stadt.
Erforderliche Unterlagen
Für die Feststellung der Antragsberechtigung:
- Auszug aus dem Handelsregister oder Genossenschaftsregister (soweit eingetragen)
Für die Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse:
- Führungszeugnis für Behörden gemäß § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für sich und gegebenenfalls weitere mit der Leitung beauftragte Personen
- Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts
Gebühren (Kosten)
Für die Erteilung der Erlaubnis wird nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 250 Euro bis 900 Euro erhoben.
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.