Ausübungsberechtigung für Handwerk beantragen
Volltext
Für Personen, die bereits ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben und Ihre gewerbliche Betätigung auf ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk oder wesentliche Tätigkeiten eines solchen Handwerks ausweiten wollen, besteht die Möglichkeit, eine Ausübungsberechtigung zu beantragen. Insoweit ist der Nachweis der dafür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich, wobei auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten berücksichtigt werden. Unerheblich ist, auf welcher Grundlage die bestehende Eintragung in die Handwerksrolle erfolgt ist (z.B. Meisterbrief, Altgesellenregelung, Ausnahmebewilligung). Antragsberechtigt ist der jeweilige Betriebsinhaber bzw. die jeweilige Betriebsinhaberin.
Eine Ausübungsberechtigung können Sie beantragen, wenn Sie
- bereits mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind.
- Sie sich in einem weiteren zulassungspflichtigen Handwerk betätigen wollen.
- Sie Ihre fachpraktischen und fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten in dem beantragten Handwerk nachweisen können.
Als Referenz für die nachzuweisenden, fachtheoretischen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt die Meisterprüfung.
Wenn Sie keine Nachweise haben oder diese nicht ausreichen, können Sie ebenfalls eine Ausübungsberechtigung beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihre Kenntnisse dann durch eine Sachkundenprüfung nachweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Handwerkskammer (HWK), in deren Bezirk Ihre zukünftige Betriebsstätte liegt.
Kosten
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.