Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“, Ortsteil Minsleben sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Industriegebiet (GI) gem. § 9 BauNVO und damit der Sicherung eines prosperierenden industriellen Altstandortes geschaffen werden.
Ziel und Anlass der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 79 im Parallelverfahren zur 3. Änderung des Flächennutzungsplanes im Ortsteil Minsleben ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, um entsprechend der Absicht der Harzer Reifenhandel und Verwertung Wernigerode GmbH (HRV GmbH) in das bestehende Betriebsgelände im Ortsteil Minsleben weitere Investitionen in den Recycling-Prozess sowie den Bau einer Halle vornehmen zu können. Hiervon hängt auch die nachhaltige Bestandssicherung des erfolgreichen industriellen Altstandortes ab.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 79 „Betriebsgelände HRV GmbH“, Ortsteil Minsleben mit einer Fläche von ca. 3,8 ha liegt nördlich des Siedlungsbereiches des Ortsteils Minsleben, umgeben von landwirtschaftlichen Flächen, direkt östlich angrenzend an eine noch in Nutzung befindliche Schienentrasse der Deutschen Bahn AG.
Der räumliche Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode aktuell als landwirtschaftliche Fläche dargestellt. Gem. § 8 Abs. 2 BauGB sind die Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln (Entwicklungsgebot).
Mit der im Parallelverfahren aufgestellten 3. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Wernigerode wird diese bisherige Darstellung landwirtschaftlicher Flächen in eine gewerbliche Baufläche (G) gem. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO überführt. Im vorliegenden Bebauungsplan werden aus diesen Darstellungen die Festsetzung eines Industriegebietes (GI) gem. § 9 BauNVO abgeleitet.
Damit wird dem Entwicklungsgebot entsprochen und die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Festsetzungen im vorliegenden Bebauungsplan geschaffen.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird zum Bebauungsplanvorentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB von 30 Tagen gegeben.
Parallel dazu erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanvorentwurf.