Begründung:
Mit der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 64 „Schreiberstraße / Minslebener Straße“ sollen weiterhin die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets i. S. v. § 4 BauNVO geschaffen werden.
Der Bebauungsplan Nr. 64 „Schreiberstraße / Minslebener Straße“ der Stadt Wernigerode hat am 27.03.2021 Rechtskraft erlangt.
Der räumliche Plangeltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 64 „Schreiberstraße / Minslebener Straße“, 1. Änderung ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wernigerode als Wohnbaufläche dargestellt. Somit wird der Bebauungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb des Stadtgebietes zwischen der „Schreiberstraße“ und der „Minslebener Straße“ und umfasst eine Fläche von ca. 4.620 m². Er ist gekennzeichnet durch eine ungenutzte Gartenfläche mit Hausgärten im Bereich der „Schreiberstraße“ und einem Garagenkomplex im Bereich der „Minslebener Straße“.
Planungsanlass der 1. Änderung ist den konkret werdenden baulichen Entwicklungen planungsrechtlich Rechnung zu tragen.
Konkret werden Änderungen der zeichnerischen Festsetzungen (Anpassung des Geltungsbereiches, damit verbundene Veränderung der überbaubaren Grundstücksfläche, die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird im WA 1 auf drei erhöht, damit verbunden die Erhöhung der zulässigen Geschossflächenzahl und die Erhöhung der zulässigen Gebäudehöhe – hier der Traufhöhe von 7 m auf 11 m im WA 1) sowie textlicher Festsetzungen (Dachform/-neigung, Pflanzgebot und Einfriedungen) geplant.
Beabsichtigt ist die Nachverdichtung mit der Errichtung einer Wohnbebauung in Form von Mehrfamilienhäusern. Der Bebauungsplan wird damit der steten Nachfrage nach Wohnraum bzw. Bauflächen für diese Marktsegmente in Wernigerode gerecht.
Im Rahmen der Aufstellung des Ursprungsbebauungsplanes Nr. 64 „Schreiberstraße / Minslebener Straße“ i.d.F. vom 14.12.2020, wurden zwei schalltechnische Untersuchungen durchgeführt (siehe Anlage 4 und 5), da sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet verschieden Emissionsquellen (Harzquerbahn, B 244 und die Sportstätten des Fußballvereins Germania) befinden. Ziel der Untersuchungen war die Schallimmissionen, die auf das geplante Gebiet einwirken, im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in Anlehnung an die DIN 18005 zu ermitteln. Negative Auswirkungen ergaben sich hierdurch nicht.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der öffentlichen Auslegung gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 2 und § 3 Abs. 2 BauGB von 30 Tagen gegeben.
Parallel dazu erfolgt gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 Nr. 3 und § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplanentwurf.