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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Zweckvereinbarung zwischen der Stadt Wernigerode und dem Landkreis Harz zur Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Harz.

       

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.: 1.1.1.06.5431100

 

 

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

X

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

90.000 EUR

 

 

X

Mittel stehen im laufenden HH zur Verfügung

 

keine

 

einmalige

 

Laufende Folgekosten/-leistungen i.H.v.

EUR/Jahr

 

 

 

 

 

(Auswirkungen i.d. Folgejahren einschätzen, ggf. detaillierte in Anlage)

 


Nachhaltigkeitseinschätzung nach dem Augsburger Modell:

Bei der Anwendung der Nachhaltigkeitseinschätzung handelt es sich um eine Übergangslösung, die als Lernprozess zu verstehen ist, bis mit dem Stadtentwicklungskonzept eigene Wernigeröder Leitlinien genutzt werden können.

 

 

rdernd

kein Effekt

hemmend

 

 

rdernd

kein Effekt

hemmend

Ökologische Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

 

Wirtschaftliche Zukunftsfähigkeit

Bitte ein „x“ eintragen

Ö1. Klima schützen

 

 

X

 

 

W1. Wernigerode als Wirtschaftsstandort stärken

 

X

 

Ö2. Energie- und Materialeffizienz verbessern

 

 

X

 

 

W2. Leben und Arbeiten verknüpfen

 

X

 

Ö3. Biologische Vielfalt erhalten und entwickeln

 

X

 

 

W3. Soziales und ökologisches

Wirtschaften fördern

 

X

 

Ö4. Natürliche Lebensgrundlagen

bewahren

 

X

 

 

W4. Finanzen nachhaltig generieren und einsetzen

 

X

 

Ö5. Ökologisch mobil sein für alle

ermöglichen

 

X

 

 

W5. Flächen und Bebauung nachhaltig entwickeln und gestalten

 

X

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Soziale Zukunftsfähigkeit

 

X

 

 

Kulturelle Zukunftsfähigkeit

 

X

 

S1. Gesundes Leben ermöglichen

 

 

X

 

 

K1. Wernigerode als selbstbewusste

Mittelstadt begreifen

 

X

 

S2. Bildung ganzheitlich leben

 

 

X

 

 

K2. Werte reflektieren und vermitteln

 

 

X

 

S3. Sicher leben - Risiken minimieren

 

 

X

 

 

K3. Vielfalt leben

 

 

X

 

S4. Allen die Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen

 

X

 

 

K4. Beteiligung und bürgerschaftliches Engagement stärken und weiterentwickeln

 

X

 

S5. Sozialen Ausgleich schaffen

 

 

X

 

 

K5. Kunst und Kultur wertschätzen

 

 

X

 

                             

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Begründung:

Nach § 138 (1) Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalts (KVG LSA) muss ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt bei Gemeinden ab 25.000 Einwohnern eingerichtet werden, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Wernigerode unterliegt grundsätzlich der Pflicht ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten, da die Stadt mehr als 25.000 Einwohner hat.

 

Die Stadt Wernigerode hat entschieden, diese Aufgabe durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Harz erfüllen zu lassen. Sofern sie sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedient, ist eine entsprechende Zweckvereinbarung auf der Grundlage des § 3 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) zu schließen.

 

In der Vergangenheit wurden durch den Stadtrat noch keine Beschlüsse hinsichtlich der Aufgabenübertragung der Rechnungsprüfung an den Landkreis Harz gefasst. Es erfolgten Informationen im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sowie mit dem Beschluss des Stellenplanes, dass keine entsprechenden Stellen mehr vorgesehen sind. Der Stadtrat, insbesondere der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss und der Hauptausschuss wurden hierüber mündlich informiert. In der Folge wurde aufgrund von Absprachen und Schriftverkehr zwischen der Stadt und dem Landkreis Harz die Rechnungsprüfung r die Stadt Wernigerode ohne rechtliche Grundlage durchgeführt.

 

Aus diesem Grund wurden Gespräche der Stadt Wernigerode hinsichtlich einer Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dem Landkreis Harz geführt.

 

In der Zweckvereinbarung sind insbesondere:

-          Aufgabenübertragung und Aufgabendurchführung der Rechnungsprüfung,

-          Kostenerstattungen und

-          Dauer bzw. Beendigung

 

geregelt.

 

Hinsichtlich der Kostenerstattung wurde festgelegt, dass seitens der Stadt die Personalkosten sowie die damit verbundenen Sachkosten erstattet werden. Die entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Harz für die Stadt werden demnach kostendeckend beglichen.

 

Mit dem vorliegenden Beschluss soll nunmehr eine rechtlich verbindliche Grundlage geschaffen werden, da die Stadt Wernigerode weiterhin an der Aufgabenwahrnehmung der Rechnungsprüfung durch den Landkreis Harz interessiert ist.

 

Diese Zweckvereinbarung bedarf der Zustimmung des Stadtrates der Stadt Wernigerode sowie des Kreistages des Landkreises Harz. Darüber hinaus ist die Zweckvereinbarung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu genehmigen. Nach § 17 (1) Nr. 2 GKG LSA ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aufgrund der Beteiligung des Landkreises Harz zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.

 

Ein gleichlautender Beschluss wird im Kreistag des Landkreises Harz behandelt.

                             

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Kascha

Oberbürgermeister                             

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