Begründung:
Nach § 138 (1) Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen Anhalts (KVG LSA) muss ein Rechnungsprüfungsamt als besonderes Amt bei Gemeinden ab 25.000 Einwohnern eingerichtet werden, sofern sie sich nicht eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedienen. Die Stadt Wernigerode unterliegt grundsätzlich der Pflicht ein eigenes Rechnungsprüfungsamt einzurichten, da die Stadt mehr als 25.000 Einwohner hat.
Die Stadt Wernigerode hat entschieden, diese Aufgabe durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Harz erfüllen zu lassen. Sofern sie sich eines anderen kommunalen Rechnungsprüfungsamtes bedient, ist eine entsprechende Zweckvereinbarung auf der Grundlage des § 3 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit des Landes Sachsen-Anhalt (GKG LSA) zu schließen.
In der Vergangenheit wurden durch den Stadtrat noch keine Beschlüsse hinsichtlich der Aufgabenübertragung der Rechnungsprüfung an den Landkreis Harz gefasst. Es erfolgten Informationen im Rahmen von Haushaltskonsolidierungsmaßnahmen sowie mit dem Beschluss des Stellenplanes, dass keine entsprechenden Stellen mehr vorgesehen sind. Der Stadtrat, insbesondere der Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss und der Hauptausschuss wurden hierüber mündlich informiert. In der Folge wurde aufgrund von Absprachen und Schriftverkehr zwischen der Stadt und dem Landkreis Harz die Rechnungsprüfung für die Stadt Wernigerode ohne rechtliche Grundlage durchgeführt.
Aus diesem Grund wurden Gespräche der Stadt Wernigerode hinsichtlich einer Zweckvereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt mit dem Landkreis Harz geführt.
In der Zweckvereinbarung sind insbesondere:
- Aufgabenübertragung und Aufgabendurchführung der Rechnungsprüfung,
- Kostenerstattungen und
- Dauer bzw. Beendigung
geregelt.
Hinsichtlich der Kostenerstattung wurde festgelegt, dass seitens der Stadt die Personalkosten sowie die damit verbundenen Sachkosten erstattet werden. Die entstehenden Kosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Rechnungsprüfung durch das Rechnungsprüfungsamt des Landkreises Harz für die Stadt werden demnach kostendeckend beglichen.
Mit dem vorliegenden Beschluss soll nunmehr eine rechtlich verbindliche Grundlage geschaffen werden, da die Stadt Wernigerode weiterhin an der Aufgabenwahrnehmung der Rechnungsprüfung durch den Landkreis Harz interessiert ist.
Diese Zweckvereinbarung bedarf der Zustimmung des Stadtrates der Stadt Wernigerode sowie des Kreistages des Landkreises Harz. Darüber hinaus ist die Zweckvereinbarung durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu genehmigen. Nach § 17 (1) Nr. 2 GKG LSA ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt aufgrund der Beteiligung des Landkreises Harz zuständige Kommunalaufsichtsbehörde.
Ein gleichlautender Beschluss wird im Kreistag des Landkreises Harz behandelt.