Begründung:
Die erneute Befassung zu diesem Thema ist angezeigt, da im Stadtrat von der Stadtverwaltung irrtümlich die fehlerhafte Aussage getroffen wurde, eine Staffelung nach Einkommensstufen sei in Sachsen-Anhalt nicht möglich. Tatsächlich ist dies jedoch gemäß § 13 Abs.1 Satz 3 KiFöG LSA in Verbindung mit § 90 Abs.3 Satz 2 SGB VIII möglich. Hierdurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich einzelne Stadträte noch umentscheiden. Der Stadtrat soll in die Lage versetzt werden, noch einmal über den Vorschlag der Fraktion Bündnis 90 / Grüne zu befinden, gleichsam der Änderungsvorlage 088/03/2023 die Stadt zur Erstellung eines Modells für die Einführung einer sozialen Staffelung der Kostenbeiträge für die Betreuung von Kindern zum Haushaltsjahr 2025 zu beauftragen.
Entsprechend sind Wortlaut des Beschlusstextes und nachfolgende Begründung der Änderungsvorlage formuliert von Denis Mau, Stadtrat, entnommen:

Tabellenquelle: Anlage 2: 01.08.2022.pdf?cid=12um" style="text-decoration:none">Elternbeitragstabellen ab 01.08.2022 zur Vorlage 5527 (kreis-guetersloh.de)
Eltern können bis zu zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, maximal jedoch 4.000 Euro pro Kind und Jahr gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben geltend machen. Zu beachten ist, dass hierbei nur die Betreuungs-, nicht aber die Verpflegungskosten berücksichtigt werden.
Familien mit höherem Einkommen wird damit ein finanzieller Vorteil verschafft. Einkommensschwachen Familien steht diese Möglichkeit jedoch oft nicht in vollem Umfang zur Verfügung, was zu einer sozialen Ungerechtigkeit führt.