Begründung:
Die Wahlperiode für die derzeitigen Schöffen endet am 31.12.2023. Die Präsidentin des Landgerichtes hat an die Landkreise Vorgaben für die Anzahl der als Schöffen und Ersatzschöffen zu wählenden Personen herausgegeben. Für die im Amtsgerichtsbezirk Wernigerode zu wählenden Personen sind von der Stadt Wernigerode entsprechend § 36 Abs.4 Gerichtsverfassungsgesetz mindestens 56 Personen in einer Vorschlagsliste zu erfassen.
Auf die öffentlichen Bekanntmachungen haben sich insgesamt 70 Personen gemeldet, von denen nach Prüfung der Voraussetzungen die in der Anlage aufgeführten 63 Personen als Kandidaten für die Vorschlagsliste aufgestellt werden können. Es gibt keine Hinderungsgründe, mehr als die vorgeschriebene Anzahl von Personen in die Liste aufzunehmen. Von allen vorgeschlagenen Personen liegt eine schriftliche Erklärung vor, dass sie
- nicht infolge eines Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben,
- nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurden,
- nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben,
- nie als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR tätig waren,
- nicht die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnen oder bekämpfen,
- nicht in Vermögensverfall geraten sind
und gegen sie keine Ermittlungsverfahren schweben.
Dem Stadtrat wird empfohlen, die Wahl im Block durchzuführen. Für die Bestätigung der Liste ist die Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder erforderlich (§ 36 Abs.1 Gerichtsverfassungsgesetz). Sofern die Streichung von einzelnen Personen beantragt wird, kann die Kandidatenliste durch Einzelabstimmung vor der Wahl korrigiert werden.
Nach Bestätigung der Vorschlagsliste durch den Stadtrat und erfolgter Auslegungs- sowie Einspruchsfrist wird die Liste dem Amtsgericht zugeleitet. Die endgültige Entscheidung zur Berufung der Schöffen und Ersatzschöffen erfolgt durch den Schöffenwahlausschuss des Amtsgerichts.