Begründung:
Mit der Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 66 "Schmatzfelder Straße" sollen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebiets i.S.v. § 4 BauNVO geschaffen werden. Der Bebauungsplan zielt dabei in seinem Anliegen auf die örtliche Schaffung von Wohnbebauung mit einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus ab und wird damit der steten Nachfrage nach Wohnraum bzw. Bauflächen dieser Segmente in Wernigerode gerecht.
Der gültige Flächennutzungsplan stellt das überwiegende Gebiet des Bebauungsplans als gemischte Baufläche dar, weitere Flächen sind als Grünflächen dargestellt. Der Bebauungsplan ist damit nicht im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB i. V. m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann jedoch „ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen.“
Der Geltungsbereich des vorliegenden Bebauungsplans hat eine Größe von 4.800 m² und unterschreitet somit im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO den Schwellenwert für die zulässige Grundfläche von 10.000 m² deutlich. Er umfasst das bestehende Mehrfamilienhaus und angrenzende derzeit brach liegende Flächen, die als Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zu betrachten ist. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 13b BauGB und die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren sind damit gegeben.
Die betroffene Öffentlichkeit wurde im Rahmen der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB zum ersten Bebauungsplanentwurf beteiligt und hatte in der Zeit vom 09.12.2020 bis einschließlich 17.01.2020 Gelegenheit zur Stellungnahme. Aus der Öffentlichkeit sind jedoch keine Stellungnahmen eingegangen.
Parallel zu der Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in dem Zeitraum vom 02.12.2020 (Datum des Anschreibens) bis einschließlich 17.01.2020 die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem ersten Bebauungsplanentwurf.
Es wurden erhebliche Bedenken zum Thema Schallschutz geäußert. Gemäß der Stellungnahme des Landkreises Harz sind im Rahmen der vorliegenden Planung mögliche schädliche Umwelteinwirkungen durch das Gewerbe- und Industriegebiet „Schmatzfelder Chaussee“ sowie durch eine nahe gelegene Kfz-Werkstatt zu bewerten. Andernfalls liegt ein Abwägungsfehler vor, der die Rechtmäßigkeit der Gesamtplanung beeinträchtigen kann. Auf Grund der zu erwartenden erhöhten Anforderungen wurde demnach ein schalltechnisches Gutachten durchgeführt (Anlage 3), welches die umliegenden Nutzungen berücksichtigt. Im Ergebnis dessen wurden textliche Festsetzungen zum Schallschutz getroffen und Lärmpegelbereiche festgesetzt. Die Planunterlagen wurden entsprechend ergänzt. Unter Berücksichtigung des bestehenden Abstandes zur Werkstatt und des angrenzenden B-Plans sowie der Vorgaben aus dem schalltechnischen Gutachten sind im vorliegenden Einzelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu erwarten.
Des Weiteren wurden die schadlose Ableitung des Niederschlagswassers, die grünordnerischen Festsetzungen sowie der Höhenbezug auf Grund von Bedenken des Landkreises Harz konkretisiert, sodass auch diese abschließend gesichert sind. Die Planzeichnung wurde entsprechend überarbeitet, durch verschiedene Hinweise ergänzt, und es erfolgten redaktionelle Änderungen in der Begründung.
Auf Grund dieser umfassenden Änderungen der Planunterlagen, welche z. T. die Grundzüge der Planung berühren, ist eine erneute Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB unumgänglich, sodass die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB erneut durchgeführt wird. Die Öffentlichkeit erhält damit wiederholt Gelegenheit sich zu der Planung zu äußern. Parallel zu der 30-tägigen öffentlichen Auslegung im Amt für Stadt- und Verkehrsplanung sowie auf der Internetseite der Stadt erfolgt auch die erneute Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zum zweiten Bebauungsplanentwurf. Diese werden erneut um Stellungnahme zum Planentwurf gebeten.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlage
- Anlage 1 - Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 66 "Schmatzfelder Straße" i. d. F. vom 13.07.2020
- Anlage 2 - Begründung Bebauungsplan Nr. Nr. 66 "Schmatzfelder Straße" i. d. F. vom 13.07.2020
- Anlage 3 - Schalltechnische Untersuchung der Schall-Immissionsvorbelastung auf den Geltungsbereich des B-Planes Nr. 66 „Schmatzfelder Straße“ in Wernigerode“ i. d. F. vom 26.05.2020
- Anlage 4 - Behandlung der Stellungnahmen (Abwägungstabelle) zum ersten Beteiligungsschritt des Bebauungsplans Nr. Nr. 66 "Schmatzfelder Straße" i. d. F. vom 09.07.2020