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Beratungsfolge

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  1. Ziel des Bebauungsplanes ist die Entwicklung eines allgemeinen Wohngebietes nach § 4 BauNVO. Der Bebauungsplan Nr. 55 „Heinrich-Heine-Straße Nord-Westwird nach § 2 Abs. 1 BauGB als Satzung aufgestellt.

 

  1. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit integrierter örtlicher Bauvorschrift i. d. F. vom 20.05.2017, einschließlich der Begründung und dem Ausblick auf den Umweltberichtes i. d. F. vom 27.04.2017, wird gebilligt.

 

  1. Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (einmonatige Auslegung) durchgeführt.

 

  1. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, wird gemäß § 4 Abs. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf gegeben. Weiterhin werden im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB Äußerungen der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange entgegengenommen.

      

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

    

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Begründung:

Die Eigentümer der Grundstücke möchten Ihre Flurstücke baulich weiterentwickeln. Vorgesehen ist die Errichtung von bis zu 8 Einfamilienhäusern. Diese Entwicklung entspricht der derzeitigen Nachfrage nach Wohnraum. Die Grundstücke sind erschlossen und an die öffentlichen Verkehrsflächen angeschlossen. Der Geltungsbereich besteht aus zwei nicht zusammenhängenden Flächen, für beide sind im geltenden Flächennutzungsplan Wohnbauflächen festgesetzt worden. Das Vorhaben entspricht ebenso den Zielen der Landes- und Regionalplanung.

 

Zur Sicherung der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung erfordert die angedachte Baumaßnahme ein Bauleitplanverfahren nach § 2 BauGB. Die Voraussetzungen zur Durchführung nach § 13a treffen nicht zu. Zur Berücksichtigung der Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchzuführen.

 

Städtebauliche Belange sprechen nicht gegen die bauliche Entwicklung des Grundstückes. Verfolgt wird eine Abrundung des kleinen Wohngebietes, was durch den Flächennutzungsplan möglich gemacht wurde.

 

Die etwa 7.500 m² große Fläche des Geltungsbereiches teilt sich in eine 2.000 m² große westliche und in eine 5.500 m² große östliche Fläche auf. Beide Flächen werden über die Heinrich-Heine-Straße erschlossen, die gleichzeitig für die westliche Fläche auch die westliche Begrenzung bildet, für die östliche Fläche bildet die Straße den südlichen Abschluss, die wiederum auch der südlich gelegenen Kleingartenanlage als Erschließung dient.

 

Nördlich wird das Gebiet von der Grünfläche „Vor dem Weinberge“ begrenzt, die gleichzeitig im Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland“ liegt. Beide Flächen des Geltungsbereiches schließen sich auf ihrer östlichen Grundstücksseite an Grünflächen/Wiesen an.

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlage

-          Planzeichnung mit textlichen Festsetzungen vom 20.05.2017

-          Begründung vom 27.04.2017

-          Ausblick Umweltbericht vom 27.04.2017

 

     

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