Begründung:
Die derzeit geltende Baumschutzsatzung aus dem Jahr 1992 in der Form der 1. Änderungssatzung vom 21.02.2002 bedarf einer Neufassung, welche mit dieser Vorlage dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt wird.
In den vorgeschlagenen Veränderungen werden für den Bürger aktualisierte, leichter verständliche Formulierungen vorgelegt. Es wird weiterhin vorgeschlagen, den Schutzumfang etwas toleranter zu gestalten. Verfahrensweisen im Hinblick auf Festsetzungen zu Ersatzpflanzungen und Ausgleichs-zahlungen werden durch rechtskonforme Änderungen ersetzt.
Es wird vorgeschlagen das satzungsrelevante Maß bei mehrstämmigen Gehölzen und freiwachsenden Hecken zu erhöhen, da bei diesen Gehölzen aus statischen Gründen regelmäßige Schnittmaßnahmen fachlich richtig und sinnvoll sind.
Weiter wird vorgeschlagen künftig den Schutzstatus freiwachsender Hecken auf Laubgehölze und Eiben zu beschränken. So wird erreicht, dass z.B. für vergreiste und zu hoch gewachsene Lebensbaum- oder Fichtenhecken künftig keine Ausnahmegenehmigungen erforderlich sind.
Weiter wird empfohlen künftig Rot-Fichten und Blaue Stechfichten aus dem Schutzbereich der Baumschutzsatzung herauszunehmen.
Rot- und Blaue Stechfichten gehören zu den klassischen Flachwurzlern und versagen bei zunehmend extremer werdenden Wetterlagen als erstes. Insofern sind die Ängste vieler Bürger vor Sturmschäden durch diese Arten durchaus begründet. Des Weiteren sind sie sehr anfällig gegenüber Schädlings- und Pilzbefall (z.B. Siktalaus, Fichtenschütte) und verursachen in Jahren, wo dieser Befall verstärkt auftritt, einen kaum zu bewältigenden Verwaltungsaufwand.
Ein „Kahlschlag“ dürfte nach der Lockerung der Satzung wohl nicht zu erwarten sein, da die Grundstückeigentümer in die Entwicklung des Baumes normalerweise viel Zeit und Geld investieren und Bäume nicht ohne triftigen Grund beseitigen möchten.
Die derzeit gültige Fassung enthält keine konkrete Aussage, in welchem Umfang Ersatzpflanzungen zu erbringen sind, dies stößt auf rechtliche Bedenken. Bei dieser Festsetzung sowie bei der Festlegung zur Höhe von Ausgleichszahlungen wurde bisher das Sachwertverfahren (Methode Koch) zu Hilfe genommen.
Ebenfalls kann eine ordnungsgemäße Veröffentlichung der ursprünglichen Baumschutzsatzung auf der Basis der damals geltenden Hauptsatzung nicht mehr rechtssicher nachgewiesen werden. Mit der rückwirkenden Inkraftsetzung, die als Zeitpunkt die letzte beschlossene Änderungssatzung vom 21.02.2002 aufgreift, wird auch für die zurückliegenden Jahre Rechtssicherheit erreicht („unechte Rückwirkung“). Auf bestandskräftige Bescheide hat dies keinen Einfluss; der Bürger wird nicht schlechter gestellt. Es wird jedoch die Möglichkeit eröffnet, rechtssicher im Nachgang z. B. gegen unrechtmäßig erfolgte Baumfällungen der jungen Vergangenheit vorzugehen.
Gaffert
Oberbürgermeister