Begründung:
Der zwischen der Stadt Wernigerode und der Avacon AG bestehende Strom-Konzessionsvertrag für den Ortsteil Schierke ist zum 31.05.2008 einvernehmlich beendet worden. Für den Ortsteil Drei Annen Hohne wurde bislang kein Strom-Konzessionsvertrag abgeschlossen. Die Grundstücksnutzung für die örtliche Versorgung durch die Avacon AG erfolgte allein auf Basis von § 12 Abs. 1 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV).
Die Stadt Wernigerode beabsichtigt einen einheitlichen Strom-Konzessionsvertrag für den Ortsteil Schierke und den Ortsteil Drei Annen Hohne mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2030 abzuschließen.
Das Auslaufen des Strom-Konzessionsvertrages für den Ortsteil Schierke sowie die Absicht des Abschlusses eines Strom-Konzessionsvertrages für den Ortsteil Drei Annen Hohne wurde am 23.12.2015 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Grundsätzlich müssen auch beim Neuabschluss von Strom-Konzessionsverträgen (Dienstleistungskonzession), die sich aus dem EU Primärrecht (Art. 43 bis 49 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - EGV) sowie dem Energie- und Kartellrecht (§§19, 20 GWB i.V.m. § 46 EnWG) ergebenden, Grundsätze der Nichtdiskriminierung, Gleichbehandlung, Transparenz und der Verhältnismäßigkeit beachtet werden.
In Umsetzung der o.g. Grundsätze darf die einmal festgelegte Gewichtung der Auswahlkriterien nicht verändert werden. Für alle Bewerber müssen die gleichen diskriminierungsfreien Auswahlkriterien und die gleiche Gewichtung herangezogen werden. Mit jedem Bewerber wird ein persönliches Verhandlungsgespräch nach Abgabe von unverbindlichen Angeboten geführt.
Die Bereitschaft des Bewerbers zur Zahlung der nach der Konzessionsabgabenverordnung höchstzulässigen Konzessionsabgabe wird dabei als Bedingung für die Wertung des jeweiligen Angebots ausgestaltet. Dies entspricht der Regelung in § 46 Absatz 1 Satz 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG).
Zur Entscheidungsfindung für den Neuabschluss von Strom-Konzessionsverträgen gibt es bislang nur wenige gesetzliche Vorgaben zu Auswahlkriterien. Das wesentliche Ziel ist entsprechend der aktuellen Rechtsprechung sowie den Vorgaben aus § 46 Absatz 3 Satz 6 EnWG die Sicherstellung der Ziele des § 1 EnWG durch den künftigen Netzbetrieb des Bewerbers. Es muss also eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Strom erfolgen, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht.
Gemeindeeigene Interessen wirtschaftlicher Art können mit in die Entscheidung einfließen, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Gegenstand des Konzessionsvertrages aufzeigen und sich außerdem im Rahmen der Vorgaben der Konzessionsabgabenordnung bewegen. Spielraum hat die Kommune bei der Konkretisierung, Gewichtung und bei der Abwägung der Auswahlkriterien gegeneinander.
Bei der Gewichtung werden maximal 100 Punkte vergeben.
Die Entscheidungskriterien einschließlich deren Gewichtung werden den Bewerbern vor der Abgabe eines unverbindlichen Angebotes mitgeteilt.
Heinrich
Stellvertreter des Oberbürgermeisters