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034/2015 - Stadtrat
Beratungsfolge ...
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Stadtrat Wernigerode
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Vorberatung
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07.05.2015
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zur Kenntnis genommen (034/2015)
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Wirtschafts-, Digitalisierung- und Liegenschaftsausschuss
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Vorberatung
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01.07.2015
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ungeändert beschlossen
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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24.06.2015
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ungeändert beschlossen
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Stadtrat Wernigerode
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Entscheidung
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02.07.2015
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ungeändert beschlossen
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Beschlussvorschlag ...
- Der Stadtrat stimmt dem Rechtsformwechsel der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG (KOWISA KG) nach §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz (UmwG) von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 9 KVG LSA zu.
- Der Oberbürgermeister ist ermächtigt, auf der Gesellschafterversammlung der KOWISA KG dem Rechtsformwechsel zuzustimmen und alle für die Durchführung notwendigen Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen.
Anlage/n ...
Begründung:
Im Jahr 2013 erfolgte eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes in Bezug auf Anteile an Kapitalgesellschaften von weniger als 10 % (sogenannte Streubesitzanteile). Diese Änderung betrifft auch die Besteuerung der von Kommunen gehaltenen Anteile an Personengesellschaften und bewirkt, dass die Gesellschafter der KOWISA KG einer zusätzlichen Körperschaftsteuerbelastung auf ihren anteiligen Gewinn unterliegen.
Daher soll durch den Wechsel der Rechtsform der jetzigen KOWISA KG in eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform der GmbH diese Körperschaftsteuerbelastung wieder auf die bis zur Gesetzes-änderung maßgebliche Größenordnung zurückgeführt werden. Die Umwandlung der Gesellschaft von einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft ist dazu ein geeignetes Mittel, weil dadurch eine Änderung der Besteuerungssystematik eintritt. Diese bewirkt, dass nach dem Rechtsformwechsel einerseits die steuerlichen Gewinne der Gesellschaft ausschließlich bei dieser besteuert werden und nur die Ausschüttungen bei den Gesellschaftern einer Besteuerung unterliegen, und andererseits die Beteiligung der Städte und Gemeinden an der KOWISA dazu führt, dass von den kommunalen Gesellschaftern empfangene Ausschüttungen nicht körperschaftsteuerpflichtig sind.
Gesellschaftsrechtlich setzt der vorgesehene Rechtsformwechsel die Zustimmung aller Gesellschafter auf der Gesellschafterversammlung der jetzigen KOWISA KG voraus. Kommunalrechtlich muss der Stadtrat über die Zustimmung zum Rechtsformwechsel beschließen. Dieser Beschluss ist durch den Hauptverwaltungsbeamten umzusetzen.
Die kommunalrechtlich gem. § 135 Abs. 1 KVG LSA erforderliche Analyse der Vor- und Nachteile eines Rechtsformwechsels und dessen Auswirkungen, die auch bei der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen ist, wurde durch die KOWISA KG für alle gemeindlichen Gesellschafter erstellt.
Im Einzelnen stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:
1. Ausgangssituation
Die Stadt Wernigerode ist mit einem Anteil von 0,223 %, dies entspricht 296 Punkten, als Kommanditist an der Kommunalwirtschaft Sachsen-Anhalt GmbH & Co. Beteiligungs-KG (KOWISA KG) beteiligt.
Die Beteiligung der Stadt Wernigerode resultiert aus der Einlage von Anteilen an der EVM AG, jetzt Avacon AG, den ehemaligen Gemeinden Reddeber und Schierke sowie der Stadt Wernigerode, die diesen im Rahmen des Wiedervereinigungsprozesses auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 zugeordnet worden waren. Durch Übertragung des Wertes der Einlage in das gesellschaftsvertraglich geregelte Punktesystem der KOWISA KG wurde die jetzt bestehende Punktzahl der Stadt Wernigerode ermittelt. An diese sind die Stimmrechte sowie die Beteiligung am Vermögen und an den Ausschüttungen der Gesellschaft geknüpft.
Steuerrechtlich stellt die Beteiligung an der KOWISA KG für die Stadt Wernigerode einen eigenen Betrieb gewerblicher Art da, da es sich bei der Beteiligung an der KOWISA KG um eine Beteiligung an einer Personengesellschaft handelt.
Dies hat zur Folge, dass bei einem Jahresüberschuss der KOWISA KG für die Betriebe gewerblicher
Art der beteiligten Kommunen grundsätzlich körperschaftsteuerpflichtige anteilige Gewinne aus der Beteiligung an der KOWISA KG entstehen. Auf den anteiligen Gewinn ist dann Körperschaftsteuer (inklusive Solidaritätszuschlag) in Höhe von 15,825 % zu entrichten.
Aufsichtsrat wie auch Gesellschafterversammlung der KOWISA KG sind über die zusätzliche Belastung der Kommunen mit Körperschaftsteuer informiert worden und haben den Auftrag zur Prüfung erteilt, ob, wie und in welchem Umfang die Steuerbelastung wieder auf das Maß vor Änderung des Körperschaftsteuergesetzes zurückgeführt werden kann.
Die Prüfung verschiedener Modelle durch die Geschäftsführung der KOWISA KG führte zu dem Ergebnis, dass eine Änderung der Rechtsform in eine Kapitalgesellschaft die geeignetste Möglichkeit darstellt, die Steuerbelastung der Kommunen zurückzuführen. Sie ist nachhaltig und beeinträchtigt nicht die wirtschaftliche Stärke der KOWISA.
2. Auswirkungen eines Wechsels der Rechtform in eine GmbH
Zivilrechtlich erfolgt ein Rechtsformwechsel nach §§ 190 ff. UmwG identitätswahrend.
Die KOWISA erhält nur ein neues rechtliches Kleid. Die Identität der Gesellschaft und ihre rechtlichen Beziehungen werden nicht geändert. Dieselben Anteilseigner sind weiterhin an denselben Vermögensrechten beteiligt.
Die Struktur der Gesellschaft, ihre Beteiligungen an den Gesellschaften der KOWISA-Gruppe, ihre Geschäftstätigkeit und insbesondere die Stellung der Gesellschafter der KOWISA sowie deren Beteiligungsverhältnisse bleiben weitgehend unberührt, insbesondere das bisherige Punktesystem wird unverändert übernommen. Die Stadt Wernigerode ist auch nach dem Rechtsformwechsel mit den gleichen Rechten in Höhe von 0,223 % (296 Punkten) an der KOWISA beteiligt.
Um für die aus einem Rechtsformwechsel auf Ebene der Kommunen anfallende Steuerbelastung die notwendige Sicherheit zu bekommen, wurde durch die KOWISA KG eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes Magdeburg eingeholt. Die verbindliche Auskunft ist nur gültig für einen Rechtsform-wechsel, der im Jahr 2015 beschlossen und zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet wird.
Um zu gewährleisten, dass der Rechtsformwechsel noch mit steuerlicher Rückwirkung für das Jahr 2015 erfolgen kann, ist es darüber hinaus zwingend erforderlich, dass die Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der KOWISA KG und die Anmeldung zur Eintragung in das Handels-register bis zum 31.08.2015 vorgenommen werden. Bei einer späteren Anmeldung wirkt sich der Rechtsformwechsel steuerlich erst ab dem Jahr 2016 aus. Die beschriebene Entlastung von der Körperschaftsteuer tritt dann auch erst ab 2016 ein.
Aus der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes geht hervor, dass die KOWISA KG nach den zivil-rechtlichen Vorschriften in eine GmbH umgewandelt werden kann. Weiterhin darf der Rechtsform-wechsel unter Fortführung der bisher in den Bilanzen der KOWISA KG für die Vermögensgegen-stände und Schulden angesetzten Werte durchgeführt werden. Bei einer Veräußerung der Beteiligung an der KOWISA durch einen Gesellschafter vor Ablauf von sieben Jahren nach dem Rechtsform-wechsel wird bei dem betroffenen Gesellschafter rückwirkend ein sogenannter Einbringungsgewinn besteuert.
Des Weiteren resultiert aus dem Rechtsformwechsel möglicherweise eine Einmalbelastung der Kommunen mit Kapitalertragsteuer. Diese entfällt auf die in den Vorjahren aus nicht ausgeschütteten Jahresüberschüssen gebildeten Rücklagen. Durch den Rechtsformwechsel gelten diese steuerlich als ausgeschüttet. Die Einmalbelastung liegt nach Berechnungen des Steuerberaters der KOWISA KG für die Stadt Wernigerode bei ca. 45 EUR/Punkt. Die KOWISA GmbH wird nach Durchführung des Rechtsformwechsels den Kommunen diese Einmalbelastung im Rahmen einer Sonderausschüttung ausgleichen.
Das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt befindet sich in Abstimmung mit den zuständigen Kommunalaufsichtsbehörden.
Gaffert
Oberbürgermeister