Hauptmenü
Inhalt
Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Der Stadtrat beschließt die Feuerwehrkostensatzung der Stadt Wernigerode.

                

Reduzieren

Finanzielle Auswirkungen:

Gesamtkosten der Maßnahme: Mehreinnahmen in Buchungsstelle 1.2.6.01.432 Kostenart 4321000

              

Reduzieren

Begründung:

 

Im Wesentlichen wurden folgende Änderungen vorgenommen:

 

Im § 3 ist das Wort Zustellung“ durch der Bekanntgabe“ ersetzt wurden.

 

Die im § 5 stehenden Gebühren für die Einsatzfahrzeuge sowie auch für die Personalkosten wurden 1997 festgelegt und im Jahr 2002 lediglich dem Euro angepasst.

 

Gem. § 22 „Kostenersatz“  Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt sind Einsätze der Feuerwehren bei Bränden und Notständen unentgeltlich. Das gilt auch bei Hilfeleistungen zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr. Ansprüche auf Ersatz der Aufwendungen und Kosten nach dem Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie nach allgemeinen Vorschriften bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung von Gefahr oder Schaden und gegen Verursacher in Fällen der Gefährdungshaftung bleiben unberührt.

 

Für andere als genannten Leistungen kann die Kommune Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen und sie kann Pauschalbeträge festlegen. Kostenersatz soll nicht verlangt werden, soweit das Verlangen eine unbillige Härte wäre.

 

Im Abs. 1 wurden die Gebühren des Löschfahrzeuges geringfügig nach oben aufgerundet, da es sich hierbei ebenfalls um ein Gruppenfahrzeug handelt. Die Gebühr wurde der des Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeuges angeglichen.


Der Gerätewagen Tier wurde bisher als Mehrzweckfahrzeug geführt, steht aber als GW Tier“ zur Verfügung. Die Gebühren des Mehrzweckanhängers wurden auf 5,00 € angesetzt. Weiterhin wurden Verbrauchsmaterialen ergänzt, um die Wiederbeschaffungskosten decken zu können.

 

Die Personalkosten Feuerwehrmann (SB-Sammelbegriff) im Abs. 2 wurden ebenfalls angehoben um auch den Verdienstausfälle der ehrenamtlichen Kameraden gerecht zu werden.

 

Im Abs. 3 sind die Gebühren für Dienstleistungen aufgenommen wurden.

 

Des Weiteren ist der zweite Punkt im § 7 Davon abweichend bleiben die DM-Beträge aus der Satzung vom 23. Oktober 1997 bis zum 31.12.2001 in Kraft. Die € - Beträge treten am 01.01.2002 in Kraft.“ gestrichen wurden.

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeiste

nach oben