Begründung:
Der Gesetzgeber bestimmt im § 13 Abs.4 des Kommunalwahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, dass die Vorschriften des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) zur Aufwandsentschädigung für Inhaber von Wahlehrenämtern nicht gelten und legt im § 9 der Kommunalwahlordnung LSA Mindestbeträge für die Zahlung von Aufwandsersatz fest. Abweichende Beträge können durch den Stadtrat beschlossen werden.
Der Stadtrat hatte im Jahr 2009 (Beschluss 19/2009) bereits eine Satzung beschlossen. In der Satzung wurden Beträge (Mindestbetrag für Wahlhelfer, Zuschlag für Wahlvorsteher, Pauschalen für Fahrzeug- bzw. Handynutzung u.a.) sowie der Personenkreis, der eine Aufwandsentschädigung erhält, festgelegt.
Mit der Überarbeitung der bisherigen Satzung wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass auch nach mehrmaligen gesetzlichen Änderungen die Beträge zur Entschädigung von Wahlehrenämtern nicht erhöht wurden (z. B. bei Kommunalwahlen seit Anfang der 90ziger Jahre) und beispielweise ein Betrag von 16 € für einen ganztägigen Einsatz im Wahllokal nicht mehr zeitgemäß ist. In der Satzung wird ein Mindestbetrag von 25 € festgelegt. Gleichzeitig wird die Ungleichbehandlung der Wahlhelfer in Wahllokalen und Briefwahlvorständen beseitigt.
Die finanziellen Auswirkungen belaufen sich je nach Wahl und Anzahl der Wahlvorstände und Helfer auf einen Mehrbetrag zwischen 1200 € und 2700 €. Bei übergeordneten Wahlen und Abstimmungen (Europa, Bundestag, Landtag, Kreistag, Landrat, Volksentscheid) kann ein Teil der Mehrkosten dem Kreiswahleiter als Aufwand benannt werden und fließt über eine pauschale Rückerstattung pro Wahlberechtigten als Einnahme zurück.
Auf Grund des Hinweises des Landesrechnungshofes, dass möglichst keine Änderungssatzungen erfolgen sollen sowie der Änderungen der Rechtsgrundlagen, wird die gesamte Satzung neu beschlossen. Mit der vorliegenden Satzung wird die rechtliche Grundlage zur Zahlung von Beträgen, die über den Mindestsätzen liegen, beschlossen.
Gaffert
Oberbürgermeister