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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt nachstehende Wertgrenzen für die Veranschlagung von Investitionen, Investitionsmaßnahmen und Instandsetzungen:

 

a) Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen und Investitionsmaßnahmen ab einer Wertgrenze von 10.000 Euro (Brutto) sind einzeln im Teilfinanzplan auszuweisen

 

b) Die Wertgrenze von über 100.000 Euro (Brutto) gilt für Investitionen und Instandsetzungsmaßnahmen

 

c) Verpflichtungsermächtigungen unterhalb einer Wertgrenze von 10.000 Euro (Brutto) können zusammengefasst werden

 

d) Für Investitionen über 500.000 Euro (Brutto) ist ein Nutzungskonzept (Grundsatzbeschluss) zu erarbeiten und durch den Stadtrat zu beschließen, bevor die Maßnahme in den investiven Haushalt eingestellt wird.

                                   

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Finanzielle Auswirkungen: keine

        

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Begründung:

zu a) Gemäß § 4, Abs.4, Nr. 2 Satz 4 GemHVO Doppik LSA i. V. m. Anlage 7 B der verbindlichen Muster zur GemHVO Doppik LSA sind Investitionsmaßnahmen, deren Finanzvolumen über einer bestimmten Wertgrenze liegt, getrennt nach Einzelmaßnahmen abzubilden. Die Übersicht über die Investitionsmaßnahmen ergänzt den Teilfinanzplan, welcher Bestandteil des Haushaltsplanes ist, in dem hier die Aufteilung der Finanzmittel auf die wichtigsten Investitionsmaßnahmen der jeweiligen Gliederungsebene abgebildet wird. Diese Aufteilung soll allerdings nicht für alle Investitionsmaßnahmen, sondern nach Anlage 7 B der verbindlichen Muster zur GemHVO Doppik (Planung einzelner Investitionsmaßnahmen) nur für solche, deren Finanzvolumen über der vom Stadtrat festgelegten Wertgrenze liegt gelten.

 

zu b) Die Festlegung der Wertgrenzen erfolgt für die Stadt Wernigerode einheitlich bei Investitionen mit einem Gesamtumfang der Maßnahmen von mehr als 100.000 Euro. Oberhalb dieser Grenze müssen Pläne, Kostenberechnungen, Bauzeitplan und Jahresraten vorliegen, bevor eine Veranschlagung im Haushalt erfolgt. Planungsmittel dürfen vorher veranschlagt werden.

 

zu c) Gemäß § 10, Satz 3 GemHVO Doppik kann der Stadtrat beschließen, dass Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen unterhalb einer von ihm festgelegten Wertgrenze zusammengefasst werden können. Die Wertgrenze ist deckungsgleich mit a), auf die zu Anlage 7 B getroffenen Ausführungen wird hingewiesen.

 

zu d) Für Investitionsmaßnahmen mit einem Gesamtumfang von 500.000 Euro ist eine durch den Stadtrat zu beschließendes Nutzungskonzept (Grundsatzbeschluss) zu erarbeiten. Es ist weiterhin eine Kostenberechnung vorzulegen. Erst mit Beschlussfassung des Grundsatzbeschlusses durch den Stadtrat erfolgt die Einstellung investiver Mittel in den Haushalt. Entsprechend § 11, Abs. 1 GemHVO Doppik soll vor Beschluss einer Investition von erheblicher finanzieller Bedeutung durch einen Wirtschaftsvergleich (mindestens einen Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der sorgfältig geschätzten Folgekosten), die für die Stadt wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Hierzu ist ein durch den Stadtrat zu beschließender Grundsatzbeschluss zu erarbeiten. 

 

Nach Entscheidung des Stadtrates über die Festlegung der Wertgrenzen werden diese in der jeweiligen Haushaltssatzung künftiger Jahre aufgenommen (§ 92, Abs. 2 Satz 2, GO LSA). Dies erfolgt als Ergänzung unter § 6 „weitere Festsetzungen“ entsprechend der verbindlichen Muster zur GemHVO Doppik LSA.

 

 

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister               

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