Begründung:
Für den im nordwestlichen Bereich von Wernigerode befindlichen Industrie- und Gewerbepark gibt es seit dem 05.09.1994 einen rechtskräftigen Bebauungsplan. In den zurückliegenden Jahren wurden 6 Änderungsverfahren zum Bebauungsplan Nr. 02 „Industrie- und Gewerbepark Nord-West“ durchgeführt. Diese wurden notwendig, da die anzusiedelnden Investoren Bauflächenzuschnitte/bestimmte Bauhöhen einbrachten, die durch die bestehenden Bebauungsplanfassungen nicht abgedeckt waren. So gab es Verschiebungen von Baugrenzen und Grünzügen, Veränderung von Höhenfestsetzungen für bauliche Anlagen sowie die Einarbeitung des Trassenverlaufs der Westanbindung.
Für weitere Betriebsansiedlungen wird es nunmehr notwendig, den Bebauungsplan auf die formellen Anforderungen der derzeit geltenden Baugesetzgebung anzupassen.
Somit sollen mit dem Verfahren der Neuaufstellung einerseits die Festsetzungen an den tatsächlichen Bestand angepasst, die in der Vergangenheit erteilten Befreiungs- und Ausnahmegenehmigungen eingearbeitet und andererseits die vorangegangenen Änderungsverfahren planungsrechtlich den Anforderungen an die Baugesetzgebung entsprochen werden. Des Weiteren wird der Geltungsbereich im Nordosten um ca. 4,2 ha erweitert, um zusammenhängende Grünflächen als Ausgleich für den Eingriff in den Naturhaushalt bereitzustellen. Die im seinerzeit rechtskräftigen Bebauungsplan aus dem Jahr 1994 festgesetzten Grünzonen innerhalb des Geltungsbereichs sind durch die zurückliegenden Änderungsverfahren verschoben und zum Teil aufgegeben worden. Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet Grünanlagen werden zusammenhängende Grünflächen auch aus Unterhaltungsründen eher favorisiert. Die bestimmenden Nord-Süd-Grünachsen, auch zur Abschirmung der Kleingartenanlage von der Gewerbenutzung, sollen dennoch aufrechterhalten bleiben.
In Vorbereitung des Neuaufstellungsverfahrens wurde ein Schalltechnisches Gutachten erstellt. Hier galt es neben der Erfassung der Vorbelastung die schalltechnische Ausnutzung der Baufelder unter Einhaltung der gesunden Wohn- und Lebensverhältnisse in der umgebenden Wohnbebauung herauszuarbeiten.
Durch die in den Bebauungsplan eingearbeitete Emissionskontingentierung soll abgesichert werden, dass für künftige Nutzer der Restflächen genügend Geräuschkontingente zur Verfügung stehen, ohne dass im angrenzenden Umfeld die Orientierungswerte der DIN 18005 (Schallschutz im Städtebau) überschritten werden. Durch die Festsetzung der Emissionskontingente wird Planungssicherheit für weitere Investitionsansiedlungen geschaffen. Der Festsetzungskatalog im vorliegenden Vorentwurf wurde gestrafft, die Festsetzungen zur Oberflächenentwässerung und Gestaltungsfestsetzungen beibehalten und Grünfestsetzungen neu aufgenommen. Entfallen sind die Festsetzungen zur Fassaden- und Dachbegrünung, da von der seinerzeit verankerten Ausnahmegenehmigung, dass „in den Fällen, wo hygienische Anforderungen (z. B. Zertifikate) oder gesetzliche Normierungen ableitend aus der Eigenart der Betriebsnutzung dagegen sprechen“ von den angesiedelten Betrieben durch entsprechende Nachweise und Begründungen fast ausnahmslos Gebrauch gemacht wurde. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans ist im Flächennutzungsplan zum überwiegenden Teil als gewerbliche Baufläche dargestellt, ein untergeordneter Bereich wurde seinerzeit aufgrund von anstehenden Investoren als Sonderbaufläche „Freizeit/Tourismus“ dargestellt. Für diesen Bereich muss eine Anpassung im Flächennutzungsplan durch ein Änderungsverfahren vorgenommen werden.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlage
- Planzeichnung
- Textliche Festsetzungen
- Begrünung mit Umweltbericht