Begründung:
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 „Wohnpark Schreiberstraße“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnbauvorhaben auf dem Gelände der ehemaligen Mineralwasserfabrik geschaffen werden.
Die brachgefallenen Gewerbegebäude sind bereits abgerissen worden und so soll das Gelände einer geordneten städtebaulichen Entwicklung – hier Wohnbauvorhaben – zugeführt werden. Die Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG beabsichtigt, einen kleinen Wohnpark für altersgerechte Wohnen zu errichten. Die Wiedernutzbarmachung von innenstadtnahen Bauflächen entspricht den städtebaulichen Zielvorstellungen. Der o. g. Bebauungsplan „Wohnpark Schreiberstraße“ erfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung, weil er der Wiedernutzbarmachung von Flächen dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.
Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung des beschleunigten Verfahrens liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Der Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.
Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung gewählt. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Ebenfalls entfällt im vereinfachten Verfahren die Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Somit wird dem Entwicklungsgebot Rechnung getragen (§ 8 Abs. 2 BauGB).
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlage
1. Planzeichnung
2. Textliche Festsetzungen
3. Begründung