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Beratungsfolge

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Beschlussvorschlag:

1.      Der Bebauungsplan Nr. 46 Wohnpark Schreiberstraßewird im beschleunigten Verfahren nach §§ 13, 13 a BauGB aufgestellt.

 

2.      Der Entwurf des Bebauungsplanes i. d. F. vom 06.05.2013 wird mit der beigefügten Begründung gebilligt.

 

3.      Der Entwurf wird mit der Begründung i. d. F. vom 06.05.2013 gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (einmonatige Auslegung) öffentlich ausgelegt.

 

4.      Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, wird gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme zum Planentwurf gegeben.

        

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Finanzielle Auswirkungen:

keine

         

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Begründung:

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 46 Wohnpark Schreiberstraßesollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Wohnbauvorhaben auf dem Gelände der ehemaligen Mineralwasserfabrik geschaffen werden.

 

Die brachgefallenen Gewerbegebäude sind bereits abgerissen worden und so soll das Gelände einer geordneten städtebaulichen Entwicklung hier Wohnbauvorhaben zugeführt werden. Die Wernigeröder Wohnungsgenossenschaft eG beabsichtigt, einen kleinen Wohnpark für altersgerechte Wohnen zu errichten. Die Wiedernutzbarmachung von innenstadtnahen Bauflächen entspricht den städtebaulichen Zielvorstellungen. Der o. g. Bebauungsplan Wohnpark Schreiberstraßeerfüllt die Anwendungsvoraussetzungen für das beschleunigte Verfahren nach § 13 a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung, weil er der Wiedernutzbarmachung von Flächen dient und weniger als 20.000 m² anrechenbare Grundfläche festgesetzt werden.

 

Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 BauGB. Die Vereinfachung des beschleunigten Verfahrens liegt im Wegfall der herkömmlichen Verfahrensschritte der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung. Der Öffentlichkeit kann zum Bebauungsplanentwurf Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben werden oder wahlweise die Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

Im vorliegenden Planverfahren wird die Form der öffentlichen Auslegung gewählt. Parallel dazu erfolgt die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Ebenfalls entfällt im vereinfachten Verfahren die Durchführung der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB.

 

Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt. Somit wird dem Entwicklungsgebot Rechnung getragen (§ 8 Abs. 2 BauGB).

 

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister

 

Anlage

1. Planzeichnung

2. Textliche Festsetzungen

3. Begründung 

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