Mit dem Aufstellungsbeschluss vom 19.07.2012 wurde das Bebauungsplanverfahren Nr. 44 Sondergebiet „Parkhaus am Winterberg“ formell eingeleitet. Die Ergebnisse der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (durchgeführt vom 07.08. bis einschließlich 07.09.2012) und Behördenbeteiligung mündeten in den Bebauungsplanentwurf i. d. F. vom 26.10.2012. Dieser wurde vom Stadtrat Wernigerode am 06.12.2012 gebilligt und zur öffentlichen Auslegung und Behördenbeteiligung bestimmt.
Die öffentliche Auslegung der Entwurfsunterlagen erfolgte in den Diensträumen der Stadt Wernigerode und des Ortsteils Schierke vom 02.01. bis einschließlich 04.02.2013; bekanntgegeben im Amtsblatt der Stadt vom 22.12.2012. Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen zum Bebauungsplanentwurf vorgetragen. Die im Rahmen der Einbeziehung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange abgegebenen Stellungnahmen sind in der Abwägungstabelle – Anlage 1 – dargestellt. Das parallel zum Auslegungsverfahren durchgeführte Verfahren zur Herauslösung von Flächen aus dem Landschaftsschutzgebiet „Harz und nördliches Harzvorland im Landkreis Wernigerode“ ist mit Veröffentlichung der Änderungsverordnung im Harzer Kreisblatt Nr. 02/2013 vom 23.02.2013 abgeschlossen. Somit sind die in der Änderungsverordnung benannten Flurstücke bzw. Teile von diesen nicht mehr Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes. So teilt der Landkreis Harz mit Schreiben vom 28.02.2013 mit: „Dem Vorhaben, auf diesen Flächen einen Bebauungsplan umzusetzen, stehen aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken mehr entgegen.“
Dem Antrag der Stadt Wernigerode auf Wandumwandlung für das Flurstück 15 der Flur 6 und Flurstück 203/18 der Flur 8, Gemarkung Schierke wurde von der Unteren Forstbehörde mit Bescheid vom 22.01.2013 stattgegeben. Die zur Kompensation der Waldumwandlung benannten Grundstücke sind in der Festsetzung Nr. 9 zum Bebauungsplan verankert.
Die notwendige wasserrechtliche Genehmigung zur Errichtung baulicher Anlagen im Gewässerschutzstreifen (Überbauung Gewässer 218-00-00) wurde mit Schreiben vom 04.02.2013 erteilt. Im weiteren Prüfungsverfahren durch den Landkreis Harz (auch unter Berücksichtigung und Hinzuziehung des zwischenzeitlich vorliegenden Baugrundgutachtens) wurde seitens der Unteren Wasserbehörde die Umverlegung des Gewässers 217-00-00 favorisiert. Auch wurde die Variante der Versickerung des Niederschlagswassers über die nicht versiegelte Fläche unterhalb des im Entwurf vom 26.10.2012 festgesetzten aufgeständerten Parkhauses nicht empfohlen, da in diesem Bereich fast zu jeder Jahreszeit mit Staunässe im Untergrund zu rechnen ist und eine bewachsene Bodenzone wegen der fehlenden Belichtung nicht entstehen kann.
Die Forderung nach Aufständerung des Parkhauses wurde somit fallengelassen, sodass sich eine Überarbeitung der Entwurfsunterlagen, die andere technologische Realisierungsmöglichkeiten eröffnet, notwendig machte. Der vorliegende 2. Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 44 Sondergebiet „Parkhaus am Winterberg“ i. d. F. vom 22.03.2013 beinhaltet neben dem Wegfall der Aufständerung des südlichen Parkhausbereichs, eine Reduzierung des Maßes der baulichen Nutzung bezüglich der Gebäudehöhe in diesem Bereich. Gleichzeitig sind die Baugrenzen im nördlichen Parkhausbereich großzügiger gefasst worden (unter Wahrung des notwendigen Abstands zum Wald und des Überbauungsgrades), um eine größere Flexibilität zur Einordnung des Baukörpers zu gewährleisten.
Die Gradiente der Fuß- und Radwegbrücke wurde aufgrund von Forderungen der Behindertenbeauftragten des Landkreises Harz verändert. Die Belange des davon betroffenen Deutschen Wetterdienstes wurden berücksichtigt und abgeklärt. Die nun vorliegende Fassung bedarf gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB einer erneuten Auslegung und Einholung von Stellungnahmen der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Ebenfalls soll von der Möglichkeit, „dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können“ (§ 4 a Abs. 3 Satz 2 BauGB) Gebrauch gemacht werden. Dies leitet sich daraus ab, dass in den vorherigen Beteiligungsverfahren keine Bedenken geäußert wurden, die gegen die Planung sprechen.
Parallel zum Bebauungsplanverfahren wird das Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes des Ortsteils Schierke geführt. Damit wird dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 BauGB entsprochen.
Gaffert
Oberbürgermeister
Anlagen
1. Abwägungstabelle
2. Planzeichnung + Textliche Festsetzung 2. Entwurf vom 22.03.2013
3. Planzeichnung 1. Entwurf vom 26.10.2012