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Herr Kramer führt in die BV 022/2023 ein. Im letzten Jahr gab es eine Änderungsvorlage, welche die Stadt dazu beauftragt hat, die Umlagen mehrjährig auf eine Summe von mind. 10 € aufzusummieren. Es hat sich jedoch herausgestellt, dass die Stadt nicht in der Lage ist, es rechtssicher zuzustellen. Hierzu fehlt die passende Software. Demzufolge macht die Stadt den Vorschlag eine dementsprechende Änderung in der Satzung vorzunehmen, die mit Hilfe einer Verwaltungsgebühr dafür sorgt, Beträge ab 2,50 € je Bescheid zu verschicken.

Die Alternative wäre die Anschaffung einer neuen Software inklusive Schulungen der Mitarbeiter, welche mit hohen Kosten verbunden wäre. Aus Sicht der Stadt, wird diese Alternative als unwirtschaftlich erachtet.

 

Herr Schatz fragt an, ob bereits die Möglichkeit geprüft wurde, eine allgemeine Verwaltungsgebühr einzuführen, um die Kleinstbeträge wirtschaftlich darzustellen.

 

Herr Kramer erklärt hierzu, dass es sich bei den 62.000 € um die Verwaltungsgebühren handelt, der für entsprechende Aufwand anfällt und refinanziert werden muss. Die Verwaltungsgebühren werden entsprechend der Flächen verteilt.

 

Herr Schatz stellt die Frage, ob es juristisch formal möglich ist, dass man unabhängig von der Größe des Grundstückes jedem Beitragspflichtigen eine pauschale Verwaltungsgebühr auferlegt, ähnlich einer Grundgebühr.

 

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Beschluss
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Abstimmungsergebnis:

5

Ja-Stimmen

1

Enthaltung

 

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