Frau Münzberg informiert, dass die Gemeinden nach § 14 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen haben. In Bezug auf die Wasserwehrsatzung bestand für die Stadt Wernigerode kein Gestaltungsspielraum, da per Erlass eine Mustersatzung vorgegeben wurde. Die Wasserwehrsatzung stellt weiterhin eine wichtige Grundlage für die Arbeit bei Hochwasserlagen dar. Die personelle Untersetzung der Aufgaben sowie die Verpflichtung zum Ehrenamt wird später erfolgen.
Herr Friedrich fügt hinzu, dass in Wernigerode bei Hochwasser eine andere Situation herrscht, als z.B. entlang der Elbe. Auch sind die Bedingungen in Wernigerode andere. Die Wasserwehrsatzung stellt einen Rahmen dar, der so ausgefüllt werden muss, wie es für die Stadt Wernigerode am besten passt. Wichtig ist seiner Ansicht nach auch, Sachverständige aus den Bereichen Bau/ Wasserbau mit einzubinden. Er weist darauf hin, dass es sich bei der Wasserwehr um eine „Hilfeleistungstruppe“ handelt, die den Landkreis Harz bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützt.
Herr Wurzel berichtet aus dem letzten Finanzausschuss zu dieser Beschlussvorlage. Dort gab es zwei Nachfragen zur Wasserwehr.
Es wurde nachgefragt, ob die Aufwandsentschädigung für den Wasserwehrleiter auch ohne Einsatz gezahlt wird. Frau Münzberg teilt dazu mit, dass der Wasserwehrleiter auch Fortbildungsmaßnahmen und andere Termine wahrnehmen soll. Daher wurde dies in der Entschädigungssatzung entsprechend geregelt.
Als zweites wurde um eine detaillierte Übersicht zu den anfallenden Kosten gebeten. Nach Ansicht von Herrn Wurzel sollte diese Übersicht auch an die Mitglieder des Ordnungsausschusses verteilt werden. Frau Münzberg informiert dazu, dass der Arbeitsauftrag zur Erstellung der Übersicht erteilt ist. Sie weist aber darauf hin, dass die Wasserwehr autark von der Feuerwehr zu betrachten ist. Die Wasserwehr stellt eine Hilfeleistung für den Landkreis Harz und seinen Katastrophenstab dar. Die Wasserwehr wird dem Stab im Katastrophenfall als Berater zur Seite stehen und ihn unterstützen. Sie stellt jedoch keine Einsatzeinheit wie die Feuerwehr dar.
Herr Rettmer weist darauf hin, dass auch die Pflege der Gräben und Vorfluter sehr wichtig ist. Seiner Ansicht nach werden die Gräben nicht ausreichend gepflegt bzw. gemäht. Hier besteht für ihn Verbesserungsbedarf, denn durch die fehlende Pflege kann das Wasser ggf. nicht ablaufen und es kommt zu Überschwemmungen.
Herr Friedrich weist darauf hin, dass es hier unterschiedliche Zuständigkeiten gibt. Der Kontakt zum Unterhaltungsverband ist jedoch immer gegeben und Hinweise werden weitergeleitet.
Laut Herrn Siegel kann der Unterhaltungsverband nur das Geld ausgeben, welches ihm von den Kommunen zur Verfügung gestellt wird. Sollte dies nicht ausreichen, sollte ggf. der Beitrag erhöht werden.
Seiner Auffassung nach handelt es sich bei Aufstellung einer Satzung um örtliches Recht. Für ihn stellt sich daher die Frage, ob das Land eine Wasserwehrsatzung in Form der Mustersatzung zwingend vorgeben kann.
Weiterhin hält er fest, dass die Besetzung der Wasserwehr mit 6 Personen ihm recht wenig erscheint, da es in Wernigerode eine Vielzahl an neuralgischen Punkten gibt. Ebenfalls müssen Planungsunterlagen zur Wasserwehr aufgestellt und regelmäßig fortgeschrieben werden. Er fragt nach, ob dies mit dem derzeitigen Personal in der entsprechenden fachlichen Qualität leistbar ist.
Er hat aus der Satzung auch herausgelesen, dass im Verfahren der Aufstellung der Wasserwehr Ehrenamtliche verpflichtet werden können, eine Sollstärke wie z.B. bei der Feuerwehr nicht beschrieben ist. Bei der Gewinnung von Ehrenamtlichen schlägt er vor, gezielt auch auf die Grundstückseigentümer zuzugehen, die bereits von Hochwasser betroffen waren.
Des Weiteren ist für ihn auch nicht ganz sicher ersichtlich, wo genau welche Zuständigkeiten liegen. Er hält es ebenfalls für sehr wichtig, im Baubereich ein größeres Augenmerk auf die Prophylaxe/ Vorbeugung von Hochwassern zu legen.
Frau Münzberg betont, dass die Wasserwehr losgelöst von der Stadt Wernigerode zu sehen ist. Sie ist zur Unterstützung der Unteren Wasserbehörde beim Landkreis Harz einzurichten. Weiterhin kommt die Unterstützungsleistung der Wasserwehr für den Landkreis Harz nur zu punktuellen schwerwiegenderen Hochwasserereignissen zum Tragen.
Herr Weber fragt nach, ob es seitens des Landes bzw. des Landkreises schon Signale hinsichtlich der Kosten gibt, wenn das Land das Vorhalten einer Wasserwehr vorschreibt.
Laut Frau Münzberg laufen hierzu derzeit Gespräche, auch bezüglich entsprechender Schulungen durch das Landesamt für Hochwasserschutz (LHW). Vermutlich werden Fortbildungen auch über den Landkreis laufen können. Nach ihrer Information baut der Landkreis Harz derzeit auch ein entsprechendes Gerüst auf.
Herr Weber fragt nach, wo die Kosten im Haushaltsplan zu finden sind, auch wenn diese in 2018 noch nicht kassenwirksam werden.
Nach Information von Frau Münzberg gibt es ein eigenes Produkt „Wasserwehr“, welches dem Umweltbereich zugeordnet wird. Dort werden dann auch entsprechende Gelder eingeplant.
Für Herrn Siegel handelt es sich um eine Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Daher sollte das Land bzw. der Landkreis auch für eine entsprechende Deckung der Kosten sorgen.
Laut Frau Münzberg ist im Katastrophenfall der Landkreis Kostenträger.
Herr Rettmer kommt nochmals auf die Frage der unzureichenden Pflege der Gräben zu sprechen. Er fragt sich, was mit dem Geld, welches der Abwasserverband von den Landeigentümern verlangt, passiert, wenn keine ausreichende Pflege erfolgt.
Herr Siegel weist darauf hin, dass jedes Jahr durch den Unterhaltungsverband Gewässerschauen durchgeführt werden. Dort werden die Prioritäten der Tätigkeiten festgelegt.
Laut Herrn Winkelmann ist der Hochwasserschutz Aufgabe der Stadt, die Hinweise aus der Bevölkerung wurden mit aufgenommen.
Nach Abschluss der Diskussion stellt der Ausschussvorsitzende die Wasserwehrsatzung zur Abstimmung.