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Beratungsfolge

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Der Stadtrat beschließt die Wasserwehrsatzung der Stadt Wernigerode.

                  

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Finanzielle Auswirkungen:Ja

Gesamtkosten der Maßnahme:

 

Die Mittel fallen erst zur Haushaltsplanaufstellung 2019 an und werden im Produkt 5.5.2.01 öffentliche Gewässer/ wasserbauliche Anlagen dargestellt.

 

Aufwandsentschädigungen gem. Satzung ca. 3.000 € pro Jahr

Ausstattungskosten (Bekleidung, Technik, sonstige Materialien) Fahrzeug ca. 50.000,00 €, Aus- und Fortbildungskosten ca. 12.000,00 € (6 Personen - pro Person ca. 2000,00 €)

  

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Begründung:

 

Gemäß § 14 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) haben Gemeinden, die erfahrungsgemäß von Hochwasser- und Eisgefahr bedroht sind, dafür zu sorgen, dass ein Wach- und Hilfsdienst für Wassergefahr (Wasserwehr) eingerichtet wird. Die Verpflichtung zur Einrichtung einer Wasserwehr obliegt den Gemeinden als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises im Sinne des § 6 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA).

 

Die Stadt Wernigerode erfüllt nach § 90 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA die Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden und insoweit auch die Aufgaben der Wasserwehr nach § 14 WG LSA. Die Stadt Wernigerode nimmt die ihr in diesem Aufgabenbereich obliegenden Aufgaben gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA im eigenen Namen wahr.

 

Am 12.12.2017 wurde die Stadt Wernigerode explizit durch den Landkreis Harz aufgefordert, die geltende Erlasslage umzusetzen und die Wasserwehrsatzung zu verabschieden.

 

 

 

 

Gaffert

Oberbürgermeister   

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