Frau Münzberg stellt die vorliegende Beschlussvorlage vor. Die bisherigen Gefahrenabwehrverordnungen sind nicht mehr gültig. Die gesamte Thematik wurde intensiv im Ordnungsamt betrachtet und der vorliegende Entwurf an die aktuellen Gegebenheiten angepasst. Aus diesem Grund wurden die bisherigen drei Gefahrenabwehrverordnungen in einem gesamten Werk zusammengefasst. Weiterhin führt sie aus, dass in die neue Gefahrenabwehrverordnung drei neue Sachverhalte aufgenommen wurden, die bisher nicht geregelt waren (Veranstaltungen, Oster-/ Brauchtumsfeuer, Pyrotechnik/ Böllerschießem). Als Grund dafür nannte sie, dass z.B. Veranstaltungen teilweise sehr spät beantragt wurden und dadurch kaum die Möglichkeit zur Prüfung oder Beteiligung anderer Behörden bleibt.
Herr Friedrich führt ebenfalls aus, dass die Thematik der Gefahrenabwehr seit geraumer Zeit nicht mehr angefasst wurde. Auch die Klarheit über zahlreiche Legaldefinitionen war in der Vergangenheit nicht immer gegeben. Mit dem vorliegenden Entwurf wurde versucht, eine gewisse Klarheit über die Begrifflichkeiten und eine einheitliche Verwendung dieser zu schaffen.
Für Herrn Siegel ist der vorliegende Entwurf gut gelungen, auch die Struktur findet er sehr gut. Trotzdem hat er vier Nachfragen zur Gefahrenabwehrverordnung.
In der Stadtordnung von 2006 oder 2007 wurde damals im Bußgeldkatalog auch ein Punkt zur Vermüllung (Entsorgung Hausmüll in Papierkörbe) aufgenommen. Dieser Punkt fehlt leider in der jetzigen Fassung. Er bittet daher darum, dies wieder mit aufzunehmen, da die Problematik in Wernigerode immer noch besteht.
Als Zweites führt er aus, dass in der damaligen Stadtordnung die Bußgeldhöhen genau festgelegt wurden. Jetzt sind die Bußgeldhöhen nur pauschal angegeben. Er schlägt daher eine Differenzierung der Bußgeldhöhen für die einzelnen Sachverhalte vor.
Weiterhin wurden seiner Ansicht nach die Regelungen zum Lärmschutz und den Ruhezeiten bei der letzten Beschlussfassung aufgehoben, da die Zuständigkeiten beim Landkreis liegen. Da jetzt wieder Ruhezeiten aufgeführt sind, möchte er wissen, ob die Stadt Wernigerode nun wieder zuständig ist und warum die Regelungen nur in gekürzter Form aufgenommen sind. Ebenfalls vermisst er eine Definition, was zum ruhestörenden Lärm gehört.
Als viertes findet Herr Siegel die Regelungen zur Pyrotechnik gelungen. Sie treffen jedoch nur auf den Profifeuerwerker zu. Seit 2009 ist Feuerwerk jedoch seiner Kenntnis nach in Fachwerkstädten verboten. Leider gibt es keinen Hinweis im Entwurf darauf, dass das Abbrennen von Feuerwerken und Pyrotechnik auch für Einzelpersonen/ Bürger z.B. auf dem Marktplatz verboten ist.
Herr Friedrich möchte auf die angebrachten Punkte ein paar Ausführungen geben:
Das Silvesterfeuerwerk ist übergeordnet geregelt. Die Aufnahme einer Regelung für Einzelpersonen empfiehlt er deshalb nicht. Ein Hinweis zum Verbot des Abbrennens soll jedoch jedes Jahr über die Presse und weitere Medien wie in der Vergangenheit erfolgen. Nach seinem Empfinden zieht sich die Problematik der zahlreichen Silversterfeuerwerke seit einigen Jahren verstärkt in die Neubaugebiete und findet nicht mehr so sehr auf dem Marktplatz statt.
Der Lärmschutz ist in der 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) geregelt. Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Landkreis Harz. In der BImSchV sind die einzelnen Lärmarten sehr konkret aufgeführt. Aus diesem Grund hat sich die Verwaltung für eine allgemeine Formulierung entschieden, die seiner Ansicht nach beibehalten werden sollte.
Frau Münzberg merkt an, dass der vorliegende Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung die Handlungsgrundlage für die Verwaltung darstellt und dem Bürger alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt. Der Rahmen der Bußgelder ist durch das Gesetz über die Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) vorgegeben. Aus den Fachbereichen erhält die städtische Bußgeldstelle entsprechende Anzeigen mit einer Stellungnahme und einem Vorschlag zur Höhe des Bußgeldes. Die Bußgeldstelle prüft und bewertet den Sachverhalt und setzt dann die Höhe des Bußgeldes entsprechend des Einzelfalls nach pflichtgemäßen Ermessen fest.
Hier wird nach Auskunft von Herrn Friedrich auch sehr auf die aktuelle Rechtsprechung geachtet.
Herr Harder fragt nach, ob die Regelungen zum ruhestörenden Lärm mit den übergeordneten Gesetzlichkeiten übereinstimmen.
Dies wird durch Frau Münzberg bejaht. Sie teilt weiterhin mit, dass der Entwurf der Gefahrenabwehrverordnung im Vorfeld den Fachabteilungen des Landkreises Harz sowie der Polizei vorgelegt wurde. Die angeregten Änderungen wurde in den Entwurf bereits eingearbeitet.
Herr Wurzel hat ebenfalls zwei Fragen:
als Erstes möchte er zum § 6 wissen, ob seitens der Stadt die Möglichkeit besteht, eine Mittagsruhezeit wieder einzuführen, auch wenn die Mittagsruhe vor ein paar Jahren weggefallen ist.
Dies wird durch Frau Münzberg und Herrn Friedrich verneint, da dies nur für einige bestimmte Geräte gilt entsprechend 32. BImSchV.
Als nächstes möchte er in Bezug auf den § 3 wissen, ob die Möglichkeit besteht, auch in den Buchstaben a (Kampieren) das Verbot für die Grünanlagen mit aufzunehmen, da die Notdurft dort auch nicht verrichtet werden darf nach Buchstabe b.
Diese Änderung wird durch Frau Münzberg bejaht und in den Entwurf übernommen.
Auch Herr Weber hat einige Anmerkungen:
bei den Böller- und Salutschüssen im § 6 ist keine Frist zur Anzeige genannt. Er bittet daher darum, diese Frist ähnlich den Brauchtumsfeuern auch einzusetzen.
Diese Änderung wird nach Auskunft von Frau Münzberg durch die Verwaltung übernommen.
Ihm sei ebenfalls aufgefallen, dass in den Definitionen der Luftraum aufgeführt ist. Ihn würde es in diesem Zusammenhang interessieren, welche Erfahrungen das Ordnungsamt bereits mit der Problematik Drohnen gemacht hat und ob eine Aufnahme dieser Thematik in die Gefahrenabwehrverordnung angedacht ist. Seiner Information nach wurden Anfang des Jahres die rechtlichen Regelungen hierzu verschärft und ein Überfliegen von bebautem Gebiet ist nicht erlaubt. Seines Wissens nach ist das Fliegen mit Drohnen nach Erteilung einer zeitlich befristeten Erlaubnis durch die Stadt möglich.
Laut Herrn Friedrich ist diese Thematik sehr schnelllebig und wird unter Umständen auch übergeordnet geregelt sein. Eine Aufnahme in die Gefahrenabwehrverordnung in der Zukunft ist möglich.
Herr Weber möchte gerne die Erfahrungen der Verwaltung in Bezug auf die Drohnen wissen.
Frau Münzberg teilt dazu mit, dass bisher Anfragen z.B. von Fernsehteams in der Verwaltung eingegangen sind. Vor der Genehmigung werden die Einverständniserklärungen der betroffenen Grundstückseigentümer sowie die Aufstiegsgenehmigung der Luftfahrtbehörde des Landesverwaltungsamtes angesehen. Bisher gab es hierzu jedoch keine genaue Rechtsgrundlage. Wenn die gesetzlichen Bestimmungen vorliegen, hält sie die Aufnahme der Drohnen in die Gefahrenabwehrverordnung auch für sinnvoll.
In Bezug auf den Bußgeldkatalog und die Differenzierung der Bußgeldhöhe stimmt Herr Weber den Ausführungen von Herrn Siegel zu. Auch er würde die Spanne der Bußgelder mit regeln.
Herr Wurzel hält das geschilderte Verwaltungshandeln mit entsprechender Ermessensausübung für vollkommen ausreichend.
Auch Herr Friedrich weist darauf hin, dass immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist und auch immer der Einzelfall geprüft wird. Dabei kann ein Sachverhalt entsprechend der Gegebenheiten unter Umständen auch anders bewertet werden. Auch aus diesem Grund rät er von einer weiteren Konkretisierung der Bußgeldhöhen ab.
Herr Voigtländer verlässt die Sitzung um 18:30 Uhr.
Die besprochenen Änderungen werden durch die Verwaltung übernommen. Fraglich ist nun, wie diese in den Geschäftsgang gebracht werden (durch Verwaltung oder durch die einzelnen Stadträte). Es wird sich darauf geeinigt, dass die Verwaltung eine überarbeitete Fassung vorlegt.
Vor der Abstimmung der Beschlussvorlage fragt der Vorsitzende nach, ob es in Bezug auf das Thema Hochwasserschutz von Frau Beese Informationen gibt. Herr Friedrich teilt hierzu mit, dass der Hochwasserschutz keine Gefahrenabwehr nach dem SOG LSA, sondern eine Spezialaufgabe der Stadt Wernigerode darstellt. Ein Konzept zum Hochwasserschutz befindet sich derzeit in der Erarbeitung.
Herr Winkelmann bittet nun um Abstimmung der Beschlussvorlage 065/2017 zur Gefahrenabwehrverordnung.