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20.02.2025

Informationen zu Abgabebescheiden

In Kürze werden die Abgabenbescheide für 2025 ergehen. Damit werden die Straßenreinigungsgebühren, Hundesteuern und die Grundsteuern festgesetzt und erhoben.

20250220_144643_Standard_A4_Querformat.pdf
Autor: CAIGOS 19.5.4.79
© CAIGOS 19.5.4.79
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Mit der Grundsteuerreform einhergehend wurden die Grundsteuerwerte und Grundsteuermessbeträge neu festgesetzt und sind erstmals ab 2025 anzuwenden. Dadurch kommt es zu Mehr- und Minderbelastungen bei den einzelnen Steuerpflichtigen. Für einige Steuerpflichtige entfällt die Grundsteuer auch gänzlich. War beispielsweise in der Vergangenheit Grundsteuer für Gebäude auf fremden Grund und Boden zu zahlen, wie für Garagen in Garagenkomplexen oder Bungalows auf Pachtland, so entfällt die Steuerpflicht bei den Gebäudeeigentümerinnen und -eigentümern zukünftig und geht auf die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grund und Boden über.

Neu ist auch die Unterteilung des Hebesatzes der Grundsteuer B aufgrund der Entscheidung des Stadtrates, nachdem der Landesgesetzgeber differenzierte Hebesätze bei der Grundsteuer B durch das Hebesatzgesetz zugelassen hat. Für Wohngrundstücke, zu denen Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Wohneigentum zählen, wurde der Hebesatz der Grundsteuer B auf 438 vom Hundert festgesetzt. Für Nichtwohngrundstücke, zu denen unbebaute Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischtgenutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstig bebaute Grundstücke zählen, beläuft sich der Hebesatz der Grundsteuer B auf 693 vom Hundert. Die Grundstücksart des Grundstücks ist auf dem Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes zu finden.

Für land- und forstwirtschaftliche Vermögen wurde der Hebesatz der Grundsteuer A auf 603 vom Hundert vom Stadtrat festgesetzt. Hier erfolgt erstmals ab 2025 die Besteuerung beim Eigentümer der Flächen und nicht mehr beim Nutzer der Flächen. Wer bis zum 31.12.2024 einen Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt mit Wirkung ab 01.01.2025 erhalten hat, sollte in Kürze auch einen entsprechenden Abgabenbescheid erhalten.

Auf dem Abgabenbescheid ist zu prüfen:
1. die Zuordnung der Grundsteuer zu Wohn- oder Nichtwohngrundstücken
2. Ob der ausgewiesene Grundsteuermessbetrag der Festsetzung des Finanzamtes entspricht
3. Soweit bisher am SEPA-Lastschriftverfahren teilgenommen wurde, ob der Abbuchungshinweis unter der Berechnung der Abgaben ausgewiesen ist.
Zur Festsetzung der Grundsteuer A wurden neue Kassenzeichen (=Verwendungszweck) vergeben. Sofern eine Abbuchung der Steuer gewünscht wird, muss ein neues SEPA-Lastschriftmandat erteilt werden. Das Formular ist im Internet unter www.wernigerode.de unter dem Suchbegriff: „SEPA-Lastschrift allgemein“ zu finden. Angelegte Daueraufträge sind auf die neuen Beträge anzupassen. Ein passendes Prüfschema für die Grundsteuer finden Sie am Ende des Textes.

Sollten die Angaben im Grundsteuerwertbescheid nicht korrekt sein, wenden sich Betroffene bitte an das Finanzamt. Sollte die Einspruchsfrist (1 Monat nach Bekanntgabe der Finanzamtsbescheide) abgelaufen sein, kann auf elektronischem Wege (siehe Prüfschema) ein Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung auf den 1. Januar 2025 gestellt werden.
Wird dem Antrag entsprochen, erfolgt automatisch eine Korrektur der Grundsteuerfestsetzung.
Sofern bereits beim Finanzamt gegen die Bewertung des Grundstücks Einspruch eingelegt wurde, ist die Grundsteuer vorerst mittels des festgesetzten Messbetrages festzusetzen und zu zahlen. Bei Änderungen im Rahmen des Einspruchsverfahrens wird die Grundsteuer automatisch durch die Stadt angepasst.

Im Sachgebiet Steuern der Stadt Wernigerode ist eine zentrale Rufnummer für Fragen rund um die Abgabebescheide eingerichtet worden: 03943-654225.