Tierärztekammer: Mitgliederverzeichnis - Eintragung
Volltext
Jede Tierärztekammer führt ein Mitgliederverzeichnis. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihrer Kammer die hierzu erforderlichen Angaben zu machen. Art und Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung regeln die Länder in ihren Heilberufsgesetzen.
Verfahrensablauf
Die Kammermitglieder müssen sich innerhalb einer festgesetzten Frist (häufig ein Monat) nach Beginn der Mitgliedschaft bei ihrer Tierärztekammer melden und die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen vorlegen. Zu den erforderlichen Angaben, um ins Mitgliederverzeichnis eingetragen zu werden, gehören u.a.:
- Name, Geburtsname, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, berufliche und private Anschrift,
- Hochschule, Ausbildungsstätte, Ort und Datum der tierärztlichen Prüfung, Datum der Approbations- oder Erlaubniserteilung sowie erforderlichenfalls Arbeitserlaubnis, Arbeitgeber oder Niederlassung in selbständiger Tätigkeit,
- erworbene akademische Grade und Titel,
- anerkannte Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen sowie Bezeichnungen der Fachkunde und Ermächtigungen für die Weiterbildung.
Rechtsgrundlage(n)
Ansprechpunkt
Bitte wenden Sie sich an die Tierärztekammer.
Frist
Informieren Sie sich bei Ihrer Tierärztekammer, innerhalb welcher Zeit nach Beginn Ihrer Mitgliedschaft Sie sich ins Mitgliederverzeichnis eintragen müssen.
Kosten
Für die Inanspruchnahme besonderer Amtshandlungen können die Tierärztekammern aufgrund ihrer Gebührensatzung Gebühren erheben und Auslagenersatz fordern.