Lebenspartnerschaft Aufhebung
Allgemeine Informationen
Eine Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartnerinnen/ Lebenspartner durch Urteil der zuständigen Stelle aufgehoben.
Voraussetzungen
Die Lebenspartner
- leben entweder seit einem Jahr getrennt und
- beide Lebenspartner beantragen die Aufhebung bzw. der andere zustimmt oder
- es kann nicht erwartet werden, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
- leben seit drei Jahren getrennt.
Außerdem kann die zuständige Stelle die Lebenspartnerschaft unabhängig von der Dauer der Trennung aufheben, wenn die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für die den Antrag stellende Person aus Gründen, die in der Person des Partners oder der Partnerin liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht, in dessen Bezirk die Lebenspartnerinnen/ die Lebenspartner ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Fehlt es an einem solchen Aufenthalt, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Lebenspartner mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Sind keine gemeinsamen minderjährigen Kinder vorhanden, ist entweder das Amtsgericht des früheren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts zuständig, wenn einer der Lebenspartner in dessen Bezirk noch seinen Lebensmittelpunkt hat. Andernfalls ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die Antragsgegnerin bzw. der Antragsgegner gewöhnlich aufhält. Über die Einzelheiten informiert die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt.
Erforderliche Unterlagen
Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Gebühren (Kosten)
Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Fristen
Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
- § 269 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- § 270 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 111 Nr. 11 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- § 122 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur örtlichen Zuständigkeit
- §§ 58 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) im Falle der Beschwerde
- Section 269 (1) No. 1 Of the Law on proceedings in family matters and in matters of voluntary jurisdiction (FamFG)
- Section 15 Life Partnership Act (LPartG)
- Section 270 Law on Family Procedure and Voluntary Jurisdiction (FamFG)
- Section 111 No. 11 Law on Family Procedure and Voluntary Jurisdiction (FamFG)
- Section 122 Law on the Procedure in Family Matters and voluntary jurisdiction (FamFG) on local jurisdiction
- Section 58 et seq. Act on the Procedure in Family Matters and in the Matters of Voluntary Jurisdiction (FamFG) in the event of an appeal
- § 269, paragraphe 1, point 1, de la loi sur la procédure en matière familiale et dans les affaires de la compétence volontaire (FamFG)
- § 15 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- § 270 Gesetz über das Verfahren im Familiensachen und in den Verfahren der volontaire juridiction (FamFG)
- § 111 No. 11 Gesetz über das Verfahren im Familiensachen und in den Verfahren der volontaire juridiction (FamFG)
- § 122 Loi sur la procédure en matière de famille et de juridiction volontaire (FamFG) relative à la compétence locale
- § 58 et suivants Loi sur la procédure en matière familiale et dans les affaires de la compétence volontaire (FamFG) en cas de recours
Weitere Informationen
Im Vorfeld der Aufhebung einer Lebenspartnerschaft sind viele Angelegenheiten zu regeln und Formalitäten zu erledigen. Es ist sinnvoll, sich hierbei von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Verfahrensablauf
Die Lebenspartnerinnen/ die Lebenspartner müssen sich im Aufhebungsverfahren von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen, d. h. sie müssen auch den Aufhebungsantrag auf diesem Weg einreichen. Wenn eine Lebensparterin/ ein Lebenspartner im Rahmen des Aufhebungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchte, kann sie/er der Aufhebung zustimmen, ohne dafür eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu beauftragen.