Begründung:
Zum Inkrafttreten der Übernahmeregelungen für Nachwuchskräfte ist im Rahmen der letzten Tarif- und Redaktionsverhandlungen für die kommunalen Arbeitgeber folgendes vereinbart worden:
• Seit dem 1. Januar 2025 waren Auszubildende wie bisher gemäß § 16a TVAöD-AT (in der bis 30. Juni 2025 geltenden Fassung) befristet zu übernehmen.
• Seit dem 1. Juli 2025 sind Auszubildende und dual Studierende mit mindestens der Gesamtnote "Befriedigend" unter der Maßgabe von § 16a Abs. 1 TVAöD-AT bzw. § 16a Abs. 1 TVSöD und § 21a Abs. 1 TVHöD unbefristet zu übernehmen.
• Seit dem 1. Juli 2025 sind Auszubildende, die nicht mindestens die Gesamtnote "Befriedigend" haben, unter der Maßgabe von § 16a Abs. 2 TVAöD-AT befristet zu übernehmen.
Inhaltlich neu ist, dass Auszubildende nach dem TVAöD-AT und dual Studierende nach dem TVSöD und dem TVHöD, die ihre Abschlussprüfung mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im Anschluss an die Ausbildung bzw. das Studium in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden. Voraussetzung für die unbefristete Übernahme ist zudem, dass eine freie und besetzbare Stelle bzw. ein freier und zu besetzender Arbeitsplatz vorhanden ist, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht.
Für Auszubildende, die ihre Abschlussprüfung nicht mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, bleibt es auch nach dem 30. Juni 2025 inhaltlich bei der bisherigen Regelung des § 16a TVAöD-AT. Dies gilt auch für die Möglichkeit einer befristeten Übernahme außerhalb von § 16a TVAöD-AT.
Der mit den Gewerkschaften geeinte und für den Bereich der VKA relevante Wortlaut der seit dem 1. Juli 2025 geltenden Norm lautet für den Bereich der Auszubildenden:
„§ 16a
Übernahme von Auszubildenden
(1) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbilder stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die ihre Ausbildung mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Für eine Übernahme beim Bund und anderen Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Auszubildenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.
(2) Auszubildende, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbilder stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, und die ihre Ausbildung nicht mit mindestens der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Im Anschluss daran werden diese Beschäftigten bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.
(3) [betrifft nur den Bund]
(4) Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.
Protokollerklärung zu § 16a:
Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 16a möglich.“
Weitere Einzelheiten der Übernahmeregelungen werden in den Durchführungsrundschreiben des KAV zur Tarifrunde 2025 bekannt geben.