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Rechtsgrundlage für die Sondernutzungsgebührensatzung ist § 50 Abs. 2 Straßengesetz  r das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA).

 

Da öffentliche Straßen, auch wenn und soweit sie in der Straßenbaulast von Kommunen stehen, keine „öffentlichen Einrichtungen“ im benutzungsgebührenrechtlichen Sinne sind, handelt es sich bei kommunalen Sondernutzungsgebühren um Benutzungsgebühren, die i. S. von § 1 Abs. 2 NKAG/ KAG-LSA von den Kommunen aufgrund eines anderen Gesetzes (mlich des jeweils einschlägigen Straßengesetzes) erhoben werden (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 28.12.2020 - 7 LA 52/20- www.rechtsprechung.niedersachsen.de = juris, jeweils Rn. 7, mit zustimmender Anm. Burrack, jurisPR-ÖffBauR 3/2021 Anm. 6; VGH München, U. v. 22.11.2006- 8 BV 05.1918 -juris Rn. 42 ff.; OVG Bautzen, U. v. 30.8.2006-5 B 429/05 - juris Leitsatz 1 i. V. mit Rn. 28 ff.).

 

Damit gelten für Sondernutzungsgebühren nur die Verfahrensvorschriften der §§ 11 bis 15 NKAG/ §§ 10 bis 14 KAG-LSA, nicht aber § 5 NKAG/ KAG-LSA und die von dieser Vorschrift verlangten Anforderungen. Insbesondere muss dem Satzungsgeber bei der Beschlussfassung über die Satzung keine ins Einzelne gehende Gebührenkalkulation, die auf fehlerfrei ermittelten Kosten und Bemessungsfaktoren beruht, vorgelegen haben (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 28.12.2020 - 7 LA 52/20 - www.rechtsprechung.niedersachsen.de = juris, jeweils Rn. 7; zustimmend Burrack, jurisPR-ÖffBauR 3/2021 Anm. 6, C. IV.). [Albrecht/ Kraheberger/ Lichtenfeld/ Eichhorn/ Brüning/Wagner in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 700 b, NWB OAAAF- 69129, https://datenbank.nwb.de/Dokument/617997/]

 

Insoweit ist vorliegend als Grundlage für die Beschlussfassung über die Sondernutzungsgebührensatzung keine Gebührenkalkulation, ähnlich wie bei einer Beschlussfassung über eine „klassische“ Gebühr i.S.v. § 5 KAG LSA, notwendig.

 

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Sondernutzungsgebühr dem Äquivalenzprinzip entsprechen muss. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen (BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <39 ff>, Beschluss vom 15. November 1995 - 11 B 72.95 - juris Rn. 7).

In die Gestaltung der Gebühr hat, wie oben bereits ausgeführt, einerseits die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs und andererseits das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners einzugehen (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 a.a.O. und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14; Beschlüsse vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 -juris Rn. 3 und vom 17. Oktober 2008 - 9 B 24.08 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 108 Rn. 4).

Das Verhältnis beider Tatbestände zueinander zu bestimmen, ist unter Beachtung des Äquivalenzprinzips Sache des jeweiligen Ortsgesetzgebers. [Beschluss vom 30.06.2015 -BVerwG 9 B 85.14]

Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht seit langem davon aus, dass neben der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs auch das Maß des wirtschaftlichen Vorteils, den eine eingeräumte Sondernutzung typischerweise verschafft oder zu verschaffen geeignet ist, bei der Festlegung der Gebührenhöhe zu berücksichtigen ist (BVerwG, Urteile vom 15. Juli 1988 - 7 C 5.87 - BVerwGE 80, 36 <40> und vom 2. Dezember 1988 - 4 C 14.88 - Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 21 S. 14; Beschluss vom 25. Oktober 2000 - 3 B 42.00 - juris Rn. 3 - vgl. hierzu auch § 8 Äbs. 3 Satz 6 FStrG; noch anders BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1970 - 4 C 137.68 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 1 S. 2 f.). [a.a.O]

 

Im Hinblick auf das ortsgesetzgeberische Ermessen führt die Tatsache, dass die Höhe der Gebührensätze die anderer Kommunen übersteigt, nicht zu der zwingenden Annahme, die Höhe der Abgabensätze führe zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips. Insbesondere dann nicht, wenn man sich beispielsweise bei den Gebühren für die Sondernutzung auf dem Marktplatz davon leiten lässt, dass die in Anspruch genommene Gemeingebrauchsfläche am Boden vergleichbar sein mag, der wirtschaftliche Vorteil für den Sondernutzungsnehmer jedoch ungleich höher im Vergleich zu ähnlichen Sachverhalten an anderer Stelle ist.

 

Herr Fischer hat eine inhaltlich entsprechende Antwort des Landkreises Harz auf seine direkte Anfrage an die Kommunalaufsicht erhalten.

 

 

 

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Herr Fischer bezweifelt die Rechtmäßigkeit der Sondernutzungssatzung ohne Grundlage einer Gebührenkalkulation.

Gibt es für die Sondernutzungssatzung eine Gebührenkalkulation?

Er bittet darum, die Beantwortung im Vorfeld mit der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Harz abzustimmen.   

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