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AF-23-2025 - Anfrage
Beschlussvorschlag ...
Die Beschlussvorlage 034/2025 und die Rundverfügung 02/2024 (rdv2 2024 Solaranlagen RdErl. Stk_MfK 22.12.2023) behandeln beide das Thema Solaranlagen, jedoch aus unterschiedlichen Perspektiven.
Beschlussvorlage 034/2025
- Gegenstand: 2. Satzung zur Änderung der Altstadtsatzung der Stadt Wernigerode.
- Beschlussvorschlag: Der Stadtrat beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Altstadtsatzung der Stadt Wernigerode.
- Kernaussagen:
- Die Stadt Wernigerode hat in den frühen 90er Jahren wirksame örtliche Bauvorschriften als Gestaltungssatzungen erlassen, um die Merkmale der traditionelle Altstadt zu erhalten und das Stadtbild zu bewahren.
- Seit 2010 wird über die Zulässigkeit von Solartechnik in der Altstadt debattiert.
- Die vorgeschlagene Änderung der Altstadtsatzung soll den Einsatz erneuerbarer Energien fördern und klimaschädliche Emissionen reduzieren. Die Beschlussvorlage betont die Notwendigkeit, die Altstadtsatzung zu ändern, um den aktuellen Anforderungen des Klimaschutzes gerecht zu werden.
- Baudenkmale sind laut der Änderungssatzung von PV-Anlagen frei zu halten, dass muss laut vorletztem Absatz im Runderlass der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur auch für einsehbare Denkmalbereiche gelten,
- In Denkmalbereichen sind laut vorletztem Absatz im Rahmen der Eingriffsminimierung Standorte für Solaranlagen zu prüfen, die aus dem hauptsächlichen Verkehrsraum nicht deutlich wahrnehmbar sind und das betrifft nahezu die gesamte historische Altstadt.
- Für städtebauliche Gestaltungssatzungen ist nicht das Denkmalrecht die Gesetzesgrundlage, auch wenn es sich an einigen Stellen, überschneidet (wie z.B. Schutz der Straßenansicht, ortsübliche Baumaterialien)
- Die Rechtsgrundlage für den Erlass einer städtebaulichen Gestaltungssatzung ist nach dem Landesrecht der § 85 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Es ist eine eigenständige Rechtsgrundlage mit unterschiedlichen Behörden und gesetzlichen Vorgaben.
- Über diese städtebauliche Gestaltungssatzung (Stadtbildpflege) entscheidet die Gemeinde. Aber eine schon vorhandene und besonders gestaltete Ortslage ist zwingend erforderlich, und wenn die Dächer so gestaltet sind wie fast überall, z.B. mit PV-Anlagen, widerspricht das der Rechtsgrundlage – hier der besonderen Gestaltung. Bei der Aufstellung und Änderung von örtlichen Bauvorschriften sind laut § 85 Abs. 3 der BauO LSA, die Vorschriften der §§ 1 bis 4c, §§ 8 bis 10 und §§ 14 bis 18 sowie die §§ 214 und 215 des Baugesetzbuches (BauGB) entsprechend anzuwenden (z.Z. § 3 BauGB - Frühzeitige Beteiligung). Das bedeutet, das Änderungsverfahren der Gestaltungssatzung entsprich dem Änderungsverfahren eines Bebauungsplanes.
Rundverfügung 02/2024 (rdv2 2024 Solaranlagen RdErl. Stk_MfK 22.12.2023) der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur:
- Gegenstand: Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung von Solaranlagen auf bzw. an einem Kulturdenkmal.
- Kernaussagen:
- Die Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen bedarf einer denkmalrechtlichen Genehmigung.
- Die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen, es sei denn, es liegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals vor bzw. die reversible Solaranlage darf im Denkmalbereich (nahezu gesamte Altstadt) nicht vom hauptsächlichen Verkehrsraum deutlich wahrnehmbar sein (vorletzter Absatz, letzter Satz der o.g. Rundverfügung).
- Die Rundverfügung betont die Abwägung zwischen Denkmalschutz und dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen (Klimaschutz).
- Es werden Hinweise zum Umgang mit Denkmalbereichen und zur Minimierung von Eingriffen gegeben. Außerdem kann die untere Denkmalschutzbehörde zahlreiche Nachweise zum Brandschutz, der Statik und der Revisionsfähigkeit bzw. dem Nachweis der Befestigung bzgl. Durchdringungspunkten auf der Dachhaut fordern (Folgeschäden für Dachkonstruktion), des weiteren sind Alternativstandorte zu prüfen. Eine PV-Anlage darf nur überwiegend dem Eigenbedarf im Denkmal dienen.
- Baudenkmale sind laut der Änderungssatzung von PV-Anlagen frei zu halten, dass muss aber auch für einsehbare Denkmalbereiche gelten, laut vorletztem Absatz in der o.g. Rundverfügung, denn auch da steht die Außenansicht unter besonderem Schutz.
- Über 95%.des Geltungsbereiches der Altstadtsatzung liegen im Denkmalbereich einschließlich der Baudenkmale. Beide Geltungsbereiche existieren gesetzlich nebeneinander auch im Genehmigungsverfahren für geplante Bauvorhaben (2 Behörden, 2 Anträge und 2 Genehmigungen sind bei Bauvorhaben erforderlich, wenn sie nicht baugenehmigungspflichtig sind (Bündelung im Bauantrag). Daher werden Ortstermine von dem Landkreis Harz / Untere Denkmalschutzbehörde und der Gemeinde / Stadt Wernigerode wahrgenommen, um die Bauherren zu beraten.
- Weitere Auswirkungen von Fakten, Erlassen und Gesetze
- In Sachsen-Anhalt sind für PV-Anlagen denkmalrechtliche Genehmigung erforderlich und diese Anträge aus Gründen der Klimaneutralität bis 2045 positiv zu begleiten, mit dem Blick darauf denkmalschonende Alternativen zu finden. Bayern z.B. sieht seine Denkmäler als einzigartige, identitätsstiftende und höchst wertvolle Zeugnisse der bayrischen Geschichte und sucht nach Lösungen im Ensemble oder in der Nähe des Baudenkmals. Das heißt natürlich sind auch weiterhin Alternativstandorte o.a. Möglichkeiten z.B. Fernwärme abzuwägen.
- Die angesetzten Klimaziele in Deutschland für 2025 wurden bereits jetzt erreicht (Aussage Umweltbundesamt). Das heißt, wir befinden uns nicht mehr in einer Notlage und man kann die Sachverhalte unter Betrachtung aller Gesichtspunkte abwägen.
- Da die Fachwerkhäuser im Geltungsbereich der „Altstadtsatzung“ überwiegend aus ortsüblichen ökologischen Baumaterialien hergestellt wurden und die Bauweise (mehretagige Reihenhäuser) sehr sparsam ist, sowie nachhaltig durch die lange Nutzungsdauer, wird auch hier bereits dem Klimaschutz Rechnung getragen.
- Die Anträge für PV-Anlagen gingen im Geltungsbereich der „Altstadtsatzung“ vom Jahr 2023 mit 10 Anträgen auf 2024 mit 5 Anträgen für PV-Anlagen zurück. Allein aus statischen und Brandschutzgründen (Abstandsflächen zu Nachbarn, Dachaufbauten, Dachflächenfenstern), der Himmelsrichtung, der Blendwirkung oder der Wartung kommen etwa nur 0,5 % der denkmalgeschützten Dächer überhaupt in Frage, was den Klimaschutzzielen weniger dienlich ist als größere Flächen.
- Daher hat die Stadt Wernigerode ein Interesse daran, gemeinsam mit den Stadtwerken Wernigerode ein Bürgermodell als Kompensation zu finden, so dass sich Bürger bei größeren Klimaschutzmaßnahmen für eine klimafreundliche Energiegewinnung einbringen können.
- Der Paragraph 105 des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (GEG) besagt: Soweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz (Gestaltungssatzung) die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden.
- Praxisbeispiel: Wird ein undichtes geschädigtes Dach erneuert, kann zwar die Form und Bauweise wieder hergestellt werden, aber die ursprüngliche Handwerkskunst, der Zimmerer mit ihren Verbindungen und Plattungen bzw. den Abbundzeichen, gehen wie die Möglichkeit einer dendrochronologischen Untersuchung (Baualtersbestimmung), verloren. Auch die Größe, Form, Farbe und Anzahl der Dachziegel ist regional unterschiedlich und prägt eine historische Stadtansicht.
- Neue Festsetzungen zur Gestaltung dürfen den Zielen einer Gestaltungssatzung nicht widersprechen, denn eine Gestaltungssatzung ist auf die vorhandene und besonders gestaltete Ortslage ausgerichtet und nicht auf die Beeinträchtigung von Teilen des Erscheinungsbildes (der Dachlandschaft). Durch die Neuformulierung nach der frühzeitigen Abwägung wird mit dem Blick von der Schloßterrasse und der Anpassung an den Untergrund, mehr Spielraum für PV-Anlagen gegeben.
- Rechtskonformität der Beschlussvorlage:
- Die Frage der Rechtskonformität der Beschlussvorlage ist nicht abschließend zu beantworten, ohne eine detaillierte rechtliche Prüfung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen (frühzeitige Beteiligung abgeschlossen). Jedoch lassen sich bereits heute einige Aspekte ableiten, die für die Beurteilung der Rechtskonformität relevant sind:
- Die Beschlussvorlage zielt darauf ab, die „Altstadtsatzung“ der Stadt Wernigerode zu ändern, um die Errichtung von Photovoltaik- und Solaranlagen zu ermöglichen. Dies steht grundsätzlich im Einklang mit dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energien und des Klimaschutzes, wie es auch in der Rundverfügung der Staatskanzlei und des Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt betont wird.
- Der Runderlass der Staatskanzlei und des Ministeriums für Kultur geben Vorgaben für die Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen und betonen die Notwendigkeit der Abwägung mit den Belangen des Denkmalschutzes. Das betrifft die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Harz
- Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind gegenständliche Zeugnisse menschlichen Lebens aus vergangener Zeit, die im öffentlichen Interesse zu erhalten sind. Öffentliches Interesse besteht, wenn diese von besonderer geschichtlicher, kulturell-künstlerischer, wissenschaftlicher, kultischer, technisch wirtschaftlicher oder städtebaulicher Bedeutung sind.
- Die Beschlussvorlage für die Gestaltungssatzung muss auf der Grundlage des Bauordnungsrechtes des Landes Sachsen-Anhalt (§ 85 BauO LSA) erlassen werden. Der o.g. Runderlass ist nicht die Gesetzesgrundlage für die Stadt Wernigerode.
- Insbesondere muss die „Altstadtsatzung“ Regelungen enthalten, die sicherstellen, dass die Errichtung von Photovoltaik und Solaranlagen auf Gebäuden im Geltungsbereich der „Altstadtsatzung“ keine Beeinträchtigung der Gestaltungssatzung darstellen, welche die besonders gestaltete Ortslage schützt. Es gilt satzungskonforme individuelle Lösungen zu finden unter Minimierung der Eingriffe.
- Eine Gestaltungssatzung dient mit Ihren Festsetzungen der Stadtbildpflege einer besonders gestalteten Ortslage, daher können PV-Anlagen nicht auf öffentlich einsehbaren Dächern im Geltungsbereich prangen, wie in anderen Stadtteilen oder Städten. Ohne die „Altstadtsatzung“ oder die Örtlichen Bauvorschriften in Bebauungsplänen, kann die Stadt Wernigerode keinen Einfluss z.B. auf Dachformen, Ausführung der Dachgauben oder ortsübliche Baumaterialien und Fensterteilungen nehmen. Auch die Werbeanlagensatzung ist eine Gestaltungssatzung.
- Zusammenfassend:
- Die Rundverfügung des Landes Sachsen-Anhalt gibt denkmalschutzrechtliche Rahmenbedingungen für die Errichtung von Solar- und PV-Anlagen an Kulturdenkmalen vor, deren denkmalrechtlicher Schutz im Verfassungsrang zeitweise gegenüber der Treibhausneutralität bis 2045 zurückgestellt wird, aber im weiteren Verlauf des Runderlasses wird im Denkmalbereich darauf verwiesen, im Rahmen der Eingriffsminimierung, solche Standorte zu prüfen, die aus dem hauptsächlichen Verkehrsraum heraus nicht deutlich wahrnehmbar sind. - Das entspricht fast der ursprünglichen Formulierung der „Altstadtsatzung“, wonach die PV-Anlagen nicht von öffentlichen Flächen aus einsehbar sein dürfen.
- Da die Gestaltungssatzung auf der Grundlage des § 85 der BauO LSA erlassen wird und unabhängig von dem Denkmalrecht ist, gibt es keinen Konflikt mit dem Runderlass der Staatskanzlei und dem Ministerium für Kultur.
- Für die Rechtskonformität der Beschlussvorlage ist eine detaillierte rechtliche Prüfung im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Privatpersonen erforderlich. Wie bei einem Bebauungsplan können sich bei jeder öffentlichen Auslegung sachliche Einwände ergeben, die zu berücksichtigen sind. Die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege und Archäologie bei der frühzeitigen Beteiligung beruht nicht auf dem Runderlass der eigenen Behörde für die eigene Tätigkeit, sondern auf den baulichen und handwerklichen sowie kulturellen und heimatgeschichtlichen sowie gestalterischen Qualitäten, die eine Gestaltungssatzung umzusetzen hat, die außerdem dem Erhalt eines Denkmales oder eines Denkmalbereiches in seiner ortsüblichen Gestaltung dienen.
- Die Gestaltung einer besonderen Ortslage ist ein „Miteinander“ und es ist das Ziel die Klimaschutzmaßnahmen so in den Bestand zu integrieren, so dass die ortsübliche historische Gestaltung nicht beeinträchtigt wird. Aus der frühzeitigen Beteiligung sich ergebende Neuformulierung stellen den § 8 Abs. 4 der Altstadtsatzung hinsichtlich PV-Anlagen und ähnlicher technischer Anlagen positiv dar, unter Berücksichtigung des Stadtbildes und eröffnet trotz Einsehbarkeit von der Schloßterrasse mehr Möglichkeiten. PV-Anlagen u. ä. sind nun im nicht einsehbaren bzw. rückwärtigen Bereich von Straßen und Plätzen, ohne die Stellung eines Abweichungsantrages mit Begründung, zulässig und mit Blick von der Schloßterrasse, wenn sie sich dem Untergrund anpassen.
- Die neue Beschlussvorlage der Stadt Wernigerode zur Änderung der Altstadtsatzung zielt darauf ab, ohne augenscheinliche Veränderung der historischen Dachlandschaft, die Errichtung von Solaranlagen in der Altstadt zu ermöglichen und den Klimaschutz zu fördern.
Sachverhalt ...
Ich bitte Sie vor den kommenden Ausschusssitzungen die Rechtmäßigkeit des Beschlusspunktes 3. der Vorlage 034/2025 prüfen zu lassen und den Rätinnen und Räten das Ergebnis mitteilen zu lassen. Ich begründe meine Bitte wie folgt:
Der Beschlusspunkt 3. zielt auf eine Neuformulierung des § 8 Abs. 4 der Altstadtsatzung ab. Danach sollen Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie auf Dächern nur bei Nichteinsehbarkeit von öffentlichen Plätzen und Straßen gestattet werden. Für Dächer, die zwar nicht von öffentlichen Plätzen und Straßen, wohl aber von der Schlossterrasse einsehbar sind, gelten weitere Einschränkungen.
Ich halte diesen Satzungsentwurf für nicht rechtskonform.
Der Runderlass der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur zur Erteilung denkmalschutzrechtlicher Genehmigungen nach § 14 Absatz 1 DenkmSchG für die Errichtung von Solaranlagen auf bzw. an einem Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 2 Ziffern 1 und 2 DenkmSchG vom 22. Dezember 2023 legt fest, dass die Errichtung von Solaranlagen an oder auf Kulturdenkmalen zwar einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bedarf, die jedoch regelmäßig zu erteilen ist. Weiter führt der Runderlass aus: „Eine durch das Denkmalfachamt festgestellte erhebliche Beeinträchtigung ausschließlich des Erscheinungsbildes oder der Umgebung eines Kulturdenkmals stellt im Rahmen der Abwägung der Schutzgüter von Verfassungsrang (Denkmalschutz nach Art. 36 Abs. 4 Verf ST und Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen nach Art. 20a GG) bis zum Erreichen weitgehender Treibhausgasneutralität gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 KSG keinen überwiegenden Grund des Denkmalschutzes im Sinne von § 10 Abs. 2 Ziffer 2 DenkmSchG dar, sofern die Reversibilität der Solaranlage gewährleistet ist.“ (Vgl. B. Grundsätze, Abs. 3)
Des Weiteren: „Die ungestörte Dachlandschaft einer historischen Ortslage allein ist kein tragender Grund für die Ablehnung eines Antrags auf Errichtung von Solaranlagen, auch wenn sie konstituierend für den Denkmalwert des Bereichs ist.“ (Vgl. D. Hinweise zu wiederkehrenden Fallgestaltungen, Abs. 1)
Insofern die Stadtverwaltung mit ihrem Formulierungsvorschlag des § 8 Abs. 4 der Altstadtsatzung m. E. ausschließlich wegen des Erscheinungsbildes die Gestattung von Solaranlagen im Satzungsgebiet unter einen zusätzlichen Genehmigungsvorbehalt stellt, halte ich dies für eine unzulässige Einschränkung der Gestaltungsfreiheit unserer Bürgerinnen und Bürger.
Zur Entlastung der Verwaltung lege ich den Runderlass als Anlage bei.