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Beratungsfolge

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Aktualisiert:

1. Der Vorentwurf i. d. F. vom 22.05.2023 wurde gemäß § 85 Abs. 3 BauO LSA in Ver­bindung mit § 3 Abs. 1 BauGB (30-tägige Auslegung) frühzeitig öffentlich ausgelegt und der vorliegende Entwurf (Punkt 3) i.d.F. vom 10.10.2025 wird, unter Berücksichtigung der Einwände aus der frühzeitigen öffentlichen Beteiligung, gebilligt.

 

2. Den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Satzung berührt werden, wird gem. § 4 Abs. 2 BauGB die Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben, ebenso den Bürgern nach § 3 Abs. 2 und 3 BauGB.

  

3. Neue Formulierung des § 8 Abs. 4 der Altstadtsatzung:

 Das Anbringen von Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen und ähnlichen zweck­gebundenen technischen Anlagen auf Dächern ist gestattet, bei nicht Einsehbarkeit von öffentlichen Straßen und Plätzen.

 

 Ist das Gebäudedach von öffentlichen Straßen und Plätzen nicht einsehbar, aber von der Schlossterrasse (wie z.B. ein Innenhof), sind die Sonnenkollektoren, PV-Anlagen u. ä. technische Anlage genehmigungsfähig, wenn sich die Farbe der technischen Anlage dem Bestand bzw. Untergrund anpasst und sie monochrom, matt (nicht glänzend) ausgeführt wird.


Die technischen Anlagen dürfen keine metallisch glänzenden Rahmen oder ähnliches aufweisen. Weiterhin sind nur symmetrisch bzw. rechteckig aufgebaute Anlagen zulässig, die nicht durch Gauben, Schornsteine, Entlüftungsrohre o.ä. unterbrochen werden. Dachüberstände sind nicht zu überbauen.

 

Der Schlosskomplex mit seinen Flächen und der Außenhaut der Gebäude ist eines der herausragenden Baudenkmale Sachsen-Anhalts und daher von den vorab genannten technischen Anlagen frei zu halten.

 

Baudenkmale in der Stadt Wernigerode, mit nicht öffentlich einsehbaren Anbringungs­orten unterliegen einer Einzelfallprüfung, da der Vorrang auf der Denkmaleigenschaft und dem Erhalt der einmaligen Gebäude liegt.

 

 

 

 

                                                                              

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Art der Aufgabe:

 

 

Freiwillige Aufgabe

X

Pflichtaufgabe

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Buchungsstelle/Maßnahmen-Nr.:

 

X

keine finanziellen Auswirkungen

EUR

 

Gesamteinnahmen* in Höhe von:

EUR

 

Gesamtausgaben* in Höhe von: 

*Bei unbefristeten/lfd. Angelegenheiten ist die Jahresangabe erforderlich!

EUR

 

 

                                                                                   

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Begründung:

Mit Beschlüssen von Gestaltungssatzungen wie der „Werbeanlagensatzung“ und der „Altstadtsatzung“ hat der Stadtrat Wernigerode in den frühen 1990er Jahren wirksame örtliche Bauvorschriften für eine besonders gestaltete Ortslage erlassen. Somit konnte die Wernigeröder Altstadt als Flächendenkmal in der gewachsenen Struktur erhalten, das Stadtbild bewahrt und gezielt weiterentwickelt werden, so dass sich Neubauten, Sanierungen und Umnutzungen in den Bestand einfügen.

 

Seit 1995 ist die Stadt Wernigerode im Klimabündnis und in der Arbeitsgemeinschaft Deutsche Fachwerkstädte, in welche nur besonders herausragende Fachwerkstädte aufgenommen werden. Auf Grund der guten Gestaltung unserer Fachwerkstadt in Verbindung mit weiteren wichtigen Standortfaktoren, wie Sehenswürdigkeiten, einem funktionierenden Übernachtungs-, Restaurant- und Einkaufsangebot sowie der naturräumlichen Lage, hat Wernigerode 2024 ca. 1,2 Mio. Übernachtungen erreicht.

 

Anträge zu PV-Anlagen wurden bisher nur vereinzelt gestellt und im rückwärtigen Bereich gestattet. Aus der Bevölkerung heraus wurde kein besonderer Bedarf angemeldet

2018 kein Antrag für Solar- und PV-Anlagen

2019 kein Antrag zu Solar- und PV-Anlagen

2020 kein Antrag für Solar- und PV-Anlagen

2021 kein Antrag zu Solar- und PV-Anlagen

2022 10 Anträge zu Solar- und PV-Anlagen

2023 10 Anträge zu Solar- und PV-Anlagen

2024    6 Anträge zu Solar- und PV-Anlagen

2025 aktuell ein Antrag zu Solar- und PV-Anlagen (Drei weitere Beratungsgespräche für den nicht einsehbaren Bereich wurden durchgeführt, wobei die Zustimmung zu PV-Anlagen in Aussicht gestellt werden konnte. Allerdings wird aufgrund der statischen Gegebenheiten wahrscheinlich nur ein Antrag­steller die Maßnahme umsetzen.)

 

Es gibt bis heute keine Ablehnungen oder Widersprüche zu diesem Thema. Die Bürger schätzen die Gestaltung ihrer Altstadt und wohnen gern in Wernigerode. Die historische Innenstadt und nahezu der gesamte Geltungsbereich der Altstadtsatzung liegen im Denkmalbereich, somit steht das äere Erscheinungsbild der Gebäude unter Schutz. Unabhängig von den öffentlichen Denkmal­schutz­behörden hat hier die Stadt Wernigerode die Möglichkeit das einmalige Kulturgut zu schützen, denn davon bzw. von dem Tourismus lebt die überwiegende Anzahl der Bürger dieser Stadt. In ganz Deutschland gibt es nur noch 3% Kulturdenkmale und die sind unbedingt erhaltenswert.

 

Im August 2019 wurde nach der Beratung im Bau- und Umweltausschuss eine Novellierung der Altstadtsatzung auf den Weg gebracht, um PV- und Solarthermie Anlagen grundsätzlich zu gestatten, abgesehen von Baudenkmalen.

 

Mit verschiedenen Stadtratsbeschlüssen hat sich die Stadt Wernigerode verpflichtet, klimaschädliche Emissionen zu reduzieren und klimaschutzfördernde Projekte auszubauen, allerdings wurde der Klima­notstand für die Stadt Wernigerode aufgehoben. In der Kommunalen Wärmeplanung werden demnächst Aussagen für die künftige Wärmeversorgung, auch der Altstadt, getroffen.

 

Bei einer Gestaltungssatzung, wie der „Altstadtsatzung“ auf Grundlage des § 85 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) mit der Vorprägung einer besonders gestalteten historischen Ortslage, hat die Gestaltung oberste Priorität. Dabei ist die Farbgebung nur ein Aspekt.

 

Wesentliche Gestaltungsmerkmale sind die Materialität (ortsübliche Baumaterialien), traditionelle Bau­weisen, Dachformen entsprechend der Baustile und regionale Anpassungen, die Kleinteiligkeit der Materialien (keine großflächigen Plattenstrukturen in der historischen Altstadt) und die Oberflächen­strukturierung der Ansichten (rau oder glatt, nicht glänzend). Diese Widersprüche wurden bei der früh­zeitigen Beteiligung mit anderen Punkten der „Altstadtsatzung“ festgestellt, die besonders auf die kleinmaßstäblichen, natürlichen, ortsüblichen, nicht glänzenden Baumaterialen hinweisen, damit das traditionelle Erscheinungsbild an den Fassaden und Dächern gewahrt wird.

 

Die jetzige Formulierung ist ein Kompromiss bei Erhaltung des ortsüblichen historischen Erscheinungs­bildes im Geltungsbereich. Gestalterische Belange bilden weiterhin die Grundlage der Altstadtsatzung. Im Bereich der Altstadtsatzung stehen eine ganze Reihe von rückwärtigen nicht öffentlich einsehbaren Dächern zur Verfügung. Bei einem Blick von der Schlossterrasse in die sonst nicht einsehbaren Innen­fe, fügen sich PV-Anlagen in der Farbe des Untergrundes ein, wenn sie weiter weg sind und nicht glänzen. Im Abstand von ca. 100 m zu der Schlossterrasse, befinden sich z. B. die Hintergebäude in der Nöschenröder Straße.

 

Grundsätzlich sollte auch beachtet werden, dass laut der Denkmalschutzrichtlinie PV-Anlagen im Denkmalbereich seitens des Denkmalfachamtes nur für 20 Jahre sowie max. bis 2045 genehmigt werden und andere nicht öffentlich einsehbare Möglichkeiten auf Hintergebäuden oder Neubauten immer zu prüfen sind.

 

Nach Bauordnungsrecht muss sich eine Neubebauung ebenfalls in den Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung einfügen, denn sie dient einer gezielten Weiterentwicklung mit Einfügung in den Bestand. Soweit sich der Geltungsbereich der Altstadtsatzung als örtliche Bauvorschrift und der Denkmalbereich decken ist immer eine Genehmigung nach der Gestaltungssatzung und eine denkmal­rechtliche Genehmigung einzuholen. Beide Genehmigungen müssen für eine bauliche Umsetzung positiv lauten. Es wird immer gemeinsam mit den Bürgern nach Lösungen gesucht, daher gibt es bis heute keine Ablehnungen oder Widersprüche.

 

In der Diskussion der Sondersitzung zu PV-Anlagen im Geltungsbereich des § 8 Abs. 4 der Altstadt­satzung der Stadt Wernigerode am 25.06.2025 ergab sich eine weitere Variante, hier Variante 2 genannt. Dabei geht es um eine Zonierung für PV-Anlagen im Geltungsbereich. Siehe dazu Anlage 7 und Anlage 8 „Altstadtsatzung-Zonen Variante 2“.

 

Das vereinfachte einstufige Antragsverfahren ohne Abweichungsanträge kann beibehalten werden. Der historische Stadtkern bis zur Theobaldikapelle hat gestalterisch oberste Priorität. Die weiteren Geltungs­bereiche in den Seitentälern der Variante 2 (auch Denkmalbereiche) von Hasserode und Nöschenrode / Mühlental sollen mehr Möglichkeiten gestatten.

 

Bei der Variante 2 wird der Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der im § 1 der „umliche Geltungs­bereich“ festgehalten ist, noch einmal untergliedert. In eine Zone 1, die historische Kernstadt und die Zone 2 mit der Möglichkeit einer straßenseitigen farbig angepassten PV-Anlage, wenn sich rückwärtig oder auf Flachdächern keine Möglichkeit bietet.

 

Die Zonierung kann allerdings auch zu Irritationen führen, da normalerweise einheitliche Geltungs­bereiche für Gestaltungssatzungen angebracht sind. Da die Friedrichstraße ebenfalls im Denkmal­bereich liegt sind die bereits vorher benannten Fristen zu beachten.

Die Bebauungspläne mit den größeren Gebäudestrukturen und die Seitentäler können angepasste Anforderungen an PV-Anlagen enthalten, wohingegen die kleinteilige Dachlandschaft der historischen Altstadt sowie die zum Schloss gehörende ehemaligen Hörigensiedlung „schenrode“ besonders berücksichtigt werden soll.

                                                                                 

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Kascha

Oberbürgermeister     

 

Anlagen aktualisiert:

 

Anlagen:

Anlage 1_Verfahrensweg

Anlage 2_Synopse Altstadtsatzung_10.10.2025

Anlage 3a_Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung-TÖB

Anlage 3b_Abwägungstabelle frühzeitige Beteiligung-Öffentlichkeit

Anlage 4_Begründung

Anlage 5_Präambel für 2. öffentlichen Auslegung

Anlage 6_Entwurf (Variante 1 eingebrachter Beschlussvorschlag)

Anlage 7_ Variante 2

Anlage 8_Photovoltaik-Zonen Variante 2

Anlage 9_Chronologie des Verfahrens

 

                                                                            

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