Zunächst bleibt festzustellen, dass die Durchgangsbreite auf 1,30 m und nicht 1,20 m erweitert werden soll.
Auswirkungen hat die Änderung der Mindestbreite nur außerhalb der Fußgängerzone, also z.B. in der Marktstraße und unteren Breiten Straße (z. B. Tommys Pub, Asia-Restaurant „Hoi-An“, Döner-Imbiss Ecke Pfarrstraße sowie anderen Gewerbebetrieben mit viel Auslagen etc.).
Ziel ist es, dass die Fußgänger aufgrund der starken Nutzung des jeweiligen Gehweges durch Gegenstände aller Art nicht auf die Fahrbahn ausweichen müssen und sich auch 2 Kinderwagen oder Rollstuhlfahrer knapp ohne Einschränkungen begegnen können. Bei Gehwegen, die an frequentierten Straßen liegen, muss dem Fußgänger ein sicherer Bereich zur Verfügung stehen. Es ist nicht zu tolerieren, dass sich der Fußgänger bei Begegnungsverkehr auf dem Gehweg auf die Fahrbahn begeben muss und sich dort einer Gefahr durch den fließenden Verkehr aussetzt. Die geänderte RSA 21 wird vorliegend analog angewendet. Im Übrigen wird jeder Antrag auf Genehmigung einer Sondernutzung als Einzelfall geprüft.
Gemäß RSA 21 kann die Gehwegsbreite an kurzen Engstellen zwar auf bis zu 1,00 m reduziert werden. Das „Kurz“ ist hier aber sowohl als Länge als auch als Dauer der Einschränkung zu bewerten. Bei einer Sondernutzung von mehreren Monaten oder gar Jahren kann eine Reduzierung des Gehwegs von unter 1,30 m daher nicht hingenommen werden.
Mindereinnahmen sind im Bereich 1.500 € bis 2.000 € zu erwarten, die aber durch die geplante Gebührenerhöhung abgefangen werden. Die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer sollte hier Vorrang haben.